§ 1618 BGB

  • Mich würde mal interessieren, ob ihr - zusätzlich zur Stellungnahme des Jugendamtes - generell psychologische Gutachten zum Thema "für das Kindeswohl zwingend erforderlich" einholt.

    Also i. d. R. weise ich ja die 1618-Anträge zurück, weil eben keine Erforderlichkeit gegeben ist.

    Hier habe ich jetzt mal einen Fall, wo ich evtl. doch die Zustimmung des Vaters ersetzen könnte. Allerdings schreibt das Jugendamt in seiner Stellungnahme nichts von "erforderlich". Hintergrund: Das 10jährige Kind hat einen arabischen Namen (Vor- und Nachname), der sich leicht zu "Bin Laden" verdrehen lässt. Das Kind wird wohl auch in der Schule damit gehänselt und ist schon dazu übergegangen, sich bei neuen Bekanntschaften mit seinem zweiten deutschen Vornamen und dem Nachnamen des neuen Stiefvaters vorzustellen.

    Das Jugendamt schreibt jetzt nur: "Die Hänseleien scheinen... zu belasten und können dem Kindeswohl nicht dienlich sein". Dann wird lediglich ausgeführt, dass die Mutter der Ansicht sei, eine psychische Belastung, die das Kindeswohl gefährde, könne nicht ausgeschlossen werden.

    Generell befürwortet das JA den Antrag der Mutter. Für erforderlich hält es ihn wohl aber nicht - sonst hätten die das ausdrücklich geschrieben.

    Ganz von der Hand zu weisen ist es aber nicht, dass das Kind wirklich leidet. Zudem ist es wohl im derzeitigen "Klima" auch nicht gerade toll, mit einem arabischen Namen - zu dem man überhaupt keinen Bezug hat - rumzulaufen. Später bei der Arbeitssuche kan das auch nicht grad förderlich sein - denke ich mal.

    Die Mutter will natürlich, dass ich jetzt noch ein psychologische Gutachten einhole.

    Wie seht ihr das?

  • Wie hat sich denn der Vater geäußert? Oder ist er unbekannten Aufenthalts? Bestehen noch Kontakte zwischen Vater und Kind?

    Ich muss gestehen, dass mir der Zirkus, den die Rechtsprechung mit der Einbenennung anstellt (vgl. Palandt/Diederichsen, § 1618 RdNr.18), einigermaßen unverständlich ist. Im Gesetzestext heißt es "zum Wohl des Kindes erforderlich". Beim BGH wird daraus "unabdingbar notwendig" (NJW 2002, 300) und zur Abwendung konkret drohender Schäden "unerlässlich" (FamRZ 2002, 1330/1331).

    Nach Sachlage würde ich im vorliegenden Fall ein Gutachten erholen.

  • Der Vater ist natürlich dagegen und deshalb rechne ich auch mit einer Beschwerde, wenn ich seine Zustimmung ersetzen sollte. Er befindet sich im Ausland und hat so gut wie keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn. Unterhalt wird nicht gezahlt und er schreibt seinem Sohn höchstens alle paar Jahre mal eine Postkarte zum Geburtstag.

    Der Aufstand wegen dem "erforderlich" wird wohl gemacht, weil der Gesetzgeber von bisher "dem Kindeswohl dient" zu "für das Kindeswohl erforderlich" übergegangen ist und man darin eine erhebliche Verschärfung der Voraussetzungen sieht. Kann man drüber denken was man will - Rpfl. muss sich halt an die obergerichtlichen Entscheidungen halten, wenn er nicht niedergebügelt werden will.

  • Zur Erforderlichkeit habe ich grundsätzlich kein Gutachten eingeholt. In aller Regel sind die Begründungen der Antragsteller so dürftig, dass ein Gutachten nur unnötig Arbeit macht, denn: Damit wird ja nicht dem Gutachter die Entscheidung überlassen, sondern das Gutachten dient als Hilfestellung. In einem Beschluss musst Du Dich dann damit auseinandersetzen. Vor allem wird der AGegn das Gutachten angreifen, was zu einem Ergänzungsgutachten führen kann, ...

  • Du könntest aber auch noch einmal das Jugendamt zu einer konkreten Aussage bzgl. der Erforderlichkeit für das Kindeswohl ersuchen. Letztenendes bewertest du aber selbst, ob ein Erfordernis f.d. Kindeswohl vorliegt und wenn dir die Stellungnahme des JA ausreicht, dann könnte man beschließen. Eine Beschwerde fängst du ja wohl ohnehin. Wenn man sich dann auch noch vor Augen führt, wie grausam einerseits Kinder sein können und andererseits verletzlich, dann könnte ich mir als dreifacher Vater und studierter Diplom Pädagoge durchaus dieses Erfordernis vorstellen.

    @juris2112

    Zitat

    Ich muss gestehen, dass mir der Zirkus, den die Rechtsprechung mit der Einbenennung anstellt (vgl. Palandt/Diederichsen, § 1618 RdNr.18), einigermaßen unverständlich ist.


    ganz meiner Meinung!

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Tommy hat ja Recht: letztendlich entscheide ich, ob ich´s für erforderlich halte oder nicht und ich würde wohl schon aufgrund der JA-Stellungnahme eine Erforderlichkeit sehen. Ich dachte nur, dass vielleicht im Falle einer Beschwerde besser noch ein Gutachten in der Akte sein sollte, das die Erforderlichkeit nochmals ausdrücklich bejaht.

    Vielleicht hätte ja aber auch ein Attest des Kinderarztes die gleiche Wirkung und ich könnte mir das aufwendige Gutachten sparen.

  • Der BGH hat mit seiner Entscheidung nur das abschließend klar gestellt, was sich aus dem Gesetzeswortlaut bereits entnehmen lässt.

    Wurde das Kind denn schon persönlich angehört? Denkbar ist auch die Einholung einer Stellungnahme der Klassenlehrerin. Ein Gutachten ist aus den von "Manfred" geschilderten Gründen wenig hilfreich und nach der Schilderung scheinen die angegebenen Probleme des Kindes eher oberflächlicher Natur zu sein und sich nicht auf die Psyche bzw. die Gesundheit auszuwirken. das Jugendamt wird nicht ohne Grund eine so weiche Formulierung gewählt haben ("Die Hänseleien scheinen... zu belasten und können dem Kindeswohl nicht dienlich sein"). Das klingt sehr danach, dass das Jugendamt einstudierte Antworten erhielt. Auf dieser Wortwahl eine Erforderlichkeit aufzubauen, halte ich nicht für beschwerdefest.

    Hänseleien sind in der Altersstufe nicht ungewöhnlich und müssen auch von Kindern mit deutschen ungewöhnlichen Namen, wegen Kleidung, Aussehen, Beruf der Eltern etc. ertragen werden. Auch das Verdrehen von Namen ist an der Tagesordnung. Vorstellbare Schwierigkeiten bei der späteren Arbeitssuche als Begründung wird wahrscheinlich jedes Oberlandesgericht vom Tisch fegen. Man muss nur ins Telefonbuch gucken, um die Vielfältigkeit von Namen (von ausländischen bis hin zu deutschen wie "Schweinebraten über "Nuß" zu "Dingeldei", die oft noch durch Bildung von Doppelnamen viel merkwürdiger werden) zu sehen und auch seltende oder außergewöhnliche Namen sind im beruflichen Fortkommen nicht automatisch schädlich, wie man an denen verschiedener bekannter Persönlichkeiten sehen kann.

    Ein Attest vom Kinderarzt ist von fragwürdigem Wert, wie man in anderen Verfahren nicht selten an Attesten von Hausärzten sehen kann.

    Ich würde einfach noch einmal die Entscheidungen des BGH und auch einiger Oberlandesgerichte durcharbeiten, um den Begriff "erforderlich" so zu sehen, wie es die obergerichtliche Rechtsprechung tut.

  • Ich schließe mich Manfred an!

    Ein Gutachten halte ich für nicht erforderlich und wenn die Ast'in nicht mehr vorbringen kann als "Hänseleien", dann dürfte nach BGH hier kein Raum für die Ersetzung der Zustimmung gegeben sein - ob es einem selbst nun so gefällt oder nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da muss ich widersprechen.
    Es ist m.E. auf jeden Fall angezeigt, das Kind selbst anzuhören. Auch ein (Telefon-) Gespräch mit dem Klassenlehrer wäre vermutlich hilfreich. Es kommt sehr stark auf das einzelne Kind an, inwieweit es unter "Hänseleien" leidet. Da ist ein sehr breites Leid-Spektrum möglich und das kann durchaus soweit gehen, dass es für das Kindeswohl erforderlich ist, dass diese Hänseleien aufhören.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich würde das Kind und die Eltern abschließend zu einer Anhörung (zwingend und regelmäßig auch persönlich erforderlich) und anschließenden mündlichen Verhandlung laden. In zwei Fällen konnte ich so im Vergleichswege die Zustimmung des AGegns ins Protokoll aufnehmen (siehe § 127a BGB).

    Wenn Du die Möglichkeit hast, setze die Verhandlung im Gerichtssaal (nicht im Büro) an. Das schindet Eindruck auf die Beteiligten. Vielleicht kannst Du ja genauso verfahren.

  • Bei 1618 wird so gut wie nie die Erforderlichkeit nachgewiesen. In meinem letzten Fall trug die Mutter gerade drei Tage lang den neuen Ehenamen. Das Kind aus erster Ehe litt schon furchtbar und war fast suicidal. Es trug ja schon drei Tage lang einen anderen Namen. Obendrein war der den Namen gebende Ex-Ehemann ein in Russland gebliebener Schwerverbrecher, der in irgendeinem unerreichbaren Knast einsaß und sicherlich nie antworten würde. Mit ihm wolle das Kind nichts mehr zu tun haben. Selbstverständlich glaubte ich alles!!!
    Ich habe der Frau schriftlich wie mündlich die rechtliche Lage erklärt an Hand von BGH Beschluss vom 24.10.2001 - (XII ZB 88/99) - FamRZ 2002, 94), BGH B. v. 09.01.2002 - (XII ZB 166/99) - FamRZ 19/2002, S. 1330, OLG Köln Beschluss vom 07.08.2002 4 UF 73/02 (143 GL.-5) - FamRZ 2003, 1411 -) und OLG Brandenburg Beschluss vom 25.07.2002 - 9 UF 59/02 (FamRZ 2002, 1735) unter Verweis auch auf FamRZ 2001 570, 571 – und sie gebeten, doch mal das Vorliegen der von OLG Brandenburg geforderten formellen Voraussetzungen nachzuweisen. Bei Eingang der Nachweise würde ich die materiellen Voraussetzungen prüfen und abschließend ein großes TamTam mit ihr, ihrem Mann, dem Kind, dem Jugendamt, dem Pfleger nach § 50 FGG, dem Psychologen, ggfs. ihrem Ex-Mann und dem lieben Gott veranstalten.

    Ich habe nichts mehr gehört.
    Das Kind lebt auch noch. Jedenfalls habe ich keine gegenteiligen Informationen.

  • unserem Jugendamt ist eine kinderpsychologische Beratungsstelle mit wirklich sehr kompetenten Mitarbeitern angegliedert. In solchen Fällen- wie in dem geschilderten Fall - hole ich mir von dort eine Stellungnahme, die übrigens kostenlos ist.
    Ich habe auch schon Lehrer, Schulsozialarbeiter aufgesucht und angehört, wenn Hänseleien im Schulumfeld behauptet wurden- im Ergebnis wurde diese in keinem Falle bestätigt.

  • Oh Mann, derzeit trudelt hier ein 1618-Antrag nach dem anderen ein und jedesmal fällt den schlauen RA was neues ein! :mad:

    Dabei musste ich feststellen, dass die obergerichtlichen Entscheidung nicht wirklich eindeutig sind. Da hab ich z. B. eine vom OLG Köln vom 21.10.02 wonach man zuerst mal die Erforderlichkeit feststellen muss und erst bei deren Vorliegen die Interessen von Kind und Vater gegeneinander abwägen muss.

    Eine Entscheidung von meinem OLG aus dem Jahre 2000 sagt dagegen sinngemäß:

    "Die Ersetzung der Einwilligung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn sich konkret eine außerordentliche Belastung für das Kind ergibt ODER wenn triftige Gründe für die Zurückstellung der Interessen des Vaters bestehen und gleichzeitig die Namensumstellung dem Wohl des Kindes dient."

    Das ist doch genau das Gegenteil vom OLG Köln: erstmal gucken, ob die Interessen des Vaters schützenswürdig sind und wenn nicht ersetzen, wenn wenigstens dienlich fürs Kindeswohl.

    Mei regt mi des auf!

    Aber da das derzeit bei allem und jedem so ist, sollt ich vielleicht einfach jetzt Feierabend machen und daheim meine Katzis streicheln - das soll ja beruhigen...;)

  • Moin,moin
    ich hatte gerade gestern zum Thema 1618 Vorlesung bei den Rpfl-Anwärtern (Praxis-Begleitunterricht im 3. Abschnitt) und denen ein Skript an die Hand gegeben.

    Hier daraus Tipps zur Lektüre:
    Salzgeber, Stadler, Eisenhauer: Der Familienname als Identitätsmerkmal - Psychologische Probleme bei (Familien-)Namensänderungen des Kindes nach Trennung/Scheidung und Wiederverheiratung FPR 2002 Heft 04 133
    Gaaz: Probleme der Einbenennung nach § 1618 BGB FPR 2002 Heft 04 125
    Beck: Änderung der familienrechtlichen Gesetzgebung und die Konsequenzen für das öffentliche Namensrecht FPR 2002 Heft 04 138
    Rechtsprechung zum Thema
    13.12.2005
    VG Oldenburg (Oldenburg) 12. Kammer
    Urteil | Namensänderung bei einem Kind im Kindergartenalter | § 1617a BGB, § 1618 S 4 BGB, § 46a PStG, § 47 Abs 1 PStG, § 50 Abs 1 S 1 PStG, ...


    07.06.2005
    OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen
    Beschluß | Einbenennung: Anhörung der Beteiligten vor der Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung) | § 1618 S 4 BGB, § 50a FGG, § 50b FGG, § 52 FGG


    10.03.2005
    BGH 12. Zivilsenat
    Beschluß | Einbenennung: Voraussetzungen der Einwilligungsersetzung im Beschwerdeverfahren nach bereits ... | § 1618 S 4 BGB


    04.03.2005
    OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen
    Beschluß | Elterliche Sorge: Statthaftes Rechtsmittel bei Erlass eines Vorbescheids im Verfahren über die ... | § 1618 Abs 1 S 1 BGB, § 1618 Abs 1 S 4 BGB, § 621e Abs 1 ZPO, Art 19 Abs 4 GG, § 1618 S 4 BGB, ...


    28.05.2004
    OLG Stuttgart Senat für Familiensachen
    Beschluß | Einbenennungsverfahren: Voraussetzungen der Einwilligungsersetzung des nichtsorgeberechtigten ... | § 1618 S 1 BGB, § 1618 S 2 BGB, § 1618 S 4 BGB, § 1618 S 5 BGB, § 1618 BGB, ...


    05.05.2004
    OLG Hamm 10. Senat für Familiensachen
    Beschluß | Einbenennungsverfahren: Voraussetzungen für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des ... | § 1618 S 4 BGB, § 12 FGG, § 1618 BGB, Art 1 Nr 7 KindRG


    29.03.2004
    OLG Koblenz 3. Senat für Familiensachen
    Beschluß | Einbenennung: Keine Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen nicht sorgeberechtigten Elternteils | § 1618 S 1 BGB, § 1618 S 3 BGB, § 1618 S 4 BGB


    16.01.2004
    OLG Zweibrücken 2. Senat für Familiensachen
    Beschluß | Einbenennung des Stiefkindes: Gerichtliche Ersetzung der Einbenennungserklärung des Stiefvaters | § 1618 S 1 BGB, § 1618 S 4 BGB


    20.11.2003
    Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg 4. Senat
    Urteil | Scheidungshalbwaise; Namensänderung; Erforderlichkeit; Widerspruchsbescheid; Aufhebung | § 3 Abs 1 NamÄndG, § 1618 S 4 BGB, Art 6 Abs 2 GG, § 1616 BGB, § 79 Abs 1 VwGO, ...


    29.10.2003
    Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen
    Beschluß | Verfahren der Zustimmungsersetzung in eine Einbenennung: Wiedereinsetzung in die versäumte ... | § 1618 S 4 BGB, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 516 ZPO, § 621e Abs 1 ZPO, ...


    11.08.2003
    OLG Karlsruhe 5. Senat für Familiensachen
    Beschluß | Einbenennung des Kindes: Ursächlichkeit des Verschuldens für die Versäumung der ... | § 1618 S 3 BGB, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 621e Abs 1 ZPO, § 621e Abs 3 ZPO, ...


    21.10.2002
    OLG Köln Senat für Familiensachen
    Beschluß | Einbenennung: Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des nicht ... | § 1618 S 4 BGB, § 1618 BGB


    05.09.2002
    Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen
    Beschluß | benennung des ehelichen Kindes eines wiederverheirateten Elternteils: Voraussetzungen für eine ... | § 1618 S 4 BGB, § 1618 BGB, § 621e ZPO


    05.09.2002
    Bayerisches Oberstes Landesgericht 1. Zivilsenat
    Beschluß | Vorlage an den BGH: Einwilligungsersetzung bei Einbenennung eines Kindes und Tod des anderen ... | § 1618 S 4 BGB, § 28 Abs 2 FGG


    07.08.2002
    OLG Köln Senat für Familiensachen
    Beschluß | Elterliche Sorge: Erforderlichkeit der Einbenennung des Kindes | § 1618 S 4 BGB, § 52 FGG, § 1618 BGB


    01.07.2002
    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen
    Beschluß | Einbenennung eines Kindes: Voraussetzungen für die familiengerichtliche Ersetzung der ... | § 1618 S 1 BGB, § 1618 S 4 BGB


    26.06.2002
    OLG München Senat für Familiensachen
    Beschluß | Einbenennung des Kindes: Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung | § 1618 S 4 BGB


    27.05.2002
    AG Blomberg
    Beschluß | Einbenennung: Familiengerichtliche Zustimmungsersetzung bei unbekanntem Aufenthalt des ... | § 1618 S 4 BGB, § 1618 BGB


    15.05.2002
    Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen
    Beschluß | Einbenennung: Absehen von der persönlichen Anhörung des Kindesvaters bei Unerreichbarkeit; ... | § 236 Abs 2 ZPO, § 621e ZPO, § 12 FGG, § 50a Abs 2 S 1 FGG, § 1618 BGB, ...


    22.04.2002
    OLG Köln Senat für Familiensachen
    Beschluß | Einbenennung eines Kindes: Erforderlichkeit der Namensänderung | § 1618 BGB, § 1618 S 4 BGB, § 233 ZPO


    30.01.2002
    BGH 12. Zivilsenat
    Beschluß | Einbenennung eines Kindes: Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils | § 1618 S 4 BGB


    07.01.2002
    Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen
    Beschluß | Verfahren zur Einbenennung eines Kindes: Beteiligtenstellung des neuen Ehegatten eines ... | § 1617c Abs 1 S 3 BGB, § 1618 S 4 BGB, § 1618 S 6 BGB, § 1618 BGB


    22.11.2001
    OLG Nürnberg Senat für Familiensachen
    Beschluß | Einbenennung: Ersetzung der verweigerten Einwilligung des anderen Elternteils bei gemeinsamer ... | § 1618 S 4 BGB


    24.10.2001
    BGH 12. Zivilsenat
    Beschluß | Einbenennung: Befugnis des Familiengerichts zur Ersetzung der Einwilligung des nicht ... | § 1618 S 4 BGB vom 16. Dezember 1997


    18.09.2001
    OLG Köln Senat für Familiensachen
    Beschluß | Kindesnamensänderung bei Schwächung oder Durchtrennung des Namensbandes zum Kindesvater; ... | § 1618 S 4 BGB

  • Viel, viel Rechtsprechung. Könnten noch Aktenzeichen und Fundstellen geliefert werden? Nicht alles ist im Net veröffentlicht.

  • Du willst wissen:
    also hab ich noch mal nachgesehen, woher ich die Entscheidungen habe:
    gib bei JURIS § 1618 Satz 4 ein :tipptipp und Du hast 118 Entscheidungen, darunter die o. g.
    viel Spass beim :lesen:

  • War ja nur ein Spaß. Bin ja auch bei JURIS berechtigt.

    Beglückend finde ich übrigens, dass sogar mein eigenes OLG etwas zu § 1618 BGB veröffentlicht hat. Kommt sonst selten vor - oder ich kriege nicht die Nase dran (aber dann kann es nicht veröffentlicht sein, ich lese die einschlägigen Periodika und suche auch im Net).
    Noch beglückender finde ich, dass zwei Senate meines heiß geliebten OLG's - wenn auch bei § 1612 BGB - unterschiedlich urteilen -(über die funktionale Zuständigkeit).

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