Wann wurde das neK geboren (Art. 12 § 10 NehelG) ?
Edit : Steht ja im Sachverhalt - 1979.
Somit dürfte das neK bei Anerkennung der Vaterschaft (Art. 12 § 3 NEhelG) nach väterlichen Verwandten voll erbberechtigt sein, da keiner der Ausschlusstatbestände des Art. 12 § 10 NehelG greift.
Erbberechtigt nach dem adoptierten Erblasser
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Ich weiß, dass es Übersichten zum Thema Adoption und zum nichtehelichen Erbrecht gibt, in der genau angegeben ist in welchem Fall welches Erbrecht greift. Könntest du mir sagen wo ich diese beiden Übersichten finde???
Zum Thema "Übergangsregelungen zum Adoptionsgesetz vom 02.07.1976" halte ich mich gerne an Dittmann, Rpfleger 1978, 277ff. -
danke schonmal
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Ich hoffe aber er war kein Ossi dann war er nämlich 1964 volljährig.
Dann war es auch eine Volladoption ohne wenn und aber. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leibl. Eltern war im Gegensatz zu den alten Bundesländern erloschen.
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