Nachweis partieller Gesamtrechtsnachfolge bei Ausgliederung

  • Soweit bin ich bisher noch nicht vorgedrungen. Müsste darauf nicht irgendwie hingewiesen werden, wenn die Ausgliederung noch ausdrücklich in den Vollmachten enthalten ist?

  • Hi,

    ich hab' so was ähnliches wie in #5:

    Der Notar bescheinigt:
    Aufgrund Einsicht in die mir in beglaubigter Abschrift vorliegenden Urkunden ............bescheinige ich, dass das Grundpfandrecht eingetragen in Blatt .... der Gemarkung .... Gegenstand der Ausgliederung eines "Kreditportfolios" von der AB AG auf die AP GmbH & Co. KG gewesen ist.

    Aufgrund Einsicht in das HR des AG...... HRB.... , dass die vorgenannte Ausgliederung durch Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden ist.

    Würdet ihr das als ausreichend erachten oder noch den Ausgliederungsvertrag anfordern?


  • Der Notar kann nur die Tatsache der Ausgliederung selbst bescheinigen (§ 32 GBO). Für der Übergang einzelner Rechte ist der Ausgliederungsplan vorzulegen, der diese Rechte in grundbuchgemäßer Form aufführt.
    Teilweise wird auch die Ansicht vertreten, dass die Berichtigungsbewilligung nach § 22 GBO zur Berichtung ausreicht. Diese Ansicht vertrete ich nicht. Wenn nämlich der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs stattgefunden hat (wie bei Ausgliederung, Verschmelzung pp), muss dies expliziert dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Die Notarbescheinigung reicht - da eine Rechtsgrundlage dafür fehlt - n.m.A. nicht für eine Berichtigung aus.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Interessante Entscheidung (grade im Rpfl. gefunden):
    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.04.2010 - I-3 Wx 88/10
    Grundstücke müssen im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag bezeichnet sein, damit das Eigentum mit Handelsregistereintragung übergeht

    Dass bei der Spaltung das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Handelsregistereintragung außerhalb des Grundbuchs auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, wenn die Grundstücke im Spaltungs- und Übertragungsvertrag bezeichnet sind und auch im Falle des Vorliegens einer Berichtigungsbewilligung des übertragenden Rechtsträgers dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig darzulegen ist, legt es dem Grundbuchamt nahe, zum Nachweis des Rechtsübergangs die Vorlage dieses Vertrages zu verlangen. Es stellt ein Hindernis für eine Grundbuchberichtigung dar, wenn der Notar den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag nicht vorlegt.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Hallo

    Ich kann die Bedenken zur Bewilligung und Notarbescheinigung nachvollziehen.
    Allerdings weist mich der Notar (hinsichtlich der DB Netz ...) ausdrücklich darauf hin, dass der Ausgliederungsvertrag 6.000 Blatt und seine Ukunden zur ...reform Stufe 2 ca. 540 Ordner umfasen.

    Da insgesamt 1.200 Grundbuchämter betroffen seien hoffe ich um eine zulässige Möglichkeit der Eigentumsumschreibung ohne Vorlage der Spaltungs- und Übernahmeverträge oder des Spaltungsplans.

    Ich hoffe auf euch.

  • Die grundbuchamtliche Prüfungspflicht ist nicht vom Umfang der zu prüfenden Unterlagen abhängig. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Vorschrift, wonach die grundbuchamtliche Prüfungspflicht ab einem gewissen Umfang der zu prüfenden Unterlagen suspendiert wäre.

  • [quote='Rechtspfleger006','540 Ordner zur Spaltung anforder ???']
    ..Allerdings weist mich der Notar (hinsichtlich der DB Netz ...) ausdrücklich darauf hin, dass der Ausgliederungsvertrag 6.000 Blatt und seine Ukunden zur ...reform Stufe 2 ca. 540 Ordner umfasen.

    Da insgesamt 1.200 Grundbuchämter betroffen seien hoffe ich um eine zulässige Möglichkeit der Eigentumsumschreibung ohne Vorlage der Spaltungs- und Übernahmeverträge oder des Spaltungsplans.

    ..QUOTE]

    Für die Frage, ob das Eigentum an Grundstücken mit der Eintragung im Handelsregister übergegangen ist, kommt es darauf an, dass die Grundstücke bereits im Ausgliederungsplan nach § 28 GBO bezeichnet wurden (BGH, Rpfleger 2008, 247 = NZG 2008, 436 = DNotZ 2008, 468 mit Anm. Limmer; OLG Schleswig, FGPrax 2010, 21 = NJW-RR 2010, 592; Düsseldorf, FGPrax 2010, 225 = Rpfleger 2010, 496). Die Bezeichnung nach § 28 GBO wird nach den vorgenannten Entscheidungen als materielle Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen.

    Das OLG Hamm führt im Beschluss v. 4.1.2011, I-15 W 452/10 = BeckRS 2011 02684 (zum Übergang von Grundpfandrechten) aus:

    …“Hiernach hat das Grundbuchamt den fehlenden Nachweis der Rechtsnachfolge insoweit zu Recht beanstandet, als die notarielle Rechtsnachfolgeerklärung vom 13.07.2010 nicht die schlüssige Darlegung des (erfolgten) Übergangs der Grundschuld erbringt. Denn die wirksame Ausgliederung von Vermögensgegenständen führt zu einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge (§§ 123 Abs. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) nur hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die in dem Ausgliederungsvertrag gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 S. 1 u. S. 2 UmwG entsprechend § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (BGH NJW-RR 2008, 756; OLG Schleswig FGPrax 2010, 21). Dabei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung, die das Grundbuchamt im Eintragungsverfahren zu beachten hat. Auch bei Vorliegen einer Berichtigungsbewilligung des übertragenden Rechtsträgers bedarf es deshalb der Vorlage des Ausgliederungsvertrags, der das Recht gemäß § 28 S. 1 GBO ausweist, um den Vortrag der (erfolgten) partiellen Gesamtrechtsnachfolge schlüssig zu machen (OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 225, m. w. N.; Schöner/Stöber, a. a. O., Rdnr. 995f)…“.

    Also benötigst Du den Ausgliederungplan. Den habe ich im Übrigen auch in auszugweiser Fertigung erhalten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • @ Prinz:
    Hast du vom Notar tatsächlich einen brauchbaren Auszug erhalten?
    Es soll sich bundesweit um mehrere hunderttausend Grundstücke handeln.

    Oder hat er dir gleich mehrer unbeschriftete Lkw-Ladungen vorbeigeschickt? :(

    Ein Teil meiner Kolleginnen trägt die Übertragung von DB auf DB Netz aufgrund Bewilligung ein - so wie es eine ausführliche notarielle Notiz (4 Seiten) verlangt.

    Ich bin erst ein halbes Jahr im GB und möchte daher nicht mehr Fehler als nötig begehen. :(

  • Und wie ist es mit dem Absatz 14 im Urteil vom 04.01.2011 OLG Hamm:
    "Das Grundbuchamt konnte jedoch die in der notariellen Rechtsnachfolgeerklärung vom ... enthaltene dingliche Einigung über die rechtsgeschäftliche Übertragung der Grundschuld nicht unbeachtet lassen.
    Die angefochtene Zwischenverfügung kann deshalb im Ergebnis keinen Bestand haben."

    Die Berichtigungsbewilligung habe ich ja
    - wenn auch zum Eigentumsübergang...

  • @ Prinz:
    Hast du vom Notar tatsächlich einen brauchbaren Auszug erhalten?
    ...



    Ja. Genau genommen handelt es sich um zwei Urkunden. Die auszugsweise begl. Abschrift der ersten (= Bezugs-) Urkunde umfasst in meinem Fall mit der Anlage 1 „Grundstücksverzeichnis“ 13 Seiten, bzw. mit der Anlage 4 (Flurkarte) 14 Seiten; die zweite UR umfasst bis zu den Unterschriften 15 Seiten, einschl. der Vollmachten hingegen 38 Seiten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Und wie ist es mit dem Absatz 14 im Urteil vom 04.01.2011 OLG Hamm:
    "Das Grundbuchamt konnte jedoch die in der notariellen Rechtsnachfolgeerklärung vom ... enthaltene dingliche Einigung über die rechtsgeschäftliche Übertragung der Grundschuld nicht unbeachtet lassen.
    Die angefochtene Zwischenverfügung kann deshalb im Ergebnis keinen Bestand haben."

    Die Berichtigungsbewilligung habe ich ja
    - wenn auch zum Eigentumsübergang...



    Dort ging es um die zusätzliche rechtsgeschäftliche Übertragung des Pfandrechts. Vorliegend geht es um die (reine) GB-Berichtigung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Gute Morgen,

    ich habe genau den Fall, dass bezügl. einer Brief- und einer Buchgrundschuld keine Unterlagen zur Ausgliederung vorgelegt werden. Stattdessen nach Ausführungen dazu, dass ja eigentlich schon ein Rechtsübergang statt gefunden habe dies:

    "Vorsorglich erklären die Parteien hiermit die dingliche Einigung zur Übertragung der in Anlage 1 aufgeführten Grundschulden.
    ...
    Die XXX bewilligt als im Grundbuch eingetragene Rechtsinhaberin die Umschreibung der in der Anlage 1 aufgeführten Grundschulden."

    Die Anlage 1 schweigt zu den Zinsen.

    Ich verstehe dies als Abtretung, richtig? Kann ich dies bezügl. d. Zinsen als "von Anfang an" auslegen?

  • Wenn Zinsen nicht erwähnt sind, würde ich bei Auslegung eher auf "ohne Zinsen" kommen.

    Hi. Meine Auslegung ergibt sich daraus, dass die Beteiligten in derselben Urkunde äußern, davon auszugehen, dass das Recht insgesamt eh schon übergegangen sei.

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