Hinterlegung- hinterlegtes Sparbuch auflösen?

  • Hallo an die Hinterlegungexperten.....

    ....Ein Nachlasspfleger hat in einer Hinerlegungssache vor 12 Jahren ein Sparbuch für die unbekannten Erben hinterlegt.....

    inzwischen ist der Nachlasspfleger lange in Ruhestand und wünscht die Auflösung dieses Sparbuches, da er damit ja nix mehr zu tun hat....

    ...kann ich als Gericht einfach die Auflösung des Sparbuches anordnen und den Betrag als Geldbetrag neu hinterlegen?

    ...bedenken hab ich schon allein, weil die Verzinsung ja schon schlechter wäre......andererseits muss so'n Nachlasspfleger doch auch raus kommen aus so einer Sache.....

    Gruß

  • Eigentlich müßte die Nachlaßpflegschaft doch schon längst aufgehoben sein. Ich würde mir mal die Nachlaßpflegschaftsakten anfordern.

  • @Langmaack:

    Bist du Hinterlegungsstelle oder Nachlassgericht???

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Warum soll die Hinterlegung aufgehoben werden und dann neu hinterlegt werden :gruebel:?

    Er steht doch bestimmt als Hinterleger im Antrag und hat auf das Recht der Rücknahme verzichtet? Das Sparbuch können doch auch nur die Erben unter Vorlage eines Erbscheines aus der Hinterlegung holen.

    Und sofern die Nachlasspflegschaft beendet ist, müsste dass Nachlassgericht einen neuen Pfleger einsetzen, der das Sparbuch aus der Hinterlegung holt, es auflöst und das Bargeld neu hinterlegt.
    Dann hätten die Erben (sofern sich welche melden) den Nachteil, dass die Verzinsung nicht mehr gegeben ist. Wäre jedenfalls in Thüringen so, da hier keine Zinsen auf die hinterlegten Beträge gezahlt werden.

    LG Schnudelmama

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ich verstehe auch nicht so ganz, was das Procedere soll. Lass doch das Sparbuch hinterlegt, bis die Berechtigten es herausverlangen.

    Und warum kommt der nachlasspfleger aus der Sache nicht raus? Hat er nicht auf die Rücknahme verzichtet?

  • Meine Frage:
    Wenn der Nachlasspfleger die Hinterlegung in die Wege geleitet hat - was juckt es ihn da noch, ob das Sparbuch existiert? Er dürfte es ja wohl kaum noch in Händen halten.
    Die Nachlasspflegschaft dürfte mit Hinterlegung für die unbekannten Erben aufgehoben worden sein, da ein Sicherungsbedürfnis nicht mehr besteht.
    Und seine Akten müssten auch bereits erledigt sein.

    So what?

  • Der ganze SV-Vortrag von Langmaack ist unverständlich.

    "...Nachlasspfleger in Ruhestand?" "...nichts mehr zu tun hat?"

    Wie ist denn jetzt der konkrete SV, besteht die Pflegschaft noch? Ist auf das Recht der Rücknahme bei der Hinterlegung verzichtet worden, usw.?

    Aus welcher Position schreibt Langmaack?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Uhu

    Aufgrund Beschluss des Thür. OLG Jena vom 15.09.1997 (4 VA 2/97) findet eine Verzinsung hinterlegter Geldbeträge in Thüringen nicht statt. Mangels Geldung von § 8 HinterlO in Thüringen (und der anderen neuen BL) ist für die Frage der Verzinsung weiterhin das Recht der DDR anzuwenden, in dem eine Verzinsung nicht stattgefunden hat.

    Nachzulesen Rpfleger 1998 Heft 1 S. 33 und Rpfleger 1995 Heft 1 S. 7.

    LG Schnudelmama

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Bei uns werden bei Beendigung der Pflegschaft grundsätzlich Sparbücher im Rahmen der Werthinterlegung hinterlegt, sozusagen als letzter Akt des Nachlasspflegers. Sodann erfolgt Aufhebung der Pflegschaft ect. Da die Hinterlegung bereits vor 12 Jahren bewirkt wurde, besteht hier keinerlei Handlungsbedarf des ehemaligen Nachlasspflegers. Ich gehe mal davon aus, dass die Pflegschaft aufgehoben ist, sonst hätte ja auch eine Hinterlegung nicht viel Sinn gemacht. Also lass die Hinterlegung ruhen und weise den NL-Pfleger darauf hin, dass er ohne weiteres in seinen "wohlverdienten" Ruhestand gehen kann.

  • Sorry...hatte Sitzungen...kann deshalb erst jetzt Stellung beziehen....

    ...also....die Nachlasspflegschaft ist inzwischen lange beendet und das Erbe wurde seinerzeit von dem Nachlasspfleger (auf seinem Namen) auf ein Sparbuch eingezaht und hinterlegt....zugunsten der unbekannten Erben.....auf das Recht zur Rücknahme wurde verzichtet..

    ....Des Weiteren hatte der Nachlasspfleger der Bank sogar einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt....um die Versteuerung zu vermeiden.....

    ...mich rief die Bank an , und fragte wie verfahren werden könne, weil der ehem. Nachlasspfleger an sie herangetreten ist,.....und aus diesem Sparbuch samt Freistellungsauftrag raus möchte......

    Die Bank schlug vor, das Sparbuch aufzulösen und den Betrag neu zu hinterlegen.......

    ...das kann ich doch nicht einfach veranlassen, oder? da ist doch irgendwas schief gelaufen oder?



  • Wie das mit dem Freistellungsauftrag ist, kann ich Dir nicht sagen.

    Aber für Dich ist die Sache erledigt. Pflegschaft ist aufgehoben und der Betrag ist hinterlegt. 30 Jahre nach Hinterlegung freut sich Vater Staat. Fertig.
    Ich würde mitteilen, dass für das Gericht kein Handlungsbedarf besteht.

  • da ist doch irgendwas schief gelaufen oder?


    :eek::eek::eek:

    Das kann man wohl sagen.

    Der Pfleger hätte niemals das Geld auf seinen Namen auf das Sparkonto einzahlen dürfen. Die Zinserträge sind so seinen Einkünften steuerlich zugerechnet worden.

    Jetzt muß sofort gehandelt werden:

    Pragmatischer Vorschlag:

    Nachlasspfleger für unbekannte Erben bestellen. Der soll mit Herausgabeanordnung des NLG das Sparbuch in Empfang nehmen, zusammen mit dem alten NLPfleger zu Bank gehen, das Sparbuch auflösen und den Gesamtbetrag wieder für alle unbekannten Erben hinterlegen.
    ... wir wollen hoffen, daß da niemals mehr einer daran gräbt und der damals zuständige NL-Rechtspfleger bereits im wohlverdienten Ruhestand ist.

    So einen Mist habe ich ja noch nie gehört!

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  • @Ancalimon:

    Vater Staat freut sich nicht, weil das Sparbuch auf den Namen des alten Pflegers läuft und der damit m.E. ggü. der Bank nichts anfangen kann!

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  • @Ancalimon:

    Vater Staat freut sich nicht, weil das Sparbuch auf den Namen des alten Pflegers läuft und die damit m.E. ggü. der Bank nichts anfangen können!


    :oops: Wer lesen kann ... Ich habe nur von der Anlegung des Sparbuchs gelesen ... Mist verflixter ...

  • @Langmaack:

    Was machst du jetzt?

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  • @ Milla

    ich kenne eigentlich nur den umgekehrten Weg. Sparbücher werden aufgelöst und die Geldbeträge hinterlegt. Der Ausgangsfall zeigt doch den ganzen Ärger, den diese Art der Hinterlegung mit sich bringt. Auch die Hinterlegungskasse hat nur Ärger, weil das Sparbuch der Bank zur Gutschrift der Zinsen vorgelegt werden muss. Wie weisen die Erben der Bank nach, dass das Geld an sie auszubezahlen ist? Ein Erbschein dürfte die Bank wenig beeindrucken. Kontoinhaber ist der Nachlasspfleger.

  • Kontoinhaber ist der Nachlasspfleger.



    Das ist das einzige, aber zugleich auch größte Problem in dieser Sache....

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