USt. bei HR-, GB- + EMA-Kosten

  • In der Akte war nach meiner Erinnerung eine Verfügung der OFD Karlsruhe, wo auch EMA nicht als durchlaufender Posten angesehen wurde.


    Die OFD Karlsruhe steht, m. E. nicht zu Unrecht, in der steuerrechtlichen Kritik wegen dieser Verfügung. Ich verweise dazu noch einmal auf die oben von mir zitierten Kommentarstelle. Ich halte mich jedenfalls an BFH BStBl. III 1967, 1238 = NJW 1968, 423 bzw. BFH BStBl. III 1967, 719. Trotz des Alters dieser Entscheidungen hat sich an der steuerlichen Betrachtung nichts geändert. Natürlich genügt ein Fremdinteresse (was genau ist damit gemeint?) nicht. Es kommt darauf an, wer Kostenschuldner der jeweiligen erteilten Auskünfte ist. Ist es der Anwalt (wie bei Nr. 9003 GKG oder beim elektronischen Grundbuchabruf), dann stellen die verlangten Gebühren keinen durchlaufenden Posten dar, so daß Umsatzsteuer hierauf zu erheben ist. Holt der Anwalt hingegen die Auskünfte in fremdem Namen ein und ist er damit nach den jeweiligen Gebührenordnungen nicht der Kostenschuldner, so handelt es sich bei den Gebühren um einen durchlaufenden Posten, der ohne Umsatzsteuer weiterzuberechnen ist.

    Wir hatten diese Diskussion schon in ellenlangen Threads hier. ;)

    Unsere Anwaltskammer hatte sich in einem Rundschreiben auch einmal mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Hiernach wird offenbar noch einmal danach differenziert, ob der Anwalt die Kosten vorstreckt.

  • Und wenn wir noch 5 Freds aufmachen: Ich stimme mit KoMa bzw. Bischof/Jungbauer/Bräuer, RVG, 3.A. (2009) überein und werde es auch künftig so handhaben. Solange zumindest für meinen Beritt bzw. steuerrechtlich nicht eine völlig zweifelsfreie und eindeutige Regelung getroffen wird, ändert sich daran auch nix. Wenn und soweit nur immer irgendeine OFD etwas vorgibt oder gerichtsbezirksabhängige Ansichten verbreitet werden, kommt man eh nicht auf einen Nenner.

  • Unsere Anwaltskammer hatte sich in einem Rundschreiben auch einmal mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Hiernach wird offenbar noch einmal danach differenziert, ob der Anwalt die Kosten vorstreckt.


    "Vorstrecken" (i. S. v. vorläufig verauslagen?) ist sicher kein Kriterium für die Entscheidung, ob es sich um einen durchlaufenden Posten handelt oder nicht. Der "vorläufig Verauslagende" wird nicht durch diese vorläufige Zahlung zum Kostenschuldner sondern einzig durch die entsprechenden Gebührenvorschriften. Wer letztlich die Rechnung zahlt, ist steuerrechtlich m. E. egal.

  • Und wenn wir noch 5 Freds aufmachen:


    O.k. - dann hier EOD? Wird eh immer das Gleiche gesagt. :D


    Von mir aus. Für mich ist hier auf jeden Fall Schluss. Ich habe ja einen guten Kommentar... :yes::hetti:

  • Unsere Anwaltskammer hatte sich in einem Rundschreiben auch einmal mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Hiernach wird offenbar noch einmal danach differenziert, ob der Anwalt die Kosten vorstreckt.


    "Vorstrecken" (i. S. v. vorläufig verauslagen?) ist sicher kein Kriterium für die Entscheidung, ob es sich um einen durchlaufenden Posten handelt oder nicht. Der "vorläufig Verauslagende" wird nicht durch diese vorläufige Zahlung zum Kostenschuldner sondern einzig durch die entsprechenden Gebührenvorschriften. Wer letztlich die Rechnung zahlt, ist steuerrechtlich m. E. egal.


    :zustimm:

    genauso und damit sind wir schon die hM :D

    @ valerianus: das war mal ein "Absicherungsgedanke", um gar nicht erst in eine Prüfung (und damit zusammenhängende Diskussionen) zu kommen.

  • Der "vorläufig Verauslagende" wird nicht durch diese vorläufige Zahlung zum Kostenschuldner sondern einzig durch die entsprechenden Gebührenvorschriften. Wer letztlich die Rechnung zahlt, ist steuerrechtlich m. E. egal.

    M. E. auch. Das Rundschreiben der Anwaltskammer bezog sich aber gerade darauf, dass - wenn ich mich recht entsinne im Kölner Raum - die Finanzämter das als Kriterium ansehen. Die hiesige Anwaltskammer hatte in ihrem Rundschreiben "durch die Blume" gerügt, dass die betreffende Rechtsauffassung auch von einem Anwalt vertreten wird, der selbst eine Funktion der dortigen Anwaltskammer wahrnimmt, die ärgerliche Ansicht aber auch noch in einem Aufsatz vertrat.*

    ___
    *) Bevor ich dieses hier um 15.55 Uhr postete, habe ich länger nach dem Rundschreiben gesucht, es aber nicht mehr gefunden.

  • Die hiesige Anwaltskammer hatte in ihrem Rundschreiben "durch die Blume" gerügt, dass die betreffende Rechtsauffassung auch von einem Anwalt vertreten wird, der selbst eine Funktion der dortigen Anwaltskammer wahrnimmt, die ärgerliche Ansicht aber auch noch in einem Aufsatz vertrat.


    Es handelt sich nicht zufällig um den Aufsatz von Anwalt S. aus D.? :D
    Dessen Aufsatz war doch m. E. der Auslöser der ganzen Diskussion. Im Nachhinein hat er sich vehement gegen die falsche Interpretation seiner Ansichten gewehrt.

  • @ KoMA: Das weiß ich leider nicht mehr. Da sich unsere örtliche Anwaltskammer "sicherheitshalber" dieser von ihr abgelehnten Rechtsmeinung zur Warnzwecken anschloss, lasse wir uns hier in der Kanzlei seither die Gerichtskostenvorschüsse vorab vom Mandanten übeweisen, bevor ich sie verauslage, um die Versteuerung nicht auszulösen. Wir hatten zum Glück noch keinen Fall, in dem unser Finanzamt im Nachhinein ein Vorstrecken der Gerichtskosten durch uns als umsatzsteuerpflichtigen Vorgang angesehen hätte. Wenn doch, so wäre die Folge, dass man dann im Verf. gem. §§ 104 ff. ZPO diese Steuern noch nachträglich anmelden müsste.

  • Da sich unsere örtliche Anwaltskammer "sicherheitshalber" dieser von ihr abgelehnten Rechtsmeinung zur Warnzwecken anschloss, lasse wir uns hier in der Kanzlei seither die Gerichtskostenvorschüsse vorab vom Mandanten übeweisen, bevor ich sie verauslage, um die Versteuerung nicht auszulösen.


    Diese Schlußfolgerung ist mir nicht klar:

    Umsatzsteuerpflichtig sind die Gebühren und Auslagen, die der Anwalt seinem Mandanten als Leistungen in Rechnung stellt. Hierunter fallen gerade nicht die Beträge, die der Anwalt im Namen und für Rechnung des Mandanten verauslagt - die sog. durchlaufenden Posten also. Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt, nach dem sich der steuerbare Umsatz des Anwaltes bemißt.
    Da der Mandant immer Kostenschuldner der Gerichtskosten - mit Ausnahme von Nr. 9003 GKG-KV - ist, übernimmt der Anwalt lediglich die Funktion einer Mittelsperson, indem er die vom Mandanten an ihn gezahlten Beträge weiterleitet.

    Der Vorgang "Weiterleitung von Gerichtskosten des Mandanten an die Gerichtskasse" ist keine versteuerbare Leistung. Insofern ist es doch unerheblich, wann der Anwalt vorzulegende GK vom Mandanten erhält - vor Einzahlung an die Gerichtskasse oder zu einem späteren Zeitpunkt.

    Daß ich mir als Anwalt wohlweislich die zu zahlenden Gerichtskosten immer als Vorschuß geben lasse, ist klar. Mit der Umsatzsteuerproblematik hat das m. E. aber gar nichts zu tun.

  • Daß ich mir als Anwalt wohlweislich die zu zahlenden Gerichtskosten immer als Vorschuß geben lasse, ist klar. Mit der Umsatzsteuerproblematik hat das m. E. aber gar nichts zu tun.


    :daumenrau

  • Daß ich mir als Anwalt wohlweislich die zu zahlenden Gerichtskosten immer als Vorschuß geben lasse, ist klar. Mit der Umsatzsteuerproblematik hat das m. E. aber gar nichts zu tun.


    :daumenrau

    Ich habe die Mitteilung unserer Anwaltskammer (von Ende 2007) doch noch gefunden und tippe den fraglichen Passus mal hier rein:

    "Außerdem ist auf jeden Fall zu empfehlen, die entsprechenden Gerichtskosten und Gebühren nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten, sondern diese zunächst einmal bei den jeweili*gen Mandanten anzufordern, um sie dann im Auftrag des Mandanten an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Erweckt der Rechts*anwalt dagegen den Eindruck, selbst Kosten- und Gebühren*schuldner zu sein und die entspre*chenden Kosten und Gebühren aus eigenen Mitteln zu veraus*lagen, könnte es sich bei dem dies*bezüglichen Vorgang durchaus um einen steuerpflichtigen Umsatz handeln."

    Dass ich nicht selbst Gebührenschuldner des Gerichtskostenvorschusses bin, ist sogar mir klar. Ich verstand den o. g. Hinweis der Kammer aber so, dass man auch den äußeren Anschein vermeiden sollte.

    Soweit weiter oben im Thread gefragt wurde, ob der Urheber all dessen ein RA S. aus D. sei, so sehe ich, nachdem ich die Kammmermitteilung wieder aufgefunden habe, dass dies tatsächlich so ist. Unsere Kammer hat daraus den oben zitierten Schluss gezogen.

  • die Mitteilungen kenne ich auch und die Wortwahl "empfehlen" oder "Anschein erwecken" o.ä. sind genau das was ich weiter oben irgendwo meinte. Die Empfehlungen wurden gegeben, damit erst gar keiner auf die Idee kommt tiefer in die Steuerprüfung zu gehen. Wenn die Prüfer mal irgendwas gefunden haben, werden sie "wach" und das soll vermieden werden.

    Hat aber eigentlich eher einen Absicherungscharakter als einen wahren steuerrechtlichen Hintergrund (s. RiLi 152)

  • Hat aber eigentlich eher einen Absicherungscharakter als einen wahren steuerrechtlichen Hintergrund (s. RiLi 152)


    :daumenrau
    Dazu der BFH NJW 1968, 423:

    Zitat

    "Es muß ... grundsätzlich daran festgehalten werden, daß Name und Anschrift des Vertrenen dem Zahlungsempfänger bekannt werden. Die Anforderungen, die an die Eindringlichkeit der Bekanntgabe des Vertragspartners gestellt werden müssen, sind allerdings unterschiedlich je nach dem, ob der Dritte mit einem Handeln der Zwischenperson im eigenen oder im fremden Namen rechnet bzw. beide Möglichkeiten ins Auge fassen muß. Großzügig kann verfahren werden, wenn allen bekannt ist, dass die Zwischenperson ihrer beruflichen Wesensart nach in aller Regel in fremdem Namen und für fremde Rechnung auftritt. Das trifft in besonderem Maße für Rechtsanwälte und Notare zu, deren Beruf es ist, fremde Rechtsinteressen wahrzunehmen. … Zusammenfassend vertritt der Senat die Auffassung, dass Kosten, die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen und diesen in derselben Höhe gesondert in Rechnung stellen, bei den Zwischenpersonen auch dann als durchlaufende Posten anerkannt werden können, wenn dem Zahlungsempfänger Namen und Anschriften der Auftraggeber nicht unmittelbar mitgeteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten nach verbindlichen Kosten(Gebühren)ordnungen berechnet werden, die den Auftraggeber als Kosten(Gebühren)schuldner bestimmen.“

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