USt. bei HR-, GB- + EMA-Kosten

  • Aus einem anderen Forum habe ich netterweise einen Lit.-Hinweis erhalten und mir zu dem obigen Thema mal einen Aufsatz besorgt, den ich hier für die, die ihn noch nicht kennen, mal z.K. gebe. Ich meine, es existiert schon ein Thread darüber, den ich jetzt aber in der Gewitter-Dunkelheit nicht finde...
    Es drohen wieder mal erheblichen Umstellungen, wenn sich das durchsetzt.

    Vorsicht Falle!
    Umsatzsteuerprobleme der etwas anderen Art

    Wohl wahr, die zum 01.01.2007 in Kraft getretene Umsatzsteuererhöhung ist in jeder Hinsicht unerfreulich. Sie schafft sowohl wirtschaftliche Probleme (die nicht umsatzsteuerberechtigten Mandanten werden durch deutlich erhöhte Anwaltskosten verärgert, im schlimmsten Fall abgeschreckt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen) als auch rechtliche Schwierigkeiten (wie ist die Umsatzsteuer in der Übergangszeit zu berechnen?). Allein dies wäre Stoff genug für einen speziellen Beitrag. So kann die falsche Abrechnung von Vorschusszahlungen aus dem vergangenen Jahr, die noch mit 16 % Umsatzsteuer belegt waren, zu Fehlberechnungen führen, die erst später bei einer Umsatzsteuerbetriebsprüfung auffallen (vgl. etwa Rita Zorn in AGS 2006, 577 ff.; Otto in Kammer-Mitt. RAK Düsseldorf 2006, S. 267 ff.). In Schwierigkeiten können auch die Kolleginnen und Kollegen geraten, die meinten, in einem im vergangenen Jahr begonnenen Gerichtsverfahren dem Auftraggeber dadurch helfen zu können, dass
    man die durch Einreichung der Klageschrift „verdiente“ Verfahrensgebühr endgültig in Rechnung stellte und mit 16 % belegte. Tatsächlich ist auch eine solche Verfahrensgebühr – ebenso wie eine Terminsgebühr für Termine im Dezember 2006 erst dann endgültig verdient und damit fällig i. S. v. § 8 RVG – wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Gerichtsverfahren, die im vergangenen Jahr begonnen und vielleicht im Wesentlichen sogar bearbeitet wurden, aber in diesem Jahr erst ihr Ende finden, sind endgültig mit der für 2007 geltenden Umsatzsteuer abzurechnen.

    Es gibt jedoch noch andere Gefahren bei der Umsatzsteuer, die weitestgehend unbekannt sind und die sich unter dem Stichwort „durchlaufende Posten“ schlagwortartig beschreiben lassen. In Anwaltsrechnungen werden üblicherweise zwar die eigentlichen anwaltlichen Gebühren mit der Umsatzsteuer belegt, die Gebühren für die Handelsregisterauszüge, die Kosten für eine Einwohnermeldeanfrage sowie die Aktenversendungspauschale werden als sog. durchlaufende Posten umsatzsteuerfrei dem Auftraggeber berechnet. Von dieser Handhabung wird sich der Rechtsanwalt verabschieden müssen, will er nicht Gefahr laufen, demnächst in erheblichem Umfange Umsatzsteuer
    nachzuzahlen. Je nach Kanzleigröße können über mehrere Jahre hinweg durchaus beachtliche Beträge auflaufen, wenn man sich den aktuellen Umsatzsteuersatz von 19 % vor Augen führt.

    Worum geht es?
    Das Bayerische Oberste Landesgericht war in einer Entscheidung vom 27.10.2004 (3 Z Br 185/04) der
    Frage nachgegangen, ob Notare die Gebühren, welche sie nach der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrensgebühren vom 30.11.1994 für die Einsichtnahme in die elektronischen Grundbücher an die Justizkasse zu entrichten haben, dem Klienten, in deren Auftrag und Interesse die Einsichtnahme erfolgt, als verauslagte Gerichtskosten in Rechnung stellen dürfen (nach § 140 S. 1 KO besteht sogar eine Pflicht zur entsprechenden Weitergabe dieser Kosten). Nach Bekannt werden dieser Entscheidung wurde an das Bundesministerium der Finanzen und das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Frage gestellt, ob die insoweit verauslagten Gerichtskosten durchlaufende Posten seien oder ob sie als Leistung des betroffenen Notars mit Umsatzsteuer belegt werden müssten.
    Letzteres wurde von beiden Ministerien mit der Begründung bejaht, dass es entscheidend auf die
    Gebührenschuldnerschaft des Rechtsberaters ankomme. Schuldet der Notar bzw. Rechtsanwalt dem Leistungserbringer gegenüber den in Rechnung gestellten Betrag, so sei die Weitergabe an den Auftraggeber kein durchlaufender Posten, sondern eine umsatzsteuerbare Leistung des Rechtsberaters.
    Damit kann als Zwischenergebnis wohl festgehalten werden, dass jedenfalls die eingangs erwähnten Kosten für Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge, Kosten für Anfragen beim Einwohnermeldeamt und die Aktenversendungspauschale mit Umsatzsteuer zu versehen sind. Wer hier Zweifel hat, sollte jedenfalls das Problem mit dem eigenen Steuerberater nochmals besprechen, um Umsatzsteuernachzahlungen nach einer Prüfung auf jeden Fall zu vermeiden.

    Noch bedeutender wird die Problematik dann, wenn man sie auch auf Gerichtskosten erstreckt, die einige Anwaltskanzleien nach wie vor für die eigene Partei vorlegen und sich dann als „durchlaufenden Posten“ umsatzsteuerfrei vom Auftraggeber erstatten lassen. Wer jetzt vorschnell erklärt, das sei doch ersichtlich kein Problem, da die Klage ja namens und im Auftrag des Mandanten eingereicht werde, verkennt, dass auch die Einsicht ins Grundbuch – jedenfalls in der Regel – im Auftrag und im Interesse des Klienten erfolgt. Gleichwohl gehen die Auskünfte der Ministerien dahin, dass derart „verauslagte Gerichtskosten“ keine durchlaufenden Posten sind. Es kommt erschwerend hinzu, dass die Gerichte Gerichtskostenrechnungen – fälschlicherweise wie ich meine – an den bevollmächtigten Rechtsanwalt adressieren statt an die klagende Partei. Hier wird dann zumindest der Schein einer Kostenschuldnerschaft gesetzt, der später zu Schwierigkeiten führen kann.

    Fazit:
    Selbstverständlich wird man dem Steuerprüfer entgegenhalten können, dass bei den Gerichtskosten Nr. 152 der Umsatzsteuerrichtlinien Anwendung findet. Dort ist festgehalten, dass nicht der Rechtsanwalt,
    sondern die Partei Kostenschuldner der Gerichtskosten ist. Wer möchte aber tatsächlich – zunächst einmal zu seinen Lasten – derartige Streitgespräche bei einer Betriebsprüfung führen? Den sichersten Weg geht man demgemäß dann, wenn man derartig falsch adressierte Gerichtskostenrechnungen mit der Bitte um Berichtigung zurückschickt und im Übrigen die Gerichtskosten unmittelbar durch die Partei einzahlen lässt.

    Dies gilt übrigens nicht nur für Gerichtskosten, sondern auch für Gerichtsvollzieherkosten. Auch dort ist festzustellen, dass die Gerichtsvollzieher ihre Rechnungen ständig – falsch – an den Rechtsanwalt adressieren und demgemäß zum bösen Schein beitragen. Auch hier hilft nur die Rücksendung der Gerichtsvollzieherkostenrechnung mit der Bitte, für eine ordnungsgemäße Adressierung nunmehr und auch in Zukunft Sorge zu tragen.

    Aber auch bei Eilverfahren sollte man darauf achten, dass die Gerichtskosten nicht aus eigener Tasche vorgelegt werden. Zu denken wäre bspw. daran, dass der Klageschrift nicht der Scheck der Kanzlei – wie heute noch zu beobachten – beigefügt wird, sondern der Scheck des Mandanten selbst. Das Problem erscheint so gravierend, dass Anwaltvereine und Rechtsanwaltskammern sich vor Ort mit den Gerichten in Verbindung setzen und im Interesse der Anwaltschaft darauf hinwirken sollten, dass in Zukunft die Gerichtskostenrechnungen so adressiert werden, wie das Gesetz dies eigentlich vorsieht. Als kritisch im Hinblick auf die Umsatzsteuer sind insbesondere die Fälle anzusehen, in denen ein Rechtsanwalt oder Notar als Mitschuldner, etwa nach erfolgter Starksagung für die Gerichtskosten mittels Kostenrechnung im Wege der Sollstellung in Anspruch genommen wird. Er wird dann für die Staatskasse zum echten Kostenschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG bzw. § 3 Nr. 2 KostO und erlangt im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 426 Abs. 2 BGB einen Rückgriffsanspruch gegen die ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner (Mandanten). An sich umsatzsteuerfreie Gerichtskosten könnten auf diesem Wege dann allerdings steuerbar werden, was das OLG Düsseldorf in einer vom Unterzeichneten eingeholten Stellungnahme zu Recht deutlich hervorhebt. Allen Kolleginnen und Kollegen kann demgemäß nur dazu geraten werden, dieses Problem mit dem eigenen Steuerberater zum einen und mit Anwaltvereinen und Rechtsanwaltskammern zum anderen durchzusprechen.

    Herbert P. Schons, Rechtsanwalt & Notar,
    I. Vizepräsident und Vorsitzender
    der Gebührenabteilung der RAK Düsseldorf

    Kammer-Mitt. RAK Düsseldorf 2007 S. 16-17



    Setzt sich das für die Zukunft durch, heißt es also wieder mal: Umgewöhnung. Die GV dürften sich dann auch noch freuen... :D

    BTW: Bei uns werden Gerichtskostenrechnungen grundsätzlich an die Partei adressiert.
    Bin mal gespannt, ob man dann auch noch verauslagte Gerichtskosten unter die USt. packen muss.

  • Dies gilt übrigens nicht nur für Gerichtskosten, sondern auch für Gerichtsvollzieherkosten. Auch dort ist festzustellen, dass die Gerichtsvollzieher ihre Rechnungen ständig – falsch – an den Rechtsanwalt adressieren und demgemäß zum bösen Schein beitragen. Auch hier hilft nur die Rücksendung der Gerichtsvollzieherkostenrechnung mit der Bitte, für eine ordnungsgemäße Adressierung nunmehr und auch in Zukunft Sorge zu tragen.


    Da würde mich mal interessieren, wie eine Gerichtsvollzieher-Nachnahme dann künftig realisiert werden soll.

    Ist der 1. April ernsthaft schon vorüber?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Artikel von Schons hat in der Tat für sehr viel Wirbel gesorgt. Er selber kann diesen (nämlich den Wirbel) nicht verstehen und wehrt sich gegen falsche Interpretationen. Es gibt hierzu eine Stellungnahme von Schons an die RAK Düsseldorf, die auf deren Internetseite auch eingesehen werden kann (darf man verlinken?).

    Den Einwurf von Andreas finde ich interessant. Unabhängig davon, daß mir schon seit Jahren keine GV-Nachnahme mehr ins Haus gekommen ist, bleibt jedoch auch hier: Annahme verweigern und auf Rechnung durch GV bestehen. Denn die Problematik, die Schons beschreibt, ist ja nicht von der Hand zu weisen.

  • Ich bin zwar steuerrechtlich eine Niete, aber es wird sich wohl nicht umgehen lassen, dass es über kurz oder länger zu einem Umdenken kommen muss. Will heißen: Werden die oben genannten Kostenpositionen künftig mit USt. geltend gemacht, darf man sie guten Gewissens so durchlaufen lassen. Oder sieht das wer (immer noch) anders?

  • Ich meine, es existiert schon ein Thread darüber, den ich jetzt aber in der Gewitter-Dunkelheit nicht finde...
    Es drohen wieder mal erheblichen Umstellungen, wenn sich das durchsetzt.

    ja, die Diskussion von gestern abend ist der Link unter #4 zu finden ;)

  • Was passiert eigentlich, wenn jemand bürgt? Muss der Bürge dann, wenn er für den Kredit einstehen muss, vom eigentlichen Schuldner (vergeblich) die Umsatzsteuer verlangen und ans Finanzamt abführen?

    (Es gibt ja auch Banken, die bürgen...)

    Das ist ja die gleiche Logik, wie wenn ein Notar die Zweitschuldnerhaftung übernimmt.

    Vor diesem Hintergrund würde mich mal interessieren, welche Steuer(mehr)einnahmen derzeit so kräftig sprudeln und warum der Finanzminister da so vergleichsweise ruhig in die Zukunft schaut...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Will heißen: Werden die oben genannten Kostenpositionen künftig mit USt. geltend gemacht, darf man sie guten Gewissens so durchlaufen lassen.



    genau :D, deswegen hatte ich ja gefragt, ob das "einfach" wird :teufel:

  • Sollte sich die Auffassung durchsetzen, das verauslagte Kosten oder die Zweitschuldnerhaftung keine durchlaufenden Posten (§ 10 I letzter Satz UStG) sind, wird sich dies auf die Kostenfestsetzungsverfahren auswirken:

    Es gibt dann 3 Fälle bei der Festsetzung der Umsatzsteuer, wenn man § 19 Abs. 1 UStG bereits vorweg unberücksichtigt lässt.

    a) Mandant vorsteuerabzugsberechtigt -> Es wird keine Umsatzsteuer festgesetzt, gleich wer die Gerichtskosten gezahlt hat.
    b) Gerichtskosten durch Mandant getragen, Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt -> Es wird keine Umsatzsteuer auf Gerichtskosten, jedoch Umsatzsteuer auf RA-Kosten festzusetzen sein.
    c) Gerichtskosten durch Anwalt verauslagt, Mandat nicht vorsteuerabzugsberechtigt -> Auf alles ist Umsatzsteuer festzusetzen.

  • @ Alfred: GK werden m.E. (genauso wie GVZ Kosten) nie umsatzsteuerpflichtig, da der RA immer nur Vertreter der Partei ist udn nie Kostenschuldner ist.

    Es betrifft nur HR, GB, EMA usw. da der RA dann die Anfrage für die Durchführung seiner Tätigkeit tätigt und die dann eine Betriebsausgabe darstellt

  • Sobald der RA Zweitschulder ist, und die Kosten weitergereicht werden, gilt das für die Anfragen gesagte entsprechend.

    Zweitschuldner wird der Anwalt durch Erklärung nach § 3 (2) KostO. Im Bereich des GKG ist der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig: Die Überschrift des § 29 GKG spricht von Haftung, der Text von Schuld. § 31 I GKG spricht m.E. für eine Kostenschuld.

  • Sobald der RA Zweitschulder ist, und die Kosten weitergereicht werden, gilt das für die Anfragen gesagte entsprechend.

    Zweitschuldner wird der Anwalt durch Erklärung nach § 3 (2) KostO. Im Bereich des GKG ist der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig: Die Überschrift des § 29 GKG spricht von Haftung, der Text von Schuld. § 31 I GKG spricht m.E. für eine Kostenschuld.


    nö, laut Richtlinie 152 ist es beim Zweitschuldner wieder egal :cool:

    nur beim alleinigen Kostenschuldner stellt sich die Frage

    guck mal unter
    http://www.rak-ddorf.de/
    bei aktuelle Hinweise - da steht eine Klarstellung der Verwirrungsaufsätze ;) (unter anderem den unter #1 genannten)

  • Für die RAe bedeutet das jetzt auch:

    Nie mehr

    - sich für die Kosten stark sagen,
    - aus eigenen Mitteln den GK-Vorschuss verauslagen,
    - eine Rechnung ausgestellt auf den eigenen Namen akzeptieren, seien es GK oder GV-Kosten.

  • das sind die Absicherungsspielregeln (um Diskussionen bei der Betriebsprüfung zu vermeiden), die aber m.E. keine (umsatzsteuerrechtliche) Grundlage haben.
    Ich hab die ganzen Artikel/Meinungen ziemlich genau geprüft, um meine eigene (und letztendlich auch mit Chefe und StB abgesprochene) Meinung zu bilden.

    Es bleibt nur der Kampf mit der Erstattung bzw. die dazugehörige Aufklärung - aber da ist der Anfang hier ja gemacht :D

  • Es bleibt letztlich ja gar nicht anderes übrig, als sich nach den KFA zu richten. Wer es weiß und USt. geltend macht, kann hoffen, dass der Rpfl. auch informiert ist und diese mit festsetzt. Ansonsten muss eben aufgeklärt werden. Wenn die USt. nicht geltend gemacht wird, dann gibt es sie eben nicht.

  • Was passiert eigentlich, wenn jemand bürgt? Muss der Bürge dann, wenn er für den Kredit einstehen muss, vom eigentlichen Schuldner (vergeblich) die Umsatzsteuer verlangen und ans Finanzamt abführen?

    (Es gibt ja auch Banken, die bürgen...)



    Der Bürge übernimmt ja nur die Schuld. Die in der Schuld enthaltene USt muss ja der Leistende (Rechnungssteller) abführen. Bekommt der sein Geld nicht, darf er die USt-Bemessungsgrundlage auf den tatsächlich vereinnahmten Betrag wieder korrigieren.


    Vor diesem Hintergrund würde mich mal interessieren, welche Steuer(mehr)einnahmen derzeit so kräftig sprudeln und warum der Finanzminister da so vergleichsweise ruhig in die Zukunft schaut...



    hier.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • In dem Zusammenhang hat sich ein - für mich - neues Problem ergeben:
    Wird im Verfahren nach § 11 RVG Umsatzsteuer auf die vom Anwalt im Vorschusswege verauslagten Zustellungskosten festgesetzt? :confused:

    Zum Fall: Im vergangenen Jahr habe ich einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gemacht und dabei 3,09 Euro Zustellungskosten berücksichtigt; die darauf geltend gemachte Umsatzsteuer habe (eher unbeabsichtigt) abgesetzt. Nun legte der RA sofortige Erinnerung ein.
    Mein Problem ist nun die rechtliche Bewertung dieser Zustellungskosten. Ich neige eher dazu, diese als durchlaufenden Posten zu werten und damit der Erinnerung nicht abzuhelfen.
    Bin für jeden Hinweis dankbar! :D

  • Ich setze immer nach dem BFH Urteil fest:

    BFH 4. Senat, 11.12.1996, IV B 54/96

    Der BFH hat mehrfach entschieden, daß die vom Mandanten geschuldeten und vom Rechtsanwalt verauslagten Gerichtskosten in der Regel durchlaufende Posten i.S. des § 4 Abs.3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes darstellen (Senatsurteil vom 4. Oktober 1984 IV R 180/82, BFH/NV 1986, 215; BFH-Beschluß vom 27. Februar 1989 V B 75/88, BFH/NV 1989, 744).


    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anwalt die Gerichtsgebühren ohne Abrechnung mit dem Mandanten auf eigene Rechnung aufwendet.

  • Auch wenn man der Auffassung #1 nicht folgt, wie Himmel, gibt es folgendes zu beachten:

    Gem. § 104 Abs. 2 S.3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung der Nichtvorsteuerabzugsberechtigung.

    Auch wenn die Änderung, eigentlich aus Gründen der unterschiedlichen Beurteilung von Vorsteuerabzugsfragen geschaffen wurde, dient sie der Vereinfachung der Kostenfestsetzung.

    Das KfB-verfahren soll von (für den unwissenden Rpfl. zu schwierigen) komplizierten Steuerfragen freigehalten werden, nur dann, wenn mit Sicherheit feststeht, dass keine Umsatzsteuer anfällt, darf abgesetzt werden, vgl. schon Zöller,23.A. § 91 Rdn. 13, Stichwort: Umsatzsteuer.

    Von Sicherheit des Nichtanfalls der Steuer kann man angesichts der Diskussion wohl kaum sprechen.

    Praktisch wären somit immer vom RA verauslagten GK mit Mwst. festzusetzen.

    (Man könnte nun wieder auf die Idee kommen, dass ja der Anfall der Mwst. allein deshalb erfolgte, weil der RA und nicht der Mandant die GK bezahlt hat, diese waren damit nicht notwendig, § 91 ZPO, oder aber dass der Mandant gegenüber seinem RA gar nicht zur Erstattung verpflíchtet ist, da dieser ja hätte die GK weiterreichen können, die Mehrkosten hat dieser damit zum Nachteil des Mandanten verschuldet, pVV, also was nicht geschuldet vom Mandant kann auch nicht gegen den Gegner festgesetzt werden; Fragen über Fragen...)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • In dem Zusammenhang hat sich ein - für mich - neues Problem ergeben:
    Wird im Verfahren nach § 11 RVG Umsatzsteuer auf die vom Anwalt im Vorschusswege verauslagten Zustellungskosten festgesetzt? :confused:

    Zum Fall: Im vergangenen Jahr habe ich einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gemacht und dabei 3,09 Euro Zustellungskosten berücksichtigt; die darauf geltend gemachte Umsatzsteuer habe (eher unbeabsichtigt) abgesetzt. Nun legte der RA sofortige Erinnerung ein.
    Mein Problem ist nun die rechtliche Bewertung dieser Zustellungskosten. Ich neige eher dazu, diese als durchlaufenden Posten zu werten und damit der Erinnerung nicht abnzuhelfen.
    Bin für jeden Hinweis dankbar! :D

    Die Portkosten bei der Post sind immer ohne Ust (§ 4 Nr. 11b UStG)

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