• Hallo, würde gern mal wissen, was ihr so bei einem Aufgebotsverfahren (Grundschuldbrief) verlangt.

    Bei uns wird immer die eV des Eigentümers verlangt, dass ihm über den Verbleib des Briefes nichts bekannt ist. Außerdem wird auch eine eV des Gläubigers verlangt, wonach über den Verbleib des Briefes nichts bekannt ist, die Forderung weder abgetreten noch verpfändet wurde und der Brief nicht hinterlegt, gepfändet, sichergestellt oder beschlagnahmt wurde.

    Nun gibt es immer wieder Anwälte, die die eV des Gläubigers für überflüssig halten, statt dessen nur eine Löschungsbewilligug vorlegen.
    Habe gerade wieder einen Anwalt, der sich sträubt, die Gläubiger-eV beizubringen. Er meint, davon stehe nichts im Gesetz.

    Habe leider auch nichts dazu im Gesetz gefunden.
    Wie wird das an anderen Gerichten gehandhabt?

  • Eine e.V. ist grundsätzlich nicht erforderlich (§ 1007 Nr.3 ZPO).
    daher wird sie bei uns auch nicht angefordert, wenn sie vorliegt umso besser. Eine e.V. des Gläubigers verlangen wir nie, aber auch hier gilt, wenn sie vorliegt ( oder eines beteiligten Dritten) auch gut.

    Aber einen Anspruch haste nicht. (Gläubiger)

  • Der Antragsteller hat sich lediglich zur Abgabe der eV zu erbieten. Ob ihre Abgabe im Einzelfall verlangt wird, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Im Regelfall besteht m.E. kein Anlass, sie zu verlangen.

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