VB trotz Widerspruch

  • Wie gehe ich in folgendem Fall am besten vor?

    MB wurde am 21.06. erlassen. Zustellung lt. Mitteilung am 23.06. Am 29.06. Widerspruch durch RA Antragsgegner, verbunden mit der Mitteilung, daß Zustellung wegen falscher Anschrift gerügt wird. Am 11.07. Schreiben an Mahngericht, daß vorsorglich Neuzustellung an die richtige Anschrift beantragt wird. Neuzustellung am 26.07. erfolgt. Dann übersehen, daß Widerspruch erhoben war und VB beantragt, der am 15.08. erlassen und
    zugestellt wurde.

    Wie kriege ich das Verfahren jetzt ans Streitgericht? Trotz VB Gerichtskosten an Mahngericht zahlen und Abgabe beantragen? Gibt es den Akt dort überhaupt noch (wg. VB)?

    Danke!



  • Schreiben an das Mahngericht, dass VB hätte nicht erlassen werden dürfen, da Widerspruch eingelegt wurde.
    Mahngericht muss ggf. Zustellung VB widerrufen und ggf. Widerspruchsaufklärung betreiben.
    Mahngericht muss vollstr. Ausfertigung vom Ast. zurückfordern und dann muss Abgabe an das Streitgericht beantragt werden.
    Im Notfall Einspruch einlegen und Einstweilige Einstellung der ZV beantragen. Dann gehts auch ans Streigericht.
    Aber SOFORT reagieren und den Sachverhalt dem Mahngericht mitteilen.

  • Danke erstmal. Allerdings vertreten wir den Antragsteller. Der RA des Antragsgegners hat sich noch nicht gerührt, der Antragsgegner selber wird dies auch nicht tun.

    Ich beantrage also am besten, mit Sachverhaltsschilderung, Abgabe an das Streitgericht, füge den VB bei und warte auf die GK-Aufforderung? Ich habe - daher auch die Frage - nur die Befürchtung, daß die ganze Sache etwas untergeht, eben weil schon VB erlassen wurde. Oder tue ich dem "Automaten" damit Unrecht?

  • Mahngericht muss ggf. Zustellung VB widerrufen und ggf. Widerspruchsaufklärung betreiben.
    Mahngericht muss vollstr. Ausfertigung vom Ast. zurückfordern und dann muss Abgabe an das Streitgericht beantragt werden.



    Das sehe ich anders. M.E. darf das Mahngericht nicht mehr tätig werden, geschweige denn aufklären. Der VB ist erlassen. Somit bleibt dem Mahngericht nur die Möglichkeit, den Widerspruch als Einspruch gegen den VB zu werten und - mit entsprechendem Hinweis und ohne Kostenanforderung - das Verfahren unverzüglich ans Streitgericht abzugeben.

  • Mahngericht muss ggf. Zustellung VB widerrufen und ggf. Widerspruchsaufklärung betreiben.
    Mahngericht muss vollstr. Ausfertigung vom Ast. zurückfordern und dann muss Abgabe an das Streitgericht beantragt werden.



    Das sehe ich anders. M.E. darf das Mahngericht nicht mehr tätig werden, geschweige denn aufklären. Der VB ist erlassen. Somit bleibt dem Mahngericht nur die Möglichkeit, den Widerspruch als Einspruch gegen den VB zu werten und - mit entsprechendem Hinweis und ohne Kostenanforderung - das Verfahren unverzüglich ans Streitgericht abzugeben.



    Naja, wenn das Mahngericht den Fehler gemacht hat und trotz Widerspruch den VB erlassen hat, so kann es ggf. die ZU widerrufen.
    Am saubersten ist aber leider dass das Mahngericht nachträglich den Widerspruch als Einspruch werten muss und dann automatisch ans PG abgegeben wird.
    Aus dem VB würde ich keinesfalls vollstrecken, da ihr ja eigentlich nicht dürft.
    Ich würde als Ast.- Seite das dem Mahngericht mitteilen.


  • Naja, wenn das Mahngericht den Fehler gemacht hat und trotz Widerspruch den VB erlassen hat, so kann es ggf. die ZU widerrufen.



    Nicht böse sein, aber ein Mahngericht kann keine ZU "widerrufen". Die ist nun mal in der Welt. Ausbügeln kann und darf den Vorgang nur das Prozessgericht.



  • Naja, wenn das Mahngericht den Fehler gemacht hat und trotz Widerspruch den VB erlassen hat, so kann es ggf. die ZU widerrufen.



    Das Mahnverfahren ist mit dem Erlass des Vollstreckungsbescheids beendet. Demnach kann das Mahngericht auch nicht einen fälschlicherweise erlassenen Vollstreckungsbescheid "widerrufen". Das Teil ist nun mal in der Welt.

    Auch würde ich als Antragsteller einen Teufel tun und mich deswegen an das Mahngericht wenden. Der Antragsteller hat doch bekommen, was er wollte. einen VB. Soll doch der Antragsgegner auf den Widerspruch hinweisen.



  • Auch würde ich als Antragsteller einen Teufel tun und mich deswegen an das Mahngericht wenden. Der Antragsteller hat doch bekommen, was er wollte. einen VB. Soll doch der Antragsgegner auf den Widerspruch hinweisen.



    So sehe ich das auch.

  • So habe ich das auch gelöst: Wenn sich der AGegn. nicht rührt, ist das sein Problem. Weist er darauf hin, dass das MG Murks gemacht hat, habe ich die Akte unter Hinweis auf das Malheur und der Auslegung des AGegn.-Schreibens als "Einspruch" unmittelbar dem Prozessgericht vorgelegt z.w.V. Das MG ist jedenfalls mit dem Erlass des VB raus aus der Sache (siehe heidebär).

  • Das MG ist jedenfalls mit dem Erlass des VB raus aus der Sache (siehe heidebär).


    Genau das war meine Befürchtung, deswegen wollte ich lieber mal vorher fragen ;)

    Zum Verständnis: Warum sollte ein Schreiben des AG als Einspruch gegen den VB gelten? Der Widerspruch ist ja rechtzeitig erhoben worden. Dann hätten wir ja auch zwei Rechtsmittel, eins davon gegen einen Titel, der gar nicht hätte ergehen dürfen.

    Achso: Ist hier jemand evtl. vom ZEMA Stuttgart? Dann könnte ich's ja gleich richtig machen.... :unschuldi :unschuldi

  • Der Titel ist zwar zu Unrecht ergangen, aber er ist in der Welt. Dass er deshalb aufzuheben ist, ist Sache des Streitgerichts, aber ausgesprochen werden muss es wohl.

  • Zum Verständnis: Warum sollte ein Schreiben des AG als Einspruch gegen den VB gelten? Der Widerspruch ist ja rechtzeitig erhoben worden. Dann hätten wir ja auch zwei Rechtsmittel, eins davon gegen einen Titel, der gar nicht hätte ergehen dürfen.



    Nicht das Schreiben des Amtsgerichts gilt als Einspruch, sondern der Widerspruch des Antragsgegners ist nunmehr - da VB erlassen - als Einspruch zu werten.

  • @KoMa
    Warum willst Du denn ins streitige Verfahren? Du hast doch mit dem VB den angestrebten Titel. Ob der zu Recht ergangen ist soll der AG einwenden, doch nicht Du.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ergeht Vollstreckungsbescheid, obwohl gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wurde, so gilt der Widerspruch als Einspruch gegen den VB (Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. Rn. 12 zu § 694, mit Hinweis auf eine einschlägige Entscheidung des BGH).

  • Zum Verständnis: Warum sollte ein Schreiben des AG als Einspruch gegen den VB gelten? Der Widerspruch ist ja rechtzeitig erhoben worden. Dann hätten wir ja auch zwei Rechtsmittel, eins davon gegen einen Titel, der gar nicht hätte ergehen dürfen.



    Nicht das Schreiben des Amtsgerichts gilt als Einspruch, sondern der Widerspruch des Antragsgegners ist nunmehr - da VB erlassen - als Einspruch zu werten.



    Klar - ich gebe zu, dass war missverständlich oder auch schietig formuliert... :oops:

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