In einem anderen Forum sehe ich eine Frage, mit der ich mich mangels Grund noch gar nicht beschäftigt habe und jetzt ohne Materialien auch nicht sicher beantworten kann:
Gibt es für eine Gegenvorstellung RA-Gebühren? Habe ich jedenfalls noch nie gehört... Weiß das jemand ad hoc genau?
Gegenvorstellung
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Ja - siehe RVG, Gerold/Schmidt u.a., 16. Auflage, RZ 14 zu VV 3403
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Tja UHU, hilft mir jetzt im Moment nicht weiter, meine Kommentare stehen im Dienstzimmer...
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Was willste genau wissen?
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Soweit mich mein Gedächtnis nicht im Stich lässt, greift VV 3403 dann, wenn eine Einzeltätigkeit von einem RA durchgeführt wird, der nicht zum Prozessbevollmächtigten bestellt wurde.
Das wäre hier ja anders, weil der PB die Gegenvorstellung erheben würde. Welche Gebühr soll da anfallen? Evtl. eine Art Beschwerdegebühr? -
Für den Prozeßbevollmächtigten gehört die Gegenvorstellung zum Rechtszug, als Einzeltätigkeit ist sie analog VV-Nr. 3330 zu vergüten, Gerold/Schmidt pp., Rz. 4 zu VV 3330.
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@tacovdA:
Warst schneller, bei mir kamen zwei Bürger "dazwischen".
Gerold/Schmidt, 17. Auflage, VV 3330, RZ 4: Die Gegenvorstellung ist analog zur Gegenvorstallung gem. VV 3330 zu vergüten, obschon das Gesetz sie nicht kennt, es sich aber um ein von der Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut handelt. D.h. Einzelauftrag :daumenrau, RA war Verfahrensbevollmächtigter: -
D.h. Einzelauftrag :daumenrau, RA war Verfahrensbevollmächtigter:
So kenn ich das auch. -
Jau danke. Das passt dann auch. Da zum Rechtszug gehörend, sieht man solche Sachen regelmäßig auch nicht.
Special thanx to tacovdA und Grisu! -
Zitat
Die Gegenvorstellung ist analog zur Gegenvorstallung gem. VV 3330 zu vergüten
@ Grisu:
Kann es sein, dass der obige Satzteil vielleicht so lauten sollte:
Die Gegenvorstellung ist analog zur Rüge auf Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu vergüten... -
Zitat
Die Gegenvorstellung ist analog zur Gegenvorstallung gem. VV 3330 zu vergüten
@ Grisu:
Kann es sein, dass der obige Satzteil vielleicht so lauten sollte:
Die Gegenvorstellung ist analog zur Rüge auf Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu vergüten...
13: erwischt
War wohl doch ein etwas langer Tag gestern. Deine Formulierung ist korrekt. -
Moin - hab da auch mal n Problem.
Urteil wurde gefällt, Kosten gegeneinander aufgehoben.
Dann kam noch eine Gegenvorstellung, die mit Beschluss kostenpflichtig zurückgewiesen wurde.
Nun beantragt der BeklV die Kosten der Gegenvorstellung - 1,3 Gebühr . Inzwischen bin ich auf dem Stand, dass maximal die VV RVG 3303 greift, aber ich bin ja immer noch im gleichen Verfahren - und hab zwei Kostengrundentscheidungen ...
Hat jemand eine Idee? -
VV 3303 RVG ?
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eire: Teile doch dem RA Deine Bedenken mit und Bitte ihn um eine Begründung für die Festsetzung der beantragten Kosten. Der RA soll Dir eine Rechtsgrundlage nennen. Eine 1,3 VG ist mit Sicherheit falsch.
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Siehe den Beitrag # 7 von Grisu.
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ich finde zusätzliche Gebühren immer ganz toll, aber vom Gefühl her (ohne dicke Sekundärliteratur und viel Grübeln) gehört das zum Rechtzug. § 19 Abs. 1 nr. 4 RVG?
Die Nr. 3330 betrifft m.E. Einzeltätigkeiten, also wenn er nur mit der Gegenvorstellung beauftragt worden wäre.
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ich finde zusätzliche Gebühren immer ganz toll, aber vom Gefühl her (ohne dicke Sekundärliteratur und viel Grübeln) gehört das zum Rechtzug. § 19 Abs. 1 nr. 4 RVG?
Die Nr. 3330 betrifft m.E. Einzeltätigkeiten, also wenn er nur mit der Gegenvorstellung beauftragt worden wäre.
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*Anschließ*
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