• es war eine Gesellschafterversammlung der GmbH (Veräußerer); die Erwerberin hat ja die Befreiung im Register eingetragen



    Das Herr A laut Ausgangsfall im Verhältnis zur KomplementärGmbH von den Geschänkungen des § 181 BGB befreit ist, bedeutet nicht, dass der auch im Verhältnis zur KG diese Befreiung hat. Es sei denn es stünde im Register der KG, dass der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschaft bei der Vertretung der KG Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter vornehmen darf.

  • es steht im Register der GmbH und der GmbH & Co. KG (Erwerberseite) jedoch nicht beim Veräußerer

    also dürfte das wieder nicht ausreichend sein, oder ?

    Ich verstehe das jetzt so, dass die Gesellschaften auf der Erwerberseite jeweils ihren gestzlichen Vertreter von den Beschränkungen befreit haben. Also die KG ihre Komplementär-GmbH und diese ihren Geschäftsführer. Damit hast Du leider keine Befreiung des Geschäftsführers A im Verhältnis zur KG. Dies ist aber kein Problem, wenn Du der Ansicht des OLG Düsseldorf folgst (verlg. #39). Dann kann sich A für dieses eine Geschäft die Befreiung selbst erteilen.

    Und für die Veräußererseite hast Du jetzt einen Gesellschafterbeschluss. M.E. könntest Du jetzt eintragen.

  • Dies ist aber kein Problem, wenn Du der Ansicht des OLG Düsseldorf folgst (verlg. #39). Dann kann sich A für dieses eine Geschäft die Befreiung selbst erteilen.

    Und für die Veräußererseite hast Du jetzt einen Gesellschafterbeschluss. M.E. könntest Du jetzt eintragen.



    zu 1) ist diese in der nunmehr erteilten Befreiung durch die Gesellschafterversammlung zu sehen, die auch der GF unterzeichnet hat ?

    zu 2) ja aber doch nicht in der Form des § 29 GBO

  • OLG Düsseldorf (#39) müsste doch auch anwendbar sein, wenn auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts jeweils eine GmbH & Co. KG steht, die jeweils durch eine andere GmbH vertreten wird und diese wiederum durch den gleichen GF. Befreiung des GF ist in den Registern beider GmbHs eingetragen.
    Sieht das jemand anders?



  • Hallo,

    ich habe zu vorliegendem Problem noch eine kurze Nachfrage.
    Unter IV wird aufgeführt, daß die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens formlos durch Erklärung aller Gesellschafter möglich ist. Dem Grundbuchamt gegenüber dürften diese Erklärungen aber doch wohl nur verwertbar sein, wen sie in der Form des § 29 GBO erfolgen. Oder sieht das jemand anders?
    Vielen dank im voraus.

    Gruß
    Ron

  • Verkäufer ist eine GbR:eek:, bestehend aus den Gesellschaftern A und B.

    Käufer ist eine GmbH, Geschäftsführer sind A, B und C, wobei jeweils zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten dürfen.

    M.E. greift § 181 BGB hier, weil die u.a. die gleichen Personen auf beiden Seiten als Vertreter der Geschäftspartner auftreten.

    Ferner heißt es in der Kaufvertragsurkunde:

    Die Gesellschafter der in diesem Vertrag beteiligten Gesellschaften halten unter Verzicht auf ... eine Gesellschafterversammlung ab und beschließen lediglich für den Abschluss des nachfolgenden Vertrags:

    Der jeweilige Geschäftsführer ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.

    Es wird eine Finanzierungsvollmacht erteilt; in der Grundschuldbestellungsurkunde treten nun A, B und C auf als Geschäftsführer der Käuferin, die Käuferin wiederum als Bevollmächtigte der Verkäuferin.

    Woher weiß ich denn, dass alle und vor allem die richtigen Gesellschafter von § 181 BGB befreit haben ?:gruebel:

    Die Käuferin hat nämlich zwischenzeitlich den Sitz verlegt und die Firma geändert. An die alten Dokumente komme ich daher nicht mehr heran; nach Einsicht in die neuen Dokumente habe ich festgestellt, dass nicht A, B und C die Gesellschafter der GmbH sind, sondern wohl die GbR, die hier als Verkäuferin auftritt.

    Ich bin mir noch nicht so sicher, dass ich die Grundschuld eintragen kann.

  • Bei der GbR stellt sich die Problematik des § 181 BGB nicht, weil alle Gesellschafter der GbR gehandelt haben. Damit besteht das Problem nur auf der Seite der GmbH. Insoweit geht es zum einen um die Vertretungsverhältnisse der GmbH im Zeitpunkt der Erwerbererklärung der Auflassung und zum anderen um die Vertretungsverhältnisse der GmbH (als Vertreterin der GbR) im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung. Es ist also jeweils für die betreffenden Zeitpunkte zu prüfen, wer die GmbH (grundsätzlich) vertritt und ob jeweils eine wirksame Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahieres vorlag. Bei der Grundschuldbestellung ist allerdings zu bedenken, das GbR und GmbH nur auf einer Seite des Rechtsgeschäfts stehen.

  • ...Es ist also jeweils für die betreffenden Zeitpunkte zu prüfen, wer die GmbH (grundsätzlich) vertritt und ob jeweils eine wirksame Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahieres vorlag. Bei der Grundschuldbestellung ist allerdings zu bedenken, das GbR und GmbH nur auf einer Seite des Rechtsgeschäfts stehen.

    Die nicht von § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der GmbH traten für die GmbH bei der Auflassung auf.Mithin dürfte die Befreiung von § 181 BGB erforderlich sein. Zwar ist derzeit nur die Grundschuldeintragung beantragt, frage mich aber, ob die entsprechende Belastungsvollmacht von Bestand ist, wenn schon das Grundgeschäft wackelt.

  • Der Geschäftsführer A einer GmbH bringt Grundstücke, die ihm gehören, in die von der GmbH vertretene GmbH & Co.KG ein. Der Geschäftsführer ist bezüglich der GmbH von § 181 BGB befreit, die KG wiederum hat die GmbH von § 181 BGB befreit.

    Nach der oben zitierten Entscheidung des BGH - Urteils vom 7. 2. 1972 - II ZR 169/69 (NJW 1972, 623) hätte die KG den Geschäftsführer direkt von § 181 BGB befreien müssen. Kurz vor der Auflassung erteilt sich der Geschäftsführer (namens der KG, meine Anmerkung) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

    Ist dies als eine nach der weiter oben in #39 zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf zulässige Gestattung der Handlungen anzusehen, von der er nach § 181 BGB bisher nicht befreit war ?

    A ist der einzige Geschäftsführer der GmbH, die GmbH die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der KG, A ist ferner der einzige Kommanditist der KG.

  • Und noch eine Abwandlung:

    Eine Aktiengesellschaft verkauft ein Grundstück an eine GbR, bestehend aus den zwei Gesellschaftern A+B.

    Der Gesellschafter A ist zugleich alleiniger Vorstand der AG und vom Verbot des §181 BGB nur bzgl. der Mehrfachvertretung befreit.
    A, in seiner Eigenschaft als Vorstand, hat dem X vorab Verkaufsvollmacht erteilt.


    Der Kaufvertag wurde im Notartermin seitens der AG (Verkäufer) von X -als Bevollmächtigtem - und seitens der GbR (Erwerber) von A+B abgeschlossen.

    Beantragt wird die Eintragung einer Vormerkung.

    Kann die Eintragung vorgenommen werden?

    Danke vorab!

  • Warum nicht? Es liegt doch nur ein Fall der Mehrfachvertretung vor, da ausschließlich die GbR und die AG Beteiligte sind, die jeweils (auch) von A vertreten werden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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