Namensänderung Pflegekind

  • Gerade rief mich eine Mitarbeiterin des Jugendamtes an: Pflegekind, 13 Jahre, steht unter elterlicher Sorge. Lediglich Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge sind entzogen. Das Mädchen möchte den Namen der Pflegeeltern annehmen, die Eltern verweigern ihre Zustimmung. Das JA fragt an, ob diese Zustimmung ersetzt werden kann.
    Mir ist spontan nichts eingefallen, wonach ich als Vormundschafts- oder Familiengericht die Ersetzung vornehmen könnte. 1618 BGB passt ja nicht.
    Hat jemand eine Idee?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz theoretisch möglich, scheitert aber m. E. an der fehlenden Zustimmung der Eltern.
    Das Kind hat ein eigenes Antragsrecht, muss sich hierbei aber durch den gesetzlichen Vertreter vertreten lassen.
    Gesetzlicher Vertreter sind insoweit weiterhin die Eltern, da der Wirkungskreis der Pflegschaft nicht entsprechend zugeschnitten ist.
    Ich wage auch zu bezweifeln, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 2 NÄM gegeben ist.

  • Ich hatte auch gerade so einen Fall, das mit der Namensänderung wird nix . . . ich sollte nur die elterliche Sorge der Mutter, die nicht will aber könnte, für ruhend erklären, damit dann das JA tätig hätte werden können . . . habe ich nicht gemacht, da Mama eben nur nicht will ;)

  • Wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist, müsste den Eltern insoweit das Sorgerecht entzogen werden. Das kann das Jugendamt ja anregen. Andere Möglichkeiten gibt es nicht.

  • Wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (...)



    ... und wann ist das schon der Fall :gruebel:

    . . . in aller Regel liegt nur der Fall vor, dass das Kind eben gerne auch so heißen würde, wie die Pflegeeltern, die Mammi, die bei Wiederverheiratung einen neuen Namen angenommen hat usw. :cool:

    ... mehr aber auch (wenigstens bei mir im Referat bisher) nicht ;)

  • Mir fällt kein Fall ein, wann eine Namensänderung zum Wohle des Kindes so dienlich sein soll, dass gegen den Willen der leiblichen Eltern entschieden werden soll. Im vorliegenden Fall wurden den Eltern nur Teile der elterlichen Sorge entzogen, so dass m.E. eine Namensänderung hier überhaupt nicht in Betracht kommt. Wie oft haben Eltern und Kinder unterschiedliche Familiennamen. Das stellt heute kein Problem mehr dar. Selbst Freunde und Klassenkameraden fragen da nicht mehr groß nach.

  • (...) Selbst Freunde und Klassenkameraden fragen da nicht mehr groß nach.



    ... aber wenn so ein Antrag kam, dann durfte ich mir immer genau diese Argumentation anhören ... Soundso leidet ganz erheblich unter den Hänseleien der Klassenkameraden/Freunde aufgrund der unterschiedlichen Namen ... naja, gelangt hat es aber eben noch nie zur Änderung ... ;)

  • So einen Unsinn muss man in der Zeit des aktuellen Namensrechtes und der vielen patchwork-Ehen (deine Kinder und meine Kinder schlagen unsere Kinder) nicht ernst nehmen.

  • Ich habe selber im Familien- und Freundeskreis etliche Kinder, die nicht den gleichen Familienname haben wie die Elternteile, bei denen sie leben (einschließlich meine eigenen Kinder). Ich habe noch nie gehört, dass es da Probleme oder gar Hänseleien gibt.
    Ich denke, die Kinder sind sogar in größerer Erklärungsnot bzw. müssen sich öfter rechftertigen, wenn sie plötzlich einen neuen Namen haben.

  • beldel :

    Die Genehmigung nach NÄG habe ich z.B. dann schon mehrfach erteilt , wenn Eltern alle verstorben sind ( also Vormundschaft eintrat ) und Kind schon jahrelang bei Pflegefamilie wohnte.

    Richtig ist aber auch , dass ein anderer Maßstab gilt , wenn Eltern noch leben.

  • Zum Ausgangsfall einfach mal laut überlegt:

    Sofern Familienpflege vorliegt (ich gehe mal davon aus), könnten die Pflegeeltern einen Antrag nach § 1630 Abs.3 BGB stellen (Das wird natürlich daran scheitern, dass die Eltern dem offensichtlich nicht zustimmen werden). Zu den gesetzlichen Befugnissen der Pflegeeltern nach § 1688 gehört das "Benennungsrecht" natürlich nicht.

    Die Bebeihaltung des Names würde für das Wohl des Kindes auch nicht von solcher Bedeutung sein, dass man irgendwie an §§ 1666, 1666a herankäme (da schließe ich mich in vollem Umfang beldel an).

    Sie könnten es ggfs adoptieren. Die Bindung zu den Pflegeeltern scheint ja schon beachtenswert zu sein. Aber ich glaube, das führt dann doch zu weit :)

    Ich würde hier keine realistische Möglichkeit sehen.

  • Danke für eure rege Beteiligung. War leider den ganzen Tag im Stretch und komme erst jetzt dazu, wieder vorbei zu schauen. An 1666 und Entziehung der elterlichen Sorge im Hinblick auf den Namen hatte ich auch schon gedacht. Aber da müsste es ja wirklich gaaanz Dicke kommen.
    Na, da bin ich ja mal gespannt, ob das JA mir dieses Ergebnis "abnimmt". Die Dame "hat nämlich gehört" dass es gaaaar kein Problem ist, das zu machen :roll:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • Na, da bin ich ja mal gespannt, ob das JA mir dieses Ergebnis "abnimmt". Die Dame "hat nämlich gehört" dass es gaaaar kein Problem ist, das zu machen :roll:


    Evtl. Hörgerät empfehlen?;)

    Ich denke auch, dass es schlecht für die Pläne des JA aussieht, wenn die Eltern nicht zustimmen. Für einen Entzug der Sorge insgesamt würde mir (wenn ich FamRi wäre) nur die Weigerung die Zustimmung zur Namensänderung zu erteilen nicht ausreichen. Evtl. könnte geprüft werden, ob nur die Entscheidung über die Namensänderung einem Pfleger übertragen wird.

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  • Ähnlich ist der Fall nicht, denn in Deinem Fall liegt ja ein wirksamer Antrag vor, den Du wahrscheinlich bearbeiten musst.

    Bei Omawetterwax fehlt es an einem wirksamen Antrag. In deren Fall wäre tatsächlich darauf zu warten, bis ein Pfleger oder Vormund einen Antrag auf Namensänderung stellen will. Diese Antragstellung ist dann vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. In dem Genehmigungsverfahren sind die Pflegeeltern, das Kind und die Eltern möglicherweise zu hören. Dabei geht es nur um die Frage: Darf der Vormund diesen Antrag überhaupt stellen oder beeinträchtigt die Antragstellung Belange des Kindes.

    Stellt der Vormund dann bei der zuständigen Behörde seinen genehmigten Antrag auf Namensänderung, werden von dieser Behörde die Fragen der Zulässigkeit geprüft. Der Bescheid auf Änderung des Familiennamens kann dann von den Betroffenen gerichtlich angefochten werden.

  • Ich muß das Thema noch einmal aufwärmen.
    Mein Pflegekind lebt seit Jahren (siet kurz nach der Geburt) bei den (gleichen) Pflegeeltern, diee haben PSR und VS für OEG-Rente. Die Pflegeeltern haben die Namesänderung beantragt, daß Kind (fast 13 Lj.) ist unbedingt dafür (allerdings u.a. geistig behindert), auch das Jugendamt. Mutter ist unbedingt dagegen.

    1) Ich würde aber mit meiner Entscheidung nur dem Pflegevater die Erlaubnis geben, die Namensänderung zu beantragen, die Namensänderung an sich würde ich doch gar nicht genehmigen?

    2) Reicht der Wirkungskreis auch überhaupt aus?

  • Die Personensorge umfasst die rechtliche Vertretung.

    Auf einen Nebenaspekt möchte ich eingehen: "Die VS fürs OEG"

    Die Vermögenssorge auf das OEG zu beschränken ist gefährlich: Sobald Rücklagen aus einer OEG-Rente gebildet werden, ist die Abgrenzung schwer. Ich würde mich als Vormund dagegen wehren. Wenn es noch anderes Vermögen oder Schulden des Kindes gibt, deren Verwaltung und Verwendung bei den Eltern verbleiben soll, müsste dieses Vermögen/diese Schulden genau bezeichnet werden. Wenn es dieses andere Vermögen aber nicht gibt, ist die Beschränkung unsinnig.


  • Auf einen Nebenaspekt möchte ich eingehen: "Die VS fürs OEG"

    Die Vermögenssorge auf das OEG zu beschränken ist gefährlich.



    Der Wirkungskreis wurde so vom Familiengericht festgelegt; dies aber auch nur, weil die KM als Schädigende von der Beantragung und Verwaltung der OEG-Rente ausgeschlossen ist. Der Wirkungskreis umfaßt alles, was mit der OEG zu tun hat.

  • Hey diesbezüglich habe ich eine Frage im Hinblick auf die geänderte Rechtslage.

    Kurz zum Fall:
    Vormund beantragt Genehmigung für den Antrag gem. § 2 NamÄndG.

    Wenn man es genau nehmen würde, müsste man doch jetzt vor der Entscheidung einen "Verfahrenspfleger" (wird nunmehr nur umgangssprachlich so genannt) für ein unter 14 jähriges Kind bestellen, oder ?
    Eigentlich wird ja keine richtige Entscheidung getroffen, diese obliegt doch der Verwaltungsbehörde.

    Für die Antworten bedanke ich mich schon im Voraus.

  • Ich würde einen Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG bestellen, der wird sicherlich zustimmen. Anhörung der Eltern zusätzlich - trotz § 160 II 2 FamFG. Da der BGH bei § 1618 BGB eine so hohe Meinung vom "Namensband" hat, strahlt dies bei mir auf § 160 II 2 FamFG ab.
    Alsdann Bekanntgabe im Sinne des § 15 II FamFG an Eltern, Beistand und Antrag stellenden Pfleger (an letzteren formlos, sofern die Genehmigung erteilt wird, da er keine Beschwer hat, also keine Beschwerde einlegen kann) sowie an Kind, vertreten durch den PSR-Pfleger. Nur weil der Pfleger den Antrag gestellt hat, sehe ich keine Interessenkollision zwischen ihm und dem Kind.

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