Erhöhung nach Nr.1008

  • Hello again !

    Folgende Thematik:

    Ein Anwalt vertritt eine Klägerin gegen die ARGE (von welcher sie Leistungen erhält). Die Klägerin obsiegt und der Anwalt meldet bzgl. seiner Verfahrensgebühr eine Erhöhun nach der Nr.1008 VV RVG an.

    Grund: Die Mutter hat gleichzeitig ihr mj. Kind vertreten (mit welchem sie eine Bedarfsgemeinschaft bildet) und daher wurden zwei Auftraggeber vertreten. Gerold/Schmidt bestätigt das offenbar (Rn.44). Im Rubrum ist jedoch nur die Mutter genannt. Aus der Klageschrift ergibt sich auch nicht ausdrücklich, dass auch im Namen des Kindes geklagt wird.

    Also Erhöhung ? Ich tendiere zu ja, bin aber eher unsicher.

  • Ich würde mich da stumpf an das Rubrum halten und ggf. Berichtigung dieses anregen. Ansonsten würde ich es eher ablehnen ....

  • Rückfrage: Um welche Leistungen ging es denn?
    Bei KdU (Kosten der Unterkunft) hat sie sicherlich auch für ihr Kind mitgeklagt.

    Wenn es jedoch evtl. um die Kürzung ihrer monatlichen Leistungen alleine ging, dann würde ich eine Erhöhung ablehnen. Der Anteil für das Kind kann ja nicht gekürzt werden.

    Ist aus der Klageschrift oder mangels vorliegender Verwaltungsakte nichts weiteres ersichtlich, im Zweifel geben.

    Ich nehme an, dass es sich um eine PKH-Festsetzung handelt, sonst würde ich die Beklagte dazu hören.

  • SG Duisburg, Beschluss vom 21.07.2006, Az.: S 17 AS 331/05:

    Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ist ein Individualanspruch. Bei der Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft erhöht sich deswegen die Betragsrahmengebühr um 30% für jeden weiteren Auftraggeber



  • Nee, es handelt sich tatsächlich um einen KFA. Konkret ging es darum, dass Leistungen nach dem SGB II ganz aufgehoben und in Höhe von ca. 3.000 € zurückgefordert wurden. Die Beklagte lehnt die Erhöhung (natürlich) ab.

    @ da silva: Herzlichen Dank, das lohnt sicher mal einen Blick.

  • SG Duisburg, Beschluss vom 21.07.2006, Az.: S 17 AS 331/05:

    Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ist ein Individualanspruch. Bei der Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft erhöht sich deswegen die Betragsrahmengebühr um 30% für jeden weiteren Auftraggeber



    :zustimm:

    Inzwischen gehen aber eine Vielzahl Sozialgerichte dazu über, da es ein Individualanspruch ist, für jeden der Beteiligten der Bedarfsgemeinschaft eine eigenständige Klage einzutragen.

    Die o.g. Rechtsprechung führt aber aus meiner Sicht auch dazu (Individualanspruch), dass im Falle von BerH (soweit die gewährt wird:strecker) auch für jedes Mitglied BerH zu gewähren ist.

    @Garfield: allein die Rückforderungssumme spricht dafür, dass nicht nur die Leistung der Mutter zurückgefordert wird, daher Ziffer 1008 VV RVG.



  • Trotzdem Rubrum korrigieren lassen ? Die Idee fand ich eigentlich ganz gut...

  • Der KFB folgt doch dem Urteil, dementsprechend muss ich mich auch in der Festsetzung an das halten, was im Urteilsrubrum steht. In solchen Fällen rate ich den Anwälten stets einen Berichtigungsantrag zu stellen und setze erst nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses an beide Seiten fest.

  • Der KFB folgt doch dem Urteil, dementsprechend muss ich mich auch in der Festsetzung an das halten, was im Urteilsrubrum steht. In solchen Fällen rate ich den Anwälten stets einen Berichtigungsantrag zu stellen und setze erst nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses an beide Seiten fest.



    Ähm. Ein Urteil bzw. eine Kostengrundentscheidung gibt es gar nicht. Nur ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach :heul:

  • Trotzdem Rubrum korrigieren lassen ? Die Idee fand ich eigentlich ganz gut...



    Ich sage mal so: Ich würde es machen ohne Berichtigung.
    Hier sind wir wieder einmal in dem mehr als großzügigen Graubereich der Sozialgerichtsbarkeit.

    Hier hat weder die Registratur, die Klage-Erfassung, die UdG, noch (und das ist am schlimmsten) der Richter darauf hingewirkt, dass ein Klage ordentlich erfasst/geführt wird.
    Dass der RA auch dämlich war und jetzt bei den Kosten anfängt zu denken, braucht erst gar nicht erwähnt zu werden.

    Warum sollte ich dann in der Festsetzung (zumal es kein Beteiligter je moniert hat) es nicht auch so machen?

  • Ich greife das Thema mal wieder auf, da ich folgendes Problem habe:

    Es geht um die Kosten des Widerspruchsverfahrens (SGB II-Leistungen einer aus zwei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft -Mutter und minderjähriges Kind-).

    Da sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bedarfsgemeinschaft geändert haben, hat der Landkreis einen Änderungsbescheid erlassen. Der Prozessbevollmächtigte legte gegen diesen Änderungsbescheid Widerspruch ein. Der PB hat mit Erhebung des Widerspruchs Bevollmächtigung anwaltlich versichert und die Nachreichung der Vollmacht zugesichert. Die Vollmacht wurde sodann von der Beklagten angefordert, aber trotz Fristverlängerung vom PB nicht eingereicht. Der Widerspruch wurde sodann als unzulässig verworfen, da der Prozessbevollmächtigte weder Bevollmächtigter noch Beteiligter des Verfahrens war. Der Widerspruchsbescheid wurde trotzdem an den PB zugestellt. Eine Zustellung an die Kläger selbst erfolgt nicht.

    Dann wurde Klage erhoben. Die Zulässigkeit der Klage und des Widerspruchs war während des Verfahrens zwar weiterhin streitig. Wurde aber durch die Vorsitzende nicht abschließend entschieden. Das Verfahren endete mit einem schriftlichen Vergleich.

    Kostenentscheidung: Der Beklagte trägt die Kosten des Vorverfahrens. Die Kosten dieses Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

    Jetzt reicht der PB seine Rechnung ein und beantragt im Wege der Kostenfestsetzung neben der Verfahrensgebühr den Mehrvertretungszuschlag gem. Nr. 1008 VV RVG für das minderjährige Kind als weiteren Kläger im Widerspruchsverfahren. Der Beklagte will diesen Mehrvertretungszuschlag mit der Begründung nicht zahlen, dass im Widerspruchsverfahren trotz Aufforderung keine Vollmacht für das minderjährige Kind vorgelegt wurde bzw. der Nachweis des alleinigen Sorgerechts oder eine Zustimmung des Kindesvaters nicht eingereicht wurde.


    Ist im Widerspruchsverfahren die Nr. 1008 VV RVG nun angefallen oder nicht? Kann es da einen Unterscheid zum Klageverfahren gebeten? :confused:

    Man muss das Unmögliche so lange anschauen, bis es eine leichte Angelegenheit wird.
    Das Wunder ist eine Frage des Trainings!
    (Albert Einstein)

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