Folgender Fall:
Veräußerer ist eine GmbH, alleinvertretungsberechtigter GF ist Herr A, Befreiung von § 181 BGB fehlt
Erwerber ist eine GmbH & Co. KG, welche sich zZ der Beurkundung in Gründung befand, vertreten durch eine GmbH ebenfalls noch iG, dessen alleinvertretungsberechtigter, von § 181 befreiter GF ebenfalls Herr A ist
Eintragung der Gesellschaften ins HR ist zwischenzeitlich erfolgt.
Es soll eine AV eingetragen werden. Möglich ?
§ 181 BGB ?
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Ja. Die AV entsteht durch Erklärung des Berechtigten und Eintragung im Grundbuch. § 181 BGB kommt insoweit im Prüfungsschema noch nicht vor.
Da es grundsätzlich möglich ist, dass die Befreiung noch kommt, haben wir jedenfalls einen bedingten Anspruch.
Insoweit interessiert uns § 181 BGB erst bei der Auflassung.
(Schmeckt mir auch nicht, ist aber so.) -
Grundsätzlich nein, weil ein Verstoß gegen das Verbot der Mehrvertretung vorliegt und der Handelnde nicht von beiden Seiten vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist. Bei der Vormerkung gilt meines Erachtens nichts anderes, weil der Mangel im vorliegenden Fall auf der Veräußererseite liegt und daher noch keine feste Rechtsgrundlage besteht, aus der die erforderliche Bindung für den Veräußerer folgt. Es geht hier nicht um einen bedingten, sondern um einen künftigen Anspruch.
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also in der UR wird zwar erklärt, dass Befreiung erteilt wurde, aber eine Eintragung im Register ist noch nicht erfolgt
diese müsste somit spätestens zur Eig.umschreibung vorliegen -
Unsere Stellungnahmen haben sich wohl überschnitten.
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ja, und ich bin eigentlich auch der Meinung: nicht eintragen, da er nicht wirksam handeln durfte
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Ich schließe mich Andreas #2 an!
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Mit welcher Begründung?
Es liegt doch kein anderer Fall vor, als wenn ein Vertreter ohne Vertretungsmacht auf der Veräußererseite für eine natürliche Person handelt und für den Erwerber eine Vormerkung bewilligt. Das ist für einen vormerkungsfähigen künftigen Anspruch nicht ausreichend (Palandt/Bassenge § 883 RdNr.16 m.w.N.). -
juris ist zuzustimmen. Vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 16.11.2004 (86 T 591/04) - zu finden in juris -.
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Ich stimme auch juris zu, da auf Verkäuferseite keine wirksame Vertretung erfolgt ist.
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Hier ist aufgrund des vorliegenden Vertrages offenkundig, dass der Vertrag und damit der durch die Vormerkung zu sichernde Anspruch nicht wirksam ist, da gegen § 181 BGB verstoßen wurde. In diesem Fall kann auch im Rahmen des formellen Konsensprinzips nach § 19 GBO nicht ohne weiteres eingetragen werden. Eine Vormerkung teilt das Schicksal des Anspruchs. Kein Anspruch, keine Vormerkung.
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und wie kann Heilung erfolgen ? -
Ich habe mich überzeugen lassen, dass die Vormerkung nicht eingetragen werden kann.
Ich bin schon ein bischen älter,im Denken schwerfälliger und brauche etwas mehr Zeit, um zum richtigen Ergebnis zu kommen!!! -
Ich gebe mich geschlagen - in diesem Falle allerdings nicht ungern, weil wir da gerade einen sehr unangenehmen Fall haben, der jetzt halt nicht zur Eintragung gelangt....:D
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Handelt es sich bei der Veräußerin um eine eine Einmann-GmbH mit Identität von einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer oder um eine GmbH mit mehreren Gesellschaftern?
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Wenn Du meinen Fall meinst: Nein.
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Man kann eine alternative Frage nicht mit "nein" beantworten (und natürlich auch nicht mit "ja").
Meine Frage bezog sich aber auf den Ausgangsfall. -
Handelt es sich bei der Veräußerin um eine eine Einmann-GmbH mit Identität von einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer oder um eine GmbH mit mehreren Gesellschaftern?
keine Einmann-GmbH ! -
noch jemand eine Idee zu #12 ?
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Gibt es außer A einen weiteren Vertretungsberechtigten für die Veräußerin?
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