Anwalt im eigenen Gerichtsbezirk

  • :(:(:( Hallo!!
    Brauche kurze Info:

    Hab alle Entscheidungen bzgl. Erstattungsfähigkeit der Reisekosten auswärtiger Anwälte...aber wo steht eigtl., dass ein Anwalt mit Kanzleisitz im eigenen Amtsgerichtsbezirk keine Reisekosten geltend machen kann??

  • Im Bezirk des AG oder direkt am Gerichtsort?

    Am Gerichtsort dürfte klar sein, aber sitzt ein RA 35 km vom Gerichtsort entfernt im Bezirk, dann bekommt er auch Reisekosten - jedenfalls bei mir.

  • Aus VV RVG Nr. 7003 - 7006 ergeben sich die Auslagen in Zusammenhang mit einer Geschäftsreise. Eine solche liegt nur vor, wenn der RA in Ausführung seiner Tätigkeit an einem anderen Ort als seinem Wohnort auftritt. Das bedeutet, dass z.B. ein Münchner RA bei einer Verhandlung vor dem LG München keine Reisekosten verlagen kann, ein RA aus dem LG Bezirk München, der nicht in München ansässig ist, aber schon.

  • Hilft das (vielleicht im Umkehrschluss)?

    ein Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt, hat Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten (BGH, Beschl. 11.02.2003, VIII ZB 92/02, NJW 2003, 1534).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Am Gerichtsort dürfte klar sein, aber sitzt ein RA 35 km vom Gerichtsort entfernt im Bezirk, dann bekommt er auch Reisekosten - jedenfalls bei mir.



    Da in diesem Fall dann unzweifelhaft eine Geschäftsreise vorliegt besteht ein Anspruch auf Reisekosten.

  • Genauso ist es. Direkt am Gerichtsort = logischerweise keine Reisekosten. Im Übrigen gibt es Entschädigung. Es ist nirgendwo gesagt, dass die Anwälte im Gerichtsbezirk alle umsonst reisen müssen.

  • Sehe ich auch so. :zustimm: Anderenfalls würden sich die Anwälte vielleicht nur noch in Orten ansiedeln, wo ein Gericht besteht.

  • Ist der Kanzleisitz in einer anderen politischen Gemeinde gelegen als der Sitz des Gerichts, liegt eine Geschäftsreise vor, für die es i.d.R. Reisekosten gibt (nicht aber wenn die Mandantschaft in der Gemeinde des Gerichts wohnt, § 91 ZPO).

  • Ähm, entschuldigung wenn ich störe:

    Wenn der RA eine Gemeindegrenze (gelbes Schild) überschreitet, entstehen Reisekosten.

    Die Erstattungsfähigkeit ist nun aber von dem Bezirk der RA-Kammer, bei der er zugelassen ist, abhängig , richtig Teufels-Anwalt ?

    D.h für mich: Gemeindegrenze überschritten entstehen Reisekosten befindet sich die Gemeinde des Kanzleisitzes und das Gericht in einem Kammerbezirk, zahlt der Unterlegene.

    Ist der Sitz der Kanzlei in einem anderen Kammerbezirk, gibts nix oder nur von der Grenze der Kammerbezirke aus, muss ich mir nochmal überlegen.

  • @jojo: Paßt fast. :D

    Ersetze "Kammerbezirk" durch "Bezirk des Prozeßgerichts", dann stimmt es. Der Kammerbezirk hat mit der Kostenerstattung nichts zu tun und ist nur berufsrechtlich relevant, weil die Kammern jetzt eben für die Zulassungsangelegenheiten zuständig sind.

    Beim ArbG muß man den Kammerbezirk sowieso und erst recht aus dem Gedächtnis verdrängen, da zumindest in NRW die LAG-Bezirke nicht zu 100 % identisch mit den OLG-Bezirken (= Kammerbezirke) sind (Essen = OLG Hamm, aber LAG Düsseldorf; im Bergischen Land mehrere Gemeinden OLG Köln, aber LAG Düsseldorf).


  • D.h für mich: Gemeindegrenze überschritten entstehen Reisekosten befindet sich die Gemeinde des Kanzleisitzes und das Gericht in einem Kammerbezirk, zahlt der Unterlegene.

    Ist der Sitz der Kanzlei in einem anderen Kammerbezirk, gibts nix oder nur von der Grenze der Kammerbezirke aus, muss ich mir nochmal überlegen.




    Ersetze "Kammerbezirk" durch "Bezirk des Prozeßgerichts", dann stimmt es.



    Ich bin mal gespannt wie lange es braucht, bis sich die neue Regelung herumgesprochen hat (auch im Hinblick auf § 91 ZPO unter den Parteien)...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Jetzt muss ich doch -ganz bescheiden- nachfragen.

    Was soll sich denn ändern?

    Aus dem Gesetzestext lese ich nichts heraus, was nicht schon sowieso immer galt.

  • Ich habe auf die hier thematisierte Gesetzesänderung und die damit verbundenen Folgen bzgl. der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten angespielt.

    Es aber auch noch einen weitere Thread, aber den find` ich gerade nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Aber das war doch nie anders!

    Wenn bei der Beiordnung des RA's keine Beschränkung ausgesprochen wurde, lag es doch i.d.R. an der Bequemlichkeit des Richters.

    § 91 ZPO mag sich vielleicht geändert haben, die Grundsätze der Erstattungsfähigkeit doch aber nicht. Oder habe ich gerade ein Brett an der falschen Stelle?

  • Ähm, entschuldigung wenn ich störe:

    Wenn der RA eine Gemeindegrenze (gelbes Schild) überschreitet, entstehen Reisekosten.

    Die Erstattungsfähigkeit ist nun aber von dem Bezirk der RA-Kammer, bei der er zugelassen ist, abhängig , richtig Teufels-Anwalt ?

    D.h für mich: Gemeindegrenze überschritten entstehen Reisekosten befindet sich die Gemeinde des Kanzleisitzes und das Gericht in einem Kammerbezirk, zahlt der Unterlegene.

    Ist der Sitz der Kanzlei in einem anderen Kammerbezirk, gibts nix oder nur von der Grenze der Kammerbezirke aus, muss ich mir nochmal überlegen.

    Sorry, aber ich kann aus § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht herauslesen, dass Kostenerstattung nur möglich ist, wenn der Anwalt im Bezirk des Prozeßgerichts ansässig/wohnhaft ist. Hieraus folgt nur, dass Kostenn eines auswärtigen Rechtsanwalts nur zu ersttten sind, wenn dessen Zuziehung notwendig war. Selbstverständlich sind die Anwaltskosten einer auswärtigen Partei (lassen wir mal das Problem des am Drittort ansässigen Anwalts aussen vor) weiterhin erstattungsfähig. So auch Thomas/Putzo, 28. Aufl. 2007 § 91 Rn. 22).

  • [quote='jojo','RE: Anwalt im eigenen Gerichtsbezirk']

    Sorry, aber ich kann aus § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht herauslesen, dass Kostenerstattung nur möglich ist, wenn der Anwalt im Bezirk des Prozeßgerichts ansässig/wohnhaft ist. Hieraus folgt nur, dass Kostenn eines auswärtigen Rechtsanwalts nur zu ersttten sind, wenn dessen Zuziehung notwendig war. Selbstverständlich sind die Anwaltskosten einer auswärtigen Partei (lassen wir mal das Problem des am Drittort ansässigen Anwalts aussen vor) weiterhin erstattungsfähig. So auch Thomas/Putzo, 28. Aufl. 2007 § 91 Rn. 22).



    Ich sehe auch nichts neues. Das war ja schon immer so!

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