In der Akte war nach meiner Erinnerung eine Verfügung der OFD Karlsruhe, wo auch EMA nicht als durchlaufender Posten angesehen wurde.
Die OFD Karlsruhe steht, m. E. nicht zu Unrecht, in der steuerrechtlichen Kritik wegen dieser Verfügung. Ich verweise dazu noch einmal auf die oben von mir zitierten Kommentarstelle. Ich halte mich jedenfalls an BFH BStBl. III 1967, 1238 = NJW 1968, 423 bzw. BFH BStBl. III 1967, 719. Trotz des Alters dieser Entscheidungen hat sich an der steuerlichen Betrachtung nichts geändert. Natürlich genügt ein Fremdinteresse (was genau ist damit gemeint?) nicht. Es kommt darauf an, wer Kostenschuldner der jeweiligen erteilten Auskünfte ist. Ist es der Anwalt (wie bei Nr. 9003 GKG oder beim elektronischen Grundbuchabruf), dann stellen die verlangten Gebühren keinen durchlaufenden Posten dar, so daß Umsatzsteuer hierauf zu erheben ist. Holt der Anwalt hingegen die Auskünfte in fremdem Namen ein und ist er damit nach den jeweiligen Gebührenordnungen nicht der Kostenschuldner, so handelt es sich bei den Gebühren um einen durchlaufenden Posten, der ohne Umsatzsteuer weiterzuberechnen ist.Wir hatten diese Diskussion schon in ellenlangen Threads hier.
Unsere Anwaltskammer hatte sich in einem Rundschreiben auch einmal mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Hiernach wird offenbar noch einmal danach differenziert, ob der Anwalt die Kosten vorstreckt.