Ausschlagung durch Betreuer mit Vermögenssorge?

  • Hallo!
    Bis jetzt bin ich immer davon ausgegangen, dass ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge auch eine Ausschlagung für den Betroffenen vornehmen kann.

    Jetzt weist mich ein anderes Gericht (für das eine Ausschlagung im Wege der Rechtshilfe aufgenommen wurde) dass das nicht ginge.

    Also, Palandt gezückt und aus allen Wolken gefallen (§ 1896 Rn. 20 - Vermögenssorge) - dachte das sei immer nur eine Mindermeinung, dass der Aufgabenkreis erweitert werden müsse! :confused:
    Von mir und den Nachlasskollegen bisher nicht so gehandhabt.

    Wie ist die Meinung unter den Nachlass-/Betreuungskollegen?

    Gibt es eine Entscheidung dazu?

    Habe im Internet nur einen Aufsatz gefunden, den ich allerdings nicht im Volltext ausdrucken kann, darin heisst es die Frage sei höchst umstritten (DNotI-Report 2004, 1-3).
    :gruebel:
    Danke!!

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Ich halte die Auffassung, wonach die Ausschlagung einer dem Betreuten angefallen Erbschaft vom Wirkungskreis der "Vermögenssorge" nicht gedeckt sein soll (MünchKomm/Schwab § 1896 RdNr.103; Palandt/Diederichsen § 1896 RdNr.20; Bienwald § 1896 RdNr.215), nicht für nachvollziehbar, weil es einen inneren Widerspruch darstellt, dem mit dem Wirkungskreis der Vermögenssorge betrauten Betreuer die Erbschaftsannahme zu gestatten (unstreitig), ihm aber die Erbausschlagung zu verweigern. Die genannte unzutreffende Rechtsauffassung rührt wohl daher, dass ein Erbprätendent unbeeinflusst von seinen Gläubigern berechtigt ist, selbst darüber zu entscheiden, ob er eine Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Diese "Höchstpersönlichkeit" der Entscheidung ändert aber nichts daran, dass es sich insoweit (wie bei der Erbschaftsannahme) um eine ausschließlich vermögensrechtliche Entscheidung handelt, die vom gesetzlichen Vertreter des Betreuten ohne weiteres (im Fall der Ausschlagung natürlich nur mit gerichtlicher Genehmigung) getroffen werden kann.

    Im vorliegenden Fall besteht nunmehr das Dilemma, dass das NachlG die Erbausschlagung des Betreuers als unwirksam betrachtet, während das Rechtshilfegericht den Wirkungskreis des Betreuers insoweit für ausreichend hielt.

    Was also tun?

    Wenn der Betreute lt. Aktenlage offensichtlich geschäftsunfähig ist, besteht keine Eile. Denn wenn die Ausschlagung tatsächlich mangels ausreichendem Wirkungskreis nicht wirksam sein sollte, kann die Ausschlagungsfrist in der Person des Betreuten überhaupt noch nicht in Gang gesetzt worden sein, weil der geschäftsunfähige Betreute selbst nicht ausschlagen kann und die Ausschlagung (derzeit) auch seinem Betreuer verwehrt ist. Der Ablauf einer Ausschlagungsfrist in einem Fall, in dem (derzeit) überhaupt niemand ausschlagen kann, ist nämlich schlichtweg nicht denkbar.

    Es gibt jetzt mehrere Möglichkeiten:

    a) Das VormG genehmigt die Erbausschlagung mit der Begründung, der Wirkungskreis sei ausreichend. In diesem Fall müsste das NachlG die Erbausschlagung als unwirksam zurückweisen.

    b) Es wird vom Betreuer die Erweiterung des Wirkungskreises angeregt und das VormG lehnt die Erweiterung ab, weil der bisherige Wirkungskreis bereits ausreichend sei. Bei dieser ("zu empfehlenden") Verfahrensweise legt der Betreuer Beschwerde gegen die betreffende gerichtliche Entscheidung ein und das Beschwerdegericht wird entscheiden, wie es sich nach seiner Ansicht verhält.

    c) Der Wirkungskreis der Betreuung wird erweitert und der Betreuer schlägt nochmals aus.

  • @juris2112:

    d) Man nimmt das Telefon und bespricht sich mit dem dort in dieser Sache zust. Kollegen/der Kollegin beim entspr. Nachlassgericht, wie man die Sache aus eigener Ansicht sieht und wie nun gemeinsam "die Kuh vom Eis" kommt. Den dann vereinbarten Weg schlägt man ein und hat für alle Beteiligten eine schnelle Lösung gefunden.



    Geht das auch?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich halte die Auffassung, wonach die Ausschlagung einer dem Betreuten angefallen Erbschaft vom Wirkungskreis der "Vermögenssorge" nicht gedeckt sein soll (MünchKomm/Schwab § 1896 RdNr.103; Palandt/Diederichsen § 1896 RdNr.20; Bienwald § 1896 RdNr.215), nicht für nachvollziehbar, weil es einen inneren Widerspruch darstellt, dem mit dem Wirkungskreis der Vermögenssorge betrauten Betreuer die Erbschaftsannahme zu gestatten (unstreitig), ihm aber die Erbausschlagung zu verweigern.



    Sehe ich genauso und wurde hier bisher auch vom Nachlassgericht und Vormundschaftsgericht so gehandhabt. Vermögenssorge reicht für die Ausschlagung aus.

    Bienwald begründet seine Meinung, dass der Aufgabenkreis auf die Ausschlagung erweitert werden muss, damit, dass die Entscheidung, ob der Betreute Erbe sein soll, nicht bereits die Verwaltung eines (durch Erbschaft erworbenen) Vermögens darstellt (Bienwald Betreuungsrecht 3. Aufl. Rn. 214 "Erbschaft" Seite 155).

    Den in #1 erwähnten Aufsatz habe ich in juris gefunden, aber auch nur den Extrakt, keinen Langtext. Der Verfasser kommt wohl zu dem Ergebnis, dass die Vermögenssorge reicht, prüft dann aus anderem Ansatz die Vertretungsberechtigung und kommt zu dem Schluss, die reicht nicht und wird auch nicht durch die erteilte Genehmigung geheilt.:gruebel: (man kann es auch übertreiben). Eine gerichtliche Entscheidung zu der Frage habe ich in juris nicht gefunden.

    Bei uns wird immer öfter der Aufgabenkreis "Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten" mit angeordnet, habe ich bisher nicht verstanden, aber wenn ich das hier lese, ist es doch sinnvoll.

    Im konkreten Fall würde ich den Hinweis des anderen Nachlassgerichts dem zuständigen Vormundschaftsgericht zur weiteren Veranlassung übersenden.

  • @juris2112:

    d) Man nimmt das Telefon und bespricht sich mit dem dort in dieser Sache zust. Kollegen/der Kollegin beim entspr. Nachlassgericht, wie man die Sache aus eigener Ansicht sieht und wie nun gemeinsam "die Kuh vom Eis" kommt. Den dann vereinbarten Weg schlägt man ein und hat für alle Beteiligten eine schnelle Lösung gefunden.



    Na ja, das Problem bei der Ausschlagung ist ja, dass die Wirksamkeit nicht bei der Entgegennahme sondern erst in einem Verfahren zur Erbenfeststellung geprüft wird. Ob und wann es so ein Verfahren gibt, ist nicht absehbar. Bis dahin herrscht Ungewißheit. Im Interesse der Rechtssicherheit für den Betreuten sollte der Aufgabenkreis ausnahmsweise erweitert werden und der Betreuer noch einmal ausschlagen.

    Um das gerichtlich zu klären, müsste der Betreuer die Erweiterung des Aufgabenkreises beantragen, das Vormundschaftsgericht müsste ablehnen und der Betreuer müsste die Entscheidung anfechten. Wenn wir dann Pech haben, gibt es eine obergerichtliche Entscheidung, die die Kommentarmeinung bestätigt.

    War eben noch auf die Homepage von Herrn D. und habe das online-Lexikon befragt. Wenn ich ihn richtig verstanden habe, reicht für ihn die Vermögenssorge für die Ausschlagung auch aus.

  • Zitat Bella:

    Bienwald begründet seine Meinung, dass der Aufgabenkreis auf die Ausschlagung erweitert werden muss, damit, dass die Entscheidung, ob der Betreute Erbe sein soll, nicht bereits die Verwaltung eines (durch Erbschaft erworbenen) Vermögens darstellt (Bienwald Betreuungsrecht 3. Aufl. Rn. 214 "Erbschaft" Seite 155).

    Dann ist klar, wo der Hase im Pfeffer liegt, weil die vorstehende Argumentation nicht berücksichtigt, dass bereits das durch den Erbfall erworbene Erbannahme- oder Erbausschlagungsrecht als solches einen Vermögensgegenstand darstellt, das vom Wirkungskreis der Vermögenssorge erfasst wird.

    Manchmal kann man sich wirklich nur noch an den Kopf fassen.


  • Jetzt, wo ich das Zitat aus dem Bienwald hier so losgelöst sehe, fällt mir noch Folgendes auf:

    Die Begründung von Bienwald (Da) "die Entscheidung, ob der Betreute Erbe sein soll, nicht bereits die Verwaltung eines (durch Erbschaft erworbenen) Vermögens darstellt" (ist die Betreuung um die Aufgabe "Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft nach (Y) zu erweitern) habe ich wörtlich aus dem Bienwald abgeschrieben. Mit der Logik ist auch die Annahme der Erbschaft nicht von der Vermögenssorge gedeckt........
    (mit dem in Klammern gesetzten Text ist das Zitat aus Bienwald vollständig wiedergegeben).

  • In diesem Zusammenhang könnte man zusätzlich die Frage zu stellen , ob der Betreuer mit dem AK Vermögenssorge einen Erbscheinsantrag stellen darf.

    Begründung: Der Antrag wäre nur zulässig , wenn die Erbschaft angenommen wurde.
    Die Annahme der Erbschaft "liegt" ( spätestens ) in der Antragstellung .
    Nach der o.g. Gegenmeinung würde der AK dann hierfür auch nicht ausreichen.

  • Bella und Steinkauz:

    Eben.

    Die logische (unzutreffende) Konsequenz dieser Auffassung belegt somit ihre fehlende Logik.

  • @ juris

    Vollkommen :einermein.

    Das hilft aber in dem von Sonntagskind beschriebenen Fall nicht weiter. Die Krux ist doch, MüKo zitiert Bienwald, Palandt zitiert MüKo - die noch zitierten Vorschriften sind Deko - und wir haben eine herschende Meinung anerkannter Kommentare. Der Betreuer hat keine Möglichkeit, die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärung verbindlich feststellen zu lassen. Deshalb würde ich hier die Erweiterung des Aufgabenkreises veranlassen und den Betreuer noch einmal ausschlagen lassen. Eine Erklärung ist dann auf jeden Fall wirksam.

  • Die Krux ist doch, MüKo zitiert Bienwald, Palandt zitiert MüKo - die noch zitierten Vorschriften sind Deko - und wir haben eine herschende Meinung anerkannter Kommentare.



    Selbst wenn eine falsche Meinung herrschend ist, so bleibt sie falsch.

    Ich sehe hier nicht, warum das Vormundschaftsgericht einknicken sollte, nur weil das Nachlassgericht unablässig auf seiner (falschen) Meinung, die sich (s.o.) wunderbar einfach auseinadernehmen läßt, beharrt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die Krux ist doch, MüKo zitiert Bienwald, Palandt zitiert MüKo - die noch zitierten Vorschriften sind Deko - und wir haben eine herschende Meinung anerkannter Kommentare.



    Selbst wenn eine falsche Meinung herrschend ist, so bleibt sie falsch.

    Ich sehe hier nicht, warum das Vormundschaftsgericht einknicken sollte, nur weil das Nachlassgericht unablässig auf seiner (falschen) Meinung, die sich (s.o.) wunderbar einfach auseinadernehmen läßt, beharrt.



    Ich stimme Ernst P. voll zu. Wenn ich von der Richtigkeit meiner Meinung überzeugt bin, knicke ich nicht wegen einer falschen, oft zitierten Ansicht ein.



  • Klar, ich auch. Mit dem Erbfall fällt das Vermögen des Erblassers an den Erben und er hat dann 6 Wochen Zeit zu überlegen, ob er das ihm Zugefallene behalten (annehmen) oder ablehnen (ausschlagen) will. Klarer Fall der Vermögenssorge.

    Aber dem in #1 beschriebenen Fall gibt es schlicht ein praktisches Problem. Das Nachlassgericht nimmt die Ausschlagungserklärung entgegen, prüft aber zu diesem Zeitpunkt nicht die Wirksamkeit. Das in diesem Fall zuständige Nachlassgericht ist der Meinung, dass der Aufgabenkreis nicht ausreicht. Ich sehe keine Möglichkeit, in diesem Verfahrensstand das Nachlassgericht zu zwingen, beschwerdefähig über die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung zu entscheiden.

    Endgültig geprüft wird die Wirksamkeit der Ausschlagung erst in einem Verfahren zur Erbenfeststellung. Das kann in Jahren sein, wenn ein Gläubiger die Akte einsieht und meint, einen Erbscheinsantrag stellen zu müssen, wonach der Betreute (Mit)Erbe geworden ist. Erst in diesem Verfahren kann man dann versuchen, die Meinung des Nachlassgerichts auseinander zu nehmen. Nur, wenn der Erbschein erteilt wird und das Beschwerdegericht (und das OlG) sich der Meinung des Nachlassgerichts anschließen, was dann? Dem Betreuten nützen unsere klugen Gedanken dann wenig.

    Wenn man den Überlegungen von juris folgt, der Betreute selbst über den Anfall der Erbschaft nicht informiert war und die Kenntnis des Betreuers mangels Aufgabenkreis nicht ausreichte um die Frist in Lauf zu setzen, gut, dann kann man noch einmal ausschlagen. Aber was bringt es, wenn das Nachlassgericht auf dann weiterhin auf seiner Meinung beharrt?

    Deswegen war meine praktische Überlegung, in dem konkreten Fall (ausnahmsweise) den Aufgabenkreis zu erweitern und die Ausschlagung zu wiederholen. Das hat nichts mit Einknicken zu tun. Alternativ könnte man natürlich mit dem Richter sprechen, der dann den Erweiterungsantrag mit Hinweis auf die mangelnde Logik der Auffassung, die Vermögenssorge reiche nicht aus, zurückweist und der Betreuer übersendet eine Kopie der Entscheidung an das Nachlassgericht.

  • Es ist klar, dass der Fall irgendwie pragmatisch gelöst werden muss. Die Ablehnung der Erweiterung des Aufgabenkreises mit der Begründung, dass der bisherige Wirkungskreis ausreicht, wäre mir am sympathischsten, weil sich diese Lösung mit der hier vertretenen (zutreffenden) Rechtsauffassung verträgt.

    Im übrigen:

    Wenn alle Stricke reißen sollten, steht dem Betreuten immer noch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung zur Verfügung. Den Teufel einer Haftung für die Erblasserschulden braucht man daher nicht an die Wand zu malen.

  • Vielen Dank für die vielen und ausführlichen Antworten!:dankescho

    Wir haben den Hinweis schon zum Betreuungsrichter gegeben zur evtl. Erweiterung des Aufgabenkreises - mal sehen was er dazu sagt.

    Ich werde mal mit der Nachlasskollegin besprechen, wie wir in Zukunft vorgehen. Die obigen Diskussion hat mich noch mehr überzeugt, dass der Palandt hier ein bisschen danebengegriffen hat...

    Zum Glück ist das andere Amtsgericht weit weg und wir müssen vermutlich nie wieder eine Ausschlagung da hinschicken.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Ich bin auch der Meinung, dass die Vermögenssorge die Erbschaftsangelegenheiten umfasst.

    Nun habe ich aber das "Problem", dass der Betreuer Mitte Dezember vom Erbfall erfahren, die Erweiterung des AK beantragt hat und erst dann - Mitte Februar - die Ausschlagung erklärt hat.

    Meiner unmaßgeblichen Meinung nach ist die Ausschlagung mehr als verspätet erfolgt.
    Das Nachlassgericht hat die Ausschlagung nur protokolliert und übersandt (was soll es auch sonst tun?).

    Ist meine Meinung zur fristgerechten Ausschlagung überhaupt für das Genehmigungsverfahren von Belang? :eek: :confused:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Dass der Wirkungskreis der Vermögenssorge ausreicht, ist inzwischen geklärt (OLG Saarbrücken Rpfleger 2011, 607; Bestelmeyer Rpfleger 2012, 666, 667).

    Worin hat denn im vorliegenden Fall die Erweiterung des Wirkungskreises bestanden und wann ist sie ggf. wirksam geworden? Wenn die Erweiterung die Vermögenssorge betraf, war der Betreuer vorher insoweit überhaupt nicht gesetzlicher Vertreter.

  • Das ist ja mein Problem ... Die Vermögenssorge bestand bereits. Seit Jahren.
    Chronologisch lief es wie folgt:

    - Mitteilung des Nachlassgerichts an Betreuerin über Erbanfall 15.12.2014
    - Antrag auf Aufgabenkreiserweiterung und gleichzeitig Antrag auf Genehmigung einer noch zu erklärenden Ausschlagung 17.12.2014
    - Anhörung durch den (noch unwissenden) Richter 30.01.2015
    - Erweiterung des Aufgabenkreises um die Erbschaftsangelegenheiten 04.02.2015
    - Ausschlagung 16.02.2015
    - Eingang der Ausschlagungserklärung bei mir 23.02.2015

    ... :cool:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Für das Genehmigungsverfahren spielt deine Meinung als Betreuungsrechtspfleger zur gewahrten oder versäumten Ausschlagungsfrist m. E. keine Rolle. Das wurde - soweit ich mich entsinne - hier im Forum auch schon einmal diskutiert.


    Aus Sicht des Nachlassgerichtes müsste man wohl auf die Ansicht des Betreuungsrichters abstellen. Dieser ging offenbar - wenn auch unzutreffend - davon aus, dass die VS für die Erklärung der Ausschlagung nicht genügt. Vom Betreuer kann man letztlich keine bessere Rechtskenntnis erwarten. Von einer ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung des Betreuten für die Ausschlagung kann dann wohl erst ab Bekanntgabe des Erweiterungsbeschlusses ausgegangen werden.

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