Vertreter für herrenloses Grundstück

  • Mit Aufgabe seines Eigentums ist der frühere Eigentümer ja nicht mehr Beteiligter des Verfahrens, an ihn kannst du deswegen nicht mehr zustellen. Und einen Vertreter nach § 787 ZPO bestellst du ja nur auf Antrag.

    Wenn die betreibenden Gläubiger ihren Versteigerungsantrag zurücknehmen und nicht gleichzeitig auch die Bestellung eines Vertreters beantragen, würde ich den Aufhebungsbeschluss daher nur den betreibenden Gläubigern zustellen.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Ich denke wie wattwurm, dass man in dieser speziellen Konstellation von einer Vertreterbestellung und damit einer Zustellung absehen kann. Den (unbekannten und potentiellen) zukünftigen Eigentümer halte ich hinsichtlich der Verfahrensaufhebung nicht für beschwert.

  • laut Stöber gilt §26 jedoch nur bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung, gerade nicht bei Eigentumsverzicht gem. §928 BGB ( s.a. bereits Diskussion in diesem thread)

    Das weis ich auch, aber in diesem Fall, würde ich das so machen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Häng mich hier dran.
    Kurz vor dem Termin geben die Schuldner ihr Eigentum auf. Habe mit Gläubiger gesprochen. Dieser möchte keinen Antrag auf Bestellung eines Vertreters nach § 787 ZPO stellen. Wie gehe ich jetzt vor? Es gibt wohl Interessenten, die ein Gebot abgeben werden. Da das Verfahren schon lange läuft, mehrere Termine bereits Ergebnislos waren, könnte m. E. auch bei einem geringen Gebot der Zuschlag erteilt werden. Kann ich aber überhaupt den Termin durchführen? Wenn ja, kann ich einen Zuschlag ohne vorherige Bestellung eines Vertreters erteilen? Oder bestimme ich Zuschlagstermin, mit der Mitteilung, dass der Zuschlag versagt wird, wenn kein Vertreter nach § 787 ZPO beantragt wird? Von Amts wegen kann ich den Vertreter ja nicht bestellen.
    Schöner Fall für einen Versteigerungsanfänger:mad:

  • Meines Erachtens ist bei einem wirksamen Verzicht eine Vertreterbestellung zwingend. Siehe auch in den bisherigen Beiträgen:



    Wenn kein Antrag nach § 787 ZPO gestellt wird, kann das Verfahren m.E. keinen Fortgang nehmen (ebenso bei § 58 ZPO). Dies stellt einen mittelbaren Zwang zur erforderlichen Antragstellung dar.

    Die Bestellung nach § 787 ZPO setzt nach dem Gesetzeswortlaut einen Antrag voraus (s.a. Musielak/Lackmann, ZPO, Rdnr.3 und Stöber, 22.1 zu § 15), von Amts wegen würde ich keinen Vertreter bestellen.

    Allerdings muss der Gläubiger einen Antrag stellen, sonst kann das Gericht das Verfahren nicht fortsetzen.

    So schließt sich mE auch der Kreis zu § 15 Rdnr. 22.3 im Stöber.

    Du bekämst ohne Vertreter einen Zuschlag nicht rechtskräftig.

  • Ist die Terminsbestimmung noch rechtzeitig vor Wirksamwerden der Eigentumsaufgabe zugestellt worden?

    Wenn nein, muss der Termin eh aufgehoben werden.

    Wenn ja, würde ich (mit aller Vorsicht ohne konkrete Kenntnis über das Verfahren) dazu tendieren, dem Gläubiger einen Antrag rauszuleiern und kurzfristig einen Vertreter zu bestellen. Anderenfalls würde ich über eine Terminsaufhebung nachdenken, ein Termin ohne Schuldnerbeteiligung erscheint mir risikoreich.

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