Umschreibung Vollstreckungsklausel GS

  • Das versteht sich von selbst.

    Es geht aber gleichwohl nicht um die Rechtsnachfolge im Hinblick auf die Vollstreckungsunterwerfung des Veräußerers (= Notwendigkeit einer Rechtsnachfolgeklausel), sondern um die Rechtsnachfolge im Hinblick auf das Eigentum als Voraussetzung dafür, dass die für die eigene Person des Erwerbers erklärte Vollstreckungsunterwerfung wirksam wird (keine Notwendigkeit einer Rechtsnachfolgeklausel).

  • Im Normalfall wird ja der neue Eigentümer nicht namentlich in der Urkunde benannt, da ja nur der jeweilige Eigentümer unterworfen wird, so dass zwecks Erlangung eines Titels auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden muss. Da hier aber die Unterwerfung durch den neuen Eigentümer bereits erfolgt, liegt der Titel mit der Erteilung der Vollstreckungsklausel bereits vor.

  • Eine Klauselumschreibung halte ich nicht für erforderlich. Was ab und zu mal vergessen worden ist, ist die Zustellung an den Erwerber als neuer Eigentümer.

  • Eine Klauselumschreibung halte ich nicht für erforderlich. Was ab und zu mal vergessen worden ist, ist die Zustellung an den Erwerber als neuer Eigentümer.


    :zustimm:
    Und wenn zugestellt ist, wird die Wartefrist vergessen...

  • Ich hänge mich hier mal an.

    2004 haben A+B als Eigentümer eine Grundschuld mit § 800 ZPO Unterwerfung zugunsten der Volksbank bewilligt. Das Pfandobjekt wurde 2010 von A+B an X veräußert. Im KV ist ausgeführt, dass der Notar mit Trauhandauftrag für Lastenfreiheit zu sorgen und die GS aus dem Kaufpreis abzulösen hat. Weiter heißt es, dass der Grundbesitz lastenfrei zu übertragen ist, Löschung der GS wird unter Eigentümerzustimmung beantragt.

    Jetzt erhalte ich (als urkundsabwickelndes AG) den Antrag der Volksbank unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung, die dingliche Unterwerfung aus der Grundschuldbestellungsurkunde aus 2004 gegen X umzuschreiben. X wurde 2010 als Eigentümer eingetragen, die Löschung der GS ist aus mir nicht bekannten Gründen nicht erfolgt.

    Kann ich jetzt einfach X anhören und ggf. die Umschreibung veranlassen? Mich irritiert, dass im KV ausdrücklich die Lastenfreiheit vereinbart wurde; andererseits ist die Unterwerfung erfolgt, und wenn die GS nicht gelöscht und X als Eigentümer eingetragen wurde, dann hat X im Zweifel Pech und muss mit der Vollstreckung rechnen. Was meint ihr dazu?

  • Die Vereinbarung der Lastenfreiheit ist eine schuldrechtliche Vereinbarung, die hier m.E. unbeachtlich ist. Es ist eben nicht dazu gekommen, dass die Grundschuld gelöscht wurde. Wahrscheinlich war geplant, dass die Bank aus dem von X zu zahlenden Kaufpreis befriedigt wird, und das ist jetzt doch nicht passiert. (Gerade für solche Fälle gibt es doch Grundbucheintragungen als Sicherheit) Das alles ist Sache der Beteiligten untereinander. Fakt ist, dass
    a) A+B sich derart unterworfen haben, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigt. zulässig ist
    b) die Grundschuld nach wie vor besteht
    c) x jetzt Eigentümer ist

    M.E steht der Umschreibung nichts entgegen.

  • Die Vereinbarung der Lastenfreiheit ist eine schuldrechtliche Vereinbarung, die hier m.E. unbeachtlich ist. Es ist eben nicht dazu gekommen, dass die Grundschuld gelöscht wurde. Wahrscheinlich war geplant, dass die Bank aus dem von X zu zahlenden Kaufpreis befriedigt wird, und das ist jetzt doch nicht passiert. (Gerade für solche Fälle gibt es doch Grundbucheintragungen als Sicherheit) Das alles ist Sache der Beteiligten untereinander. Fakt ist, dass
    a) A+B sich derart unterworfen haben, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigt. zulässig ist
    b) die Grundschuld nach wie vor besteht
    c) x jetzt Eigentümer ist

    M.E steht der Umschreibung nichts entgegen.

    Danke!

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