Prokuristen = gesetzliche Vertreter GmbH?

  • Guten Morgen,

    ich brauche eiligst Eure Hilfe, denn ich steh auf´m Schlauch.

    Hab ne Anmeldung auf Eintragung Liquidatoren-Wechsel bei GmbH. Die Liquidatorin ist ne GmbH. Für diese melden zwei (gemeinschaftlich vertretungsberechtigte) Prokuristen an.

    Bei einer juristischen Person als Liquidator muss deren gesetzlicher Vertreter anmelden. M.E. sind das die GF und somit muss ich da nach der allgemeinen Vertretungsberechtigung der GF gehen oder?

  • Und in Liquidation hat m.W. - sofern ich mich an meine lang zurückliegende Regsiterzeit an der FH noch recht erinnere - der Prokurist eh nichts zu suchen. Die Prokura beschränkt sich als Vollmacht doch nur auf den Betrieb eines Geschäftes, daher nicht auf Tätigkeiten , die auf eine Liquidation hinarbeiten, oder ?

  • @ lemmi: Danke, kannte ich noch gar nicht.

    Hilft mir im Fall aber auch nicht wirklich weiter, weil die Prokuristen ja auch die Versicherung nach § 6 Abs. 2 GmbHG abgegeben haben - und das dürfte doch eine höchstpersönliche Erklärung darstellen.

  • aber die Prokuristen handeln doch für die GmbH, die Liquidatorin sein soll und nicht für die, die liquidiert werden soll, oder?

    Ich glaube bei der "eigenen" Gesellschaft könnten die Prokuristen das nicht anmelden, aber hier melden sie ja zu einer anderen Gesellschaft etwas an (nämlich zu der, die liquidiert werden soll und eben nicht zu der Gesellschaft, für die sie als Prokuristen bestellt sind) und da können sie meiner Meinung nach vertreten (vorausgesetzt sie sind gmeinsam mit einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt).

  • Hallo Maja,

    m.E. kann eine GmbH keine Liquidatorin bei einer anderen GmbH sein. Nach §§ 66 Abs.4, 6 Abs.2 GmbHG können Liquidatoren nur natürliche Personen sein!!! Einzig bei Genossenschaften ist die Bestellung von juristischen Personen zum Liquidator zulässig.
    Die Vertretungsbefugnis der Prokuristen stellt sich damit nicht.



    :dagegen:

    § 66 Abs. 4 GmbHG verweist nur auf § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG. Dass Liquidatoren nur natürliche Personen sein können steht aber in § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG und trifft daher nicht zu.

  • Gem. § 66 (1) GmbHG kann Liquidator nur der GF oder eine andere Person sein. § 6 (2), bestimmt "GF kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein", so dass eine GmbH als Liquidator in keinem Fall in Frage kommt.

  • Ich glaube bei der "eigenen" Gesellschaft könnten die Prokuristen das nicht anmelden, aber hier melden sie ja zu einer anderen Gesellschaft etwas an (nämlich zu der, die liquidiert werden soll und eben nicht zu der Gesellschaft, für die sie als Prokuristen bestellt sind) und da können sie meiner Meinung nach vertreten (vorausgesetzt sie sind gmeinsam mit einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt).



    :zustimm:

  • Ich habe zu der Problematik nur folgendes gefunden: Baumbach/Hueck, 17. Auflage (:oops:), GmbHG, § 66 Rz. 6

    Danach sind juristische Personen als Liquidator erlaubt, weil § 66 Abs. 4 nicht auf § 6 Abs. 2 Satz 1 Bezug nimmt.
    Das ist für mich unproblematisch.

    Irgendwo anders hab ich gelesen, dass der gesetzliche Vertreter der Liquidatorin anmelden muss - das ist doch grs. der GF :confused:.

  • Gem. § 66 (1) GmbHG kann Liquidator nur der GF oder eine andere Person sein. § 6 (2), bestimmt "GF kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein", so dass eine GmbH als Liquidator in keinem Fall in Frage kommt.



    Hierzu Roth/Altmeppen, Kommentar zum GmbHG, 5. Auflage, RNr. 12 zu § 66 GmbHG: Eine Besonderheit besteht insofern, als auch juristische Personen Liquidatoren sein können (hM). § 6 II 1 GmbHG ist nicht in Verweisung genommen. Dasselbe soll für Personengesellschaften und wohl auch andere Gesamthandsgemeinschaften gelten. Behörden können nicht Liquidatoren sein, wohl aber die juristische Person des öffentlichen Rechts.

  • Also der HRP schreibt ebenfalls, dass eine juristische Person Liquidator sein kann. So weit so gut.

    Ich würde weiterhin verneinen, dass Prokuristen höchstpersönliche Erklärungen abgeben können.
    Jetzt stellt sich mir nur die Frage warum hier eine Versicherung nach § 6 GmbHG überhaupt abzugeben ist, wenn es sich doch um eine Gesellschaft und nicht um eine nat. Person handelt, oder sehe ich das falsch?:confused:

    Weiterhin habe ich noch gefunden, dass Prokuristen z.B. bei der Anmeldung einer GmbH & Co. KG als Vertreter der GmbH auftreten dürfen, ebenso dürfen sie als Vertreter der GmbH bei der Bestellung von Prokuristen für die KG mitwirken, da es sich hier nicht um sog. Grundlagengeschäfte der GmbH handelt, für die der Prokurist auftritt.

    Bleibt die Frage, ob es sich bei der Anmeldung des Liquidatorenwechsels um ein solches Geschäft handelt, was ich dann aber eher verneinen würde.:gruebel:


  • Weiterhin habe ich noch gefunden, dass Prokuristen z.B. bei der Anmeldung einer GmbH & Co. KG als Vertreter der GmbH auftreten dürfen, ebenso dürfen sie als Vertreter der GmbH bei der Bestellung von Prokuristen für die KG mitwirken, da es sich hier nicht um sog. Grundlagengeschäfte der GmbH handelt, für die der Prokurist auftritt.



    :dafuer:

    Geschäftsgegenstand der GmbH ist die Geschäftsführung der KG. Der Prokurist kann daher bzgl. der KG anmelden vornehmen, weil dies Rechtshandlungen sind, die der Betrieb der GmbH mit sich bringt.


    Bleibt die Frage, ob es sich bei der Anmeldung des Liquidatorenwechsels um ein solches Geschäft handelt, was ich dann aber eher verneinen würde.:gruebel:



    Wenn eine GmbH die Liquidation von anderen Gesellschaften übernimmt, gehört es mit zum Betrieb der GmbH, dass bzgl. der anderen Gesellschaft Handelregisteranmeldungen vorgenommen werden. Daher ist m. E. der Prokurist zur Vornahme solcher Anmeldungen befugt.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Also der HRP schreibt ebenfalls, dass eine juristische Person Liquidator sein kann. So weit so gut.
    Dem muss ich zustimmen, habe ich jetzt auch gefunden...
    Ich würde weiterhin verneinen, dass Prokuristen höchstpersönliche Erklärungen abgeben können.
    Jetzt stellt sich mir nur die Frage warum hier eine Versicherung nach § 6 GmbHG überhaupt abzugeben ist, wenn es sich doch um eine Gesellschaft und nicht um eine nat. Person handelt, oder sehe ich das falsch?:confused:



    Eben, warum soll eine GmbH eine Versicherung nach § 6 Abs.2 Satz 3 und 4 GmbHG abgeben??? Verstehe ich ehrlich gesagt nicht. Deshalb meine ich, es macht nur Sinn wenn nur natürliche Personen Liquidatoren sein können...

  • Es soll ja nicht die Liquidatorin an sich die Versicherung abgeben, sondern deren gesetzlicher Vertreter. § 66 Abs. 4 macht keine Unterschiede zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die GmbH als Liquidatorin kann schlecht nach § 6 Abs. Satz 3 GmbHG ausgeschlossen sein, sodass m.E. nach deren gesetzliche Vertreter versichern müssen.

    Das sind die GF, also guck ich mir die allg. Vertr.befugnis derer an. Ist da ein Prokurist (GF + Prokurist) dabei, darf der auch mit (dem GF) anmelden, aber nicht nur die Prokuristen, weil das ja nur rechtsgeschäftliche Vertreter sind :eek:
    :behaemmer

  • ... bei der "eigenen" Gesellschaft könnten die Prokuristen das nicht anmelden, aber hier melden sie ja zu einer anderen Gesellschaft etwas an (nämlich zu der, die liquidiert werden soll und eben nicht zu der Gesellschaft, für die sie als Prokuristen bestellt sind) und da können sie meiner Meinung nach vertreten (vorausgesetzt sie sind gmeinsam mit einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt).

    Wenn eine GmbH die Liquidation von anderen Gesellschaften übernimmt, gehört es mit zum Betrieb der GmbH, dass bzgl. der anderen Gesellschaft Handelregisteranmeldungen vorgenommen werden. Daher ist m. E. der Prokurist zur Vornahme solcher Anmeldungen befugt.



    :meinung:

    Zur Versicherung: Eine GmbH kann nicht gemäß §§ 283-283d StGB verurteilt sein, dieser Ausschlussgrund scheidet also von vorn herein aus. M. E. kann aber eine Gewerbeuntersagung o. ä. gemäß § 6 II S. 4 GmbHG vorliegen.

    Die gesetzlichen Vertreter der Liquidatorin brauchen m. E. für sich selbst keine Versicherung abgeben (deren Amtsfähigkeit ist bei der Liquidator-GmbH zu prüfen), die Anmeldenden müssen dies aber für die Liquidatorin hinsichtlich § 6 II S. 4 GmbHG tun.

    Ich habe allerdings schon gesehen, dass sowohl für die GmbH als auch deren GF die komplette Versicherung geleistet wurde, was ich für überflüssig, aber unschädlich halte.

  • Wieder was gelernt. Wobei sich mir der Sinn nicht erschliesst,wieso ein GF nur eine natürliche Person sein kann, aber der Liquidator auch eine juristische Person. :gruebel:

  • Ich muss dieses Thema nochmal hochholen.

    Ich habe eineVerschmelzung vorliegen.
    Tochter (x-GmbH)verschmilzt auf Mutter (A-KG).
    A-KG bestehtaus weiterer Komplementär-GmbH mit Gegenstand "Verwaltung eigenenVermögens und Geschäftsführung bei der A-KG“ und eine weiterenKommanditisten-KG.
    Hinsichtlichder Verschmelzungsverträge und der Anmeldung tritt nun auf der Seite des Übernehmers(A-KG) der Prokurist P der Komplementär-GmbH (Einzelvertretung undBefreiung von § 181 BGB) auf.

    Wenn ich dasnun richtig verstanden habe, wäre das in Ordnung.


    Für die Beschlüssezur Verschmelzung wird es komplizierter.
    Alleiniger Gesellschafterder x-GmbH (übertragender Rechtsträger) ist die A-KG als Mutter. Diese wirdvertreten durch ihre Komplementär-GmbH und hier wieder durch besagtenProkuristen mit Befreiung von § 181 BGB.
    Gesellschafterder A-KG (Mutter, übernehmender Rechtsträger) ist als phG die Komplementär-GmbH vertr. hier ebenfalls durch P mitBefreiung von § 181 BGB. Als Kommanditist der A-KG tritt eine weitere Z-GmbH& Co. KG auf, vertr. d. eine Z-GmbH. P ist Prokurist der Z-GmbH & Co. KGund auch der Z-GmbH jedoch jeweils ohne Befreiung von § 181 BGB.
    Hier sollteein Vertretungsausschluss nach § 181 BGB vorliegen.
    Kann mirjemand folgen?

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