Zustellung in Polen

  • Hallo,

    Habe mich gerage registrieren lassen und direkt eine Frage:
    Wie würdet ihr vorgehen?
    Folgender Fall:In einem F-Verfahren mit PKH erfolgte eine ZU an den Bekl. in Polen zunächst per POst gegen E/R,mit Übersetzungen.Hat nicht fuktioniert,die Sendung wurde nicht abgeholt.
    Also erfolgte ein Zustellersuchen über das zust. polnische Gericht-mit Übersetzungen.
    Diese schicken nun alles(auch die Übersetzungen!!) zurück mit dem Vermerk,der Empfänhger habe die Annahme aufgrund der verwendeten Sprache abgelehnt.:eek:
    Was immer das auch soll-ich könnte nun ein entsprechendes Hinweisschreiben -siehe Übersetzungen-verfassen,dieses übersetzen lassen( wieder Kosten)und alles wieder ans polnische Gericht schicken...
    Oder seht ihr eine andere Möglichkeit?
    Würdet ihr die Sache an die Zentralstelle zur Kenntnis senden?
    MIt Auslandssachen habe ich viel Ärger,sogar innerhalb der EU kommt nicht viel zurück,schon gar nicht fristgerecht(binnen eines Monats)...aber das schlägt nun alles,was ich bisher hatte.
    VIelen Dank!

  • Über ein möglicherweise bestehendes Annahmeverweigerungsrecht entscheidet der zuständige Sachbearbeiter (Richter bzw. Rechtspfleger).

    Die Akte ist daher dem zuständigen Richter bzw. Rechtspfleger zur Entscheidung vorzulegen.

    Der Zustellungsempfänger hat nach Art. 8 VO (EG) Nr. 1348/2000 ein Annahmeverweigerungsrecht, sofern keine Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt sind und der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

    Ob der Zustellungsempfänger ein Annahmeverweigerungsrecht hat, hängt davon ab, ob er die deutsche Sprache versteht.

    Aus den vorgenannten Gründen ist daher zweckmäßigerweise vor Ausführung der Zustellung der Verfahrensbeteiligte, in dessen Interesse die Zustellung durchgeführt wird, um Mitteilung zu bitten, ob erwartet werden kann, dass der Zustellungsempfänger die deutsche Sprache versteht und ob auf die Beifügung von Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke aus Kostengründen verzichtet werden soll - ggfs. mit dme Risiko einer möglichen Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache.

    Ob die Zustellung wirksam ist und ggfs. zu wiederholen ist, entscheidet jedoch letztlich der Sachbearbeiter (Richter bzw. Rechtspfleger).

    Ggfs. ist die Zustellung zu wiederholen - unter Beifügung von Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke -.

  • Übersetzungen lagen bei,s.o..Sämtliche Unterlagen-auch die Übersetzungen-wurden zurückgesandt.Darum ja meine Frage-nochmal zustellen unter HInweis auf die anliegenden Übersetzungen -oder als zugestellt ansehen?Oder Vorlage an Zentralstelle?
    Nochmal Danke !

  • Sorry, ich habe übersehen, dass Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beifgefügt waren.

    Da Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt waren, hat der Zustellungsempfänger im vorl. Fall kein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache nach Art. 8 VO (EG) Nr. 1348/2000.

    Über ein möglicherweise bestehendes Annahmeverweigerungsrecht entscheidet jedoch letztlich der zuständige Sachbearbeiter (Richter bzw. Rechtspfleger).

    Die Akte ist daher dem zuständigen Richter bzw. zuständigen Rechtspfleger zur Entscheidung vorzulegen.

  • Ich würde nochmals zustellen, wenn die Übersetzungen nicht mit den deutschsprachigen Papieren verbunden waren. Da man dann nicht erkennen kann, welche Übersetzung zu welchem deutschen Text gehört und evtl. auch unklar ist, welche Texte überhaupt übersetzt wurden.

  • Entschuldige die dämliche Frage:

    Hat das polnische Gericht nur die Verweigerung der Annahme beurkundet oder auf der Vorseite des unglücklich gestalteten Vordrucks außerdem auch die Zustellung? In diesem Falle wäre ordnungsgemäß zugestellt und vom Richter des deutschen Gerichts nur noch darüber zu entscheiden, ob die vom Beklagten bei Zustellung erklärte Annahmeverweigerung beachtlich ist. Letztere mussten die Polen aufnehmen, weil nicht sie sondern der Richter im Forumstaat darüber zu entscheiden hat.

  • M. E. kann das polnische Gericht bei dieser Fallkonstellation nur das Kästchen bei Ziffer 14 des EU-einheitlichen Formblatts ("Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken") ankreuzen; die zuzustellenden Schriftstücke sind vom polnischen Gericht unerledigt zurückzusenden;
    Ziffer 1 - 13 ist daher nicht auszufüllen.

    Das inl. Gericht kann im vorliegenden Fall allein aufgrund der unerledigt zurückgesandten Schriftstücke über das Annahmeverweigerungsrecht des Zustellungsempfängers entscheiden;
    da den zuzustellenden Schriftstücken Übersetzungen beigefügt waren, hat der Zustellungsempfänger insoweit kein Annahmeverweigerungsrecht.

    Der Umstand, ob der Zustellungsempfänger die deutsche Sprache beherrscht, spielt im vorl. Fall daher eine untergeordnete Rolle.

    Die Annahmeverweigerung erfolgte insoweit zu Unrecht.

    Die Feststellung trifft jedoch der zuständige Richter.

    Der Umstand, dass vom polnischen Gericht weder die ordnungsgemäße Zustellung bescheinigt worden ist, noch der Umstand der unerledigten Rücksendung der zuzustellenden Schriftstücke, hat insoweit keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Zustellung.

  • Ich hättte #1 genauer lesen müssen. Wenn blümchen schreibt, dass Empfänger die Annahme wegen der verwendeten Sprache abgelehnt hat, so bedeutet dies, dass rollis Meinung #7 zutreffend ist

  • M. E. musste das polnische Gericht die Nr. 12 des Formblatts F.6 zusammen mit der Nr. 14 ausfüllen. Die Voraussetzungen für die Zustellung lagen vor. Hier ist anders zu verfahren als beim HZÜ. Daher erst zustellen und dies dokumentieren. Wenn die Entgegennahme des Schriftstücks verweigert wird, Nr. 14 ankreuzen. Falls die Entgegennahme zu Recht verweigert wurde, weil die deutschen Übersetzungen gefehlt haben, sind diese zur gesonderten Aushändigung/Zustellung nachzureichen. Zustellungsdatum, dass sich der Zustellungsempfänger entgegenhalten lassen muss, ist das der ersten Zustellung gemäß Vermerk in Nr. 12. M. W. gibt es auch eine Entscheidung des EuGH, die auf die ex-tunc-Wirkung der ersten Zustellung in solchen Konstellationen abstellt.

  • Anzumerken ist jedoch hierbei, dass es 2 Fallkonstellationen gibt:

    1. Alt.:
    § 65q I ZRHO - Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache
    bei versuchter Zustellung der Schriftstücke


    2. Alt.:
    § 65 q II ZRHO - Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten
    Sprache zu einem späteren Zeitpunkt (nach erfolgter
    Zustellung).


    Hinsichtlich der 1. Alt. ist lediglich Ziffer 14 auszufüllen, da die Zustellung lediglich versucht worden ist - jedoch aufgrund der sofortigen Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache nicht durchgeführt worden ist.


    Hinsichtlich der 2. Alt. sind Ziffer 12 und 14 auszufüllen, da die Zustellung erfolgt ist und die Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache erst nachträglich erfolgte;
    es sind bei dieser Fallkonstellation sowohl die Zustellung als auch die nachträgliche Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache zu bescheinigen, vergl. § 65 q II ZRHO.

    Die ZRHO gilt zwar lediglich für Deutschland, in Polen dürften jedoch in Anwendung der EG-ZustVO entsprechende Bestimmungen gelten.

  • Erstmal Danke für Eure Antworten!
    1. Die Übersetzungen lagen vollständig vor und waren verbunden mit dem Original.
    2.Das polnische Gericht hat nur Nr. 14 angekreuzt und keine Zustellung bewirkt bzw. bescheinigt.
    3.Der Zustellempfänger ist polnischer Statsangehöriger,sodass er aufgrund der beigefügten Übersetzungen kein Annahmeverweigerungsrecht hat(te).
    Deswegen wunderte mich die Rücksendung aus den genannten Gründen ja auch so.
    Ich habe die Sache nun dem Richter vorgelegt .
    VIele Grüße!

  • Art. 8 EG-ZustVO regelt nicht die Rechtsfolgen hinsichtlich der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache.

    Das EuGH hat inzwischen sein erstes Urteil über die Auslegung der EG-ZustVO erlassen.

    Die vorgenannte Rechtsprechung klärt die Frage der Rechtsfolgen der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache sowie zum Fristlauf.

    Das EuGH stellt hierbei u. a. fest, dass das Fehlen der Übersetzung nachträglich geheilt werden kann.

    Das Urteil des EuGH vom 8. 11. 2005 ist in IR-Online eingestellt unter
    Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen/Rechtsquellen/Rechtshilfeverkehr in Zivil-, Handels- und Arbeitssachen/
    VO (EG) Nr. 1348/2000 (EG-ZustVO) - weitere Regelungen und Informationen/EUGH-Rechtsprechung.

    Weitere Fundstellen:
    Dr. Hannes Rösler/Verena Siepmann -
    Zum Sprachenproblem im Europäischen Zustellungsrecht, NJW 2006, S. 475 ff.;

    Heilung bei Zustellung eines Schriftstücks in der falschen Sprache, NJW 2006, S. 491 ff.

    Ob die Verfahrensbeteiligten künftig - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH - vermehrt auf die Beifügung von Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke aus Kostengründen verzichten werden, bleibt daher abzuwarten.

    Welcher Grad an Sprachkenntnis im Rahmen des Art. 8 VO (EG) Nr. 1348/2000 erforderlich ist und wie diese Sprachkenntnis von einem nationalen Gericht bei einem in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Zustellungsempfänger festgestellt werden kann, stellen ein Problem dar.

  • Da im Regelfall die Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache erst nachträglich erfolgt (nach erfolgter Zustellung), wäre im vorl. Fall u. U. eine Rückfrage bei dem polnischen Gericht sinnvoll
    (Wie und wann erfolgte der Zustellungsversuch?
    Wann erfolgte die Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten
    Sprache durch den Zustellungsempfänger?
    Sofern und soweit die Annahmeverweigerung nachträglich - also nach
    erfolgter Zustellung erfolgte - wird um Vorlage der
    Zustellungsbescheinigung (Ziffer 12 des Formblatts) gebeten.
    Über die Wirksamkeit der Annahmeverweigerung aufgrund der
    verwendeten Sprache entscheidet der zuständige Richter des hiesigen
    Gerichts.).

  • Ich hänge mich hier mal dran, da ich auch ein Problem mit einer Zustellung in Polen habe:
    Dem Antragsgegner wurde mit Auslands-EgR der Beschluss im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren zugestellt (ohne entsprechende Übersetzungen auf Wunsch des Antragstellers). Laut Rückschein hat der Antragsgegner den Beschluss am 02.08. erhalten. Die ZRH 26, wo er die Annahme verweigert wegen der fehlenden Übersetzung, ging hier am 02.09. ein. Die einwöchige Frist der Verordnung EG Nr. 1393/2007 ist also nicht eingehalten. Meine Frage lautet jetzt: Gehe ich nun einfach davon aus, dass ordnungsgemäß zugestellt wurde?
    Vielen Dank schon mal.

  • Ja, würde ich so sehen. Die Widerspruchsfrist hat mit Zustellung begonnen, wenn sie rum ist, ist sie rum, wie dumm.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Wobei jedoch die VO (EG) Nr. 1393/2007 keine Regelung zum Fristende enthält.

    Weder die VO (EG) Nr. 1393/2007 noch die VO (EG) Nr. 1182/71 vom 03. 06. 1971 enthalten eine Regelung zum Fristende.

    Auch die Angaben aus dem EJN helfen insoweit nicht weiter.

    Die Annahmeverweigerungsfrist ergibt sich aus Erwägungsgrund 12, Art. 8 I VO (EG) Nr. 805/2004.

    Bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Zustellungsempfänger mindestens 3 Tage bis zur Abholung zuzubilligen.

    Zu unterscheiden ist bei der Fristberechnung für die Annahmeverweigerung zwischen unmittelbarer Postzustellung mit EgR - international - und der Zustellung mit Zustellungsantrag an die zuständige ausl. Empfangsstelle.

    unmittelbare Postzustellung:
    Die Annahmeverweigerung ist von dem Zustellungsempfänger der inl. Übermittlungsstelle mitzuteilen.
    Daher ist in derartigen Fällen in der Regel ein Briefumschlag beigefügt.
    Da der Zustellungsempfänger auf die Postlaufzeiten keinen Einfluss hat, ist für das Fristende der Poststempel denkbar.
    Stellt man das Fristende dagegen auf den Eingang bei der inl. Übermittlungsstelle ab, könnte die Frist insoweit zu knapp bemessen sein.


    Zustellung mit Zustellungsantrag an die ausl. Empfangsstelle:
    Die Annahmeverweigerung ist von dem Zustellungsempfänger der ausl. Empfangsstelle mitzuteilen.
    Für das Fristende ist der Eingang bei der ausl. Empfangsstelle denkbar;
    der Zustellungsempfänger hat insoweit hinreichend Zeit, sich über eine mögliche Annahmeverweigerung zu entscheiden und die Annahmeverweigerung dem ausl. Empfangsstelle mitzuteilen.

    Festzuhalten bleibt:
    Eine Regelung hinsichtlich der Fristberechnung für die Annahmeverweigerung (Fristende) besteht bislang nicht.
    Es bleibt daher ggfs. die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten.
    Ob der Zustellungsempfänger zur Annahmeverweigerung berechtigt war und die Annahmeverweigerungsfrist eingehalten worden ist, trifft letztlich der zuständige Sachbearbeiter.

    Es bestehen sowohl Gründe, die für den Poststempel als Fristende (unmittelbare Postzustellung mit EgR - international -) als auch für den Eingang bei der ausl. Empfangsstelle (Zustellungsantrag) sprechen.

    Im vorl. Fall könnte also ggfs. der Poststempel für die Fristberechnung (Fristende) maßgebend sein.

  • Hallo,
    bei mir war eine Zustellung per EgR nach Polen nicht möglich:(. Die Sendung konnte nicht zugestellt werden, laut der Post.

    Also bin ich gerade dabei eine förmliche Zustellung zu machen:eek:.

    Meine Frage: wie finde ich das zuständige Bezirksgericht heraus?

    Ich habe bisher mit dem Europäischen Gerichtsatlas recherchiert. Dort habe ich ein sog. "Sad Rejonowy" als zuständig herausgefunden. Hierbei handelt es sich um ein Amts- bzw. Rayonsgericht

    Mein Problem hierbei ist: Laut IR-Online muss ich das Ersuchen aber an das zuständige Bezirksgericht senden.

    Hat jemand eine Lösung, wie ich das zuständige Bezirksgericht herausfinde?

  • Innerhalb der EU muss man doch nie die Empfangsstelle selbst herausfinden. Diese trägt der Gerichtatlas der EU automatisch ein, wenn man das Menü "Empfangstellen (Formblätter 1 und 4)" anklickt. Man muss nur den Ort der Zustellung eintragen.

  • Aber genau das ist ja gerade Problem.
    IR-Online sagt, ich soll das Ersuchen an das Bezirksgericht schicken.

    Der Gerichtsatlas findet aber das Amts-/bzw. Rayonsgericht heraus.

    Ach, dann schick ich das ganze einfach an das vom Gerichtsatlas vorgeschlagene Gericht und warte einfach ab.

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