Kindesunterhalt

  • Fall:

    Kinder 12 und 14 Jahr leben bei der Mutter (berufstätig, 40 Stunden).
    Vater (berufstätig) hat bisher Unterhalt gezahlt - mal mehr mal weniger - i.ü. Unterhaltsvorschuss über JA (bis 12 LJ).
    Inzwischen verdient der unterhaltspflichtige Vater so wenig, dass lediglich der Selbserhalt verbleibt. Unterhaltszahlungen können lt. seiner Aussage nicht mehr erfolgen. Jetzt hat irgend ein "schlauer Mensch" zur Kindsmutter gesagt, der Kindesunterhalt, können nunmehr von den Eltern des Unterhaltspflichtigen eingefordert werden. :gruebel: hhmmm, bin gerade ein wenig ratlos. Geht das tatsächlich?

  • Geht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Oma und Opa sind nur bedingt unterhaltspflichtig. Bei einem gewissen Verdienst der Großeltern (die haben natürlich einen viel höheren Selbstbehalt) kann man den Unterhalt von den Großeltern einforderm. Da aber diese zu allererst wenn überhaupt ihrem Sohn unterhaltspflichtig sind, kann man das getrost vergessen. Das monatliche Einkommen der Großeltern müsste dann schon etwa in den hohen vierstelligen Bereich gehen.

    Wenn mit UVG nichts mehr zu machen ist, dann ist es leider Pech für die Mutter/ Kinder.

  • Keine Ahnung!

    Als RAST habe ich immer erfolgreich abgelehnt, Anträge zum Unterhalt aufzunehme. Zu komplex, vor allem auch wegen der zu führenden Nachweise.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hab ich bei http://www.jurablogs.com gefunden:

    Der BGH (Aktenzeichen XII ZS 35/04) hat entschieden, dass sich Großeltern, die auf Kindesunterhalt für ihre Enkel in Anspruch genommen werden, auf erhöhte Selbstbehaltsbeträge berufen können, wie sie auch im Rahmen des Elternunterhalts gelten.Großeltern können im Wege der sog. Ersatzhaftung auf Kindesunterhalt für ihre Enkel in Anspruch genommen werden. Die Ersatzhaftung greift ein, wenn die eigentlich vorrangig unterhaltspflichtigen Eltern des Kindes keinen Kindesunterhalt aufbringen können.
    Für die Eltern gilt grundsätzlich gegenüber minderjährigen Kinder der notwendige Selbstbehalt, der derzeit nach der Düsseldorfer Tabelle für Erwerbstätige EUR 890,00 und für Nichterwerbstätige EUR 770,00 beträgt.
    Der BGH hat nun entschieden, dass den Großeltern, die für ihre Enkel Unterhalt zahlen müssen, ein höherer Selbstbehalt verbleiben muss. Dabei hat der BGH sich an dem Selbstbehalt, der beim Elternunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen ist, orientiert. Dieser Selbstbehalt beträgt derzeit EUR 1.400,00. Dieser Sebstbehalt muss nach dem Urteil des BGH den Großeltern, die für ihre Enkel Unterhalt zahlen müssen, mindestens verbleiben.

  • Ist der Vater nicht leistungsfähig, haftet die Mutter für den Unterhalt.

    Nur wenn diese ebenfalls nicht leistungsfähig ist, kommen die Großeltern in Betracht.

  • Gibts denn schon nen Titel?




    Ja, einen Titel gibt´s.

    Übrigens vielen Dank für die BGH-Entscheidung.

    Danke auch an alle Anderen. Wie schon Hans Rosenthal immer zu sagen pflegte: Das war SPITZE:daumenrau

    Wenn überhaupt, dann nicht nur von den Eltern des unterhaltspflichtigen Vaters, sondern auch von den Eltern der Kindsmutter (§§ 1601, 1606 Abs.3 S.1 BGB).



    ... soweit (o.g. Meinung nebst §§) war ich auch schon mal... ebenso, dass vermutlich zunächst die Mutter "dafür g´rade stehen muss". Mir fehlte leider der sog. Zwischenschritt.
    Dank aller Anderen, insbesondere "Heideröschen" hat´s ja nun geklappt.

    Falls jemanden noch etwas einfällt, dann nur weiter ...

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