Aufgebot Versicherungsschein

  • Hallo miteinander,

    hier wurde Antrag auf Kraftloserklärung eines Versicherungsscheins gestellt. Versicherungsnehmer ist eine Firma, versicherte Person ein ehemaliger Mitarbeiter. Dieser Mitarbeiter hat wohl den Original-Versicherungsschein, ist aber z.Zt. nicht auffindbar .

    Eine Verlusterklärung reicht der Versicherungsgesellschaft nicht aus. Die gewünschte Auszahlung der Rückvergütung erfolgt nur auf Vorlage des Original-Scheins.
    Ist das eine Aufgebotssache, oder müsste man eher eine Herausgabeklage machen??
    :gruebel::gruebel::gruebel:

  • Hm, schwierig, also wenn man die Person kennt und nur deren Aufenthaltsort nicht, könnte es durchaus in Richtung Klage gehen.

    Einen solchen Klageschriftsatz müsste man doch öffentlich zustellen können, oder?

    Klar wird es dann mit der Vollstreckung nicht einfach, aber das darf m. E. für die Frage der Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens keine Rolle spielen.

    Desweiteren müsste man prüfen, ob der Versicherungsschein aufgebotsfähig ist, das heißt ob es im materiellen Recht eine Vorschrift gibt, die diesbezüglich den Weg zum Aufgebotsverfahren öffnet. Hast Du dies schon geprüft, und falls ja mit welchem Ergebnis?

  • Ohne wirklich Ahnung zu haben: Wenn es sich bei dem Versicherungsschein um ein qualifiziertes Legitimationspapier i. S. d. 808 BGB wg. der entsprechenden Klausel handelt (siehe auch hier und evtl. hier), sind der Landesgesetzgebung Regelungsvorbehalte eingeräumt (s. RdNr. 1 zu 1023 ZPO, Musielak, ZPO, 5. Aufl.). Nur wenn kein derartiger Vorbehalt besteht, kann ein Verfahren nach §§ 1003 ff ZPO in Frage kommen.

  • Ohne wirklich Ahnung zu haben: Wenn es sich bei dem Versicherungsschein um ein qualifiziertes Legitimationspapier i. S. d. 808 BGB wg. der entsprechenden Klausel handelt (siehe auch hier und evtl. hier), sind der Landesgesetzgebung Regelungsvorbehalte eingeräumt (s. RdNr. 1 zu 1023 ZPO, Musielak, ZPO, 5. Aufl.). Nur wenn kein derartiger Vorbehalt besteht, kann ein Verfahren nach §§ 1003 ff ZPO in Frage kommen.



    Bei uns gibt es wohl eine Sonderregelung im WürttAGBGB Art. 283-287 - weiß jemand, wo das zu finden ist????

  • Wenn es im Ausgangsbeitrag heißt, "er habe wohl den Original-Vers.schein, er sei aber nicht auffindbar", dann ist das Aufgebotsverfahren ohnehin gelaufen, da nicht definitiv feststeht, dass die Urkunde vernichtet, verloren oder unbrauchbar ist.
    BTW: Einen Vers.schein habe ich noch nie aufgeboten.

  • [FONT=Arial, sans-serif]Das Aufgebot eines Versicherungsscheins ist ein normales Aufgebotsverfahren. Bezüglich der Aufgebotsfristen und der Art der Veröffentlichung müssen wie immer ggf. Spezialvorschriften der einzelnen Bundesländer berücksichtigt werden.[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Grundlage des Aufgebots sind die §§ 3, 4 VVG i.V.m. § 808 BGB. [/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Das eine oder andere Verfahren erledigt sich nach einem Blick auf den Erfüllungsort (§ 1005 ZPO) ganz schnell mit einem Verweisungsbeschluss. [/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Mir wurden bisher meist Schreiben des Versicherers vorgelegt, in denen vom Versicherungsnehmer die Durchführung eines Aufgebotsverfahren verlangt wurden. Diese waren zwar kein Beweis für die Art des Versicherungsscheins, aber zumindest ein Hinweis.[/FONT]

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