Berichtigung des PfÜB bzgl. Forderungsbezeichnung

  • Du hättest den PfÜb gar nicht erlasen dürfen, weil Rentenanwartschaften überhaupt nicht der Pfändung unterliegen (vgl. Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. § 850i Rn. 27; BGH NJW 2003, 1457). Pfändbar sind lediglich die aus den Rentenanwartschaften resultierenden Rechte auf Auszahlung der gegenwärtigen und künftige Rente gemäß den§ 54ISGB I und 850 ff ZPO. Eine Berichtigung scheidet insoweit aus.

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