Hier hab ich nochmal ein Thema über das bei uns zur Zeit diskutiert wird.
Es geht um die Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines Zwangsgeldes im Versorgungsausgleichsverfahren.
Beantragt werden soll ein PfÜB. Die Frage ist:
Muss die Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein?
Die Auffassung des Familiengerichts hier ist: Es handelt sich um einen Titel, der nach der Justizbeitreibungsordnung vollstreckt wird. Der Beschluss bedarf keiner Vollstreckungsklausel.
Die Auffassung des Vollstreckungsgerichts ist (unter Hinweis auf § 750 ZPO), dass die Klausel zwingend erforderlich ist.
In der JBeitrO ist jedoch § 750 ZPO nicht unter die Liste der anzurechnenden Vorschriften der ZPO aufgenommen.
Weiter spricht dagegen, dass die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bei Antragstellung unter Beifügung einer Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses (ohne Vollstreckungsklausel) immer anstandslos über die Bühne geht. (Ich setze mal voraus, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen insoweit durch die GV geprüft werden und es nicht nach dem Schema "das haben wir schon immer so gemacht" läuft).
Das ist jetzt mein 2. Gericht an dem ich Familiensachen bearbeite und mir begegnet jetzt das erste mal ein Vollstreckungsrechtspfl. der auch bei diesen Beschlüssen eine Klausel verlangt.
Also Leute, ich erhoffe zahlreiche Antworten, sowohl von den Familien- als auch den Vollstreckungsrechtspflegern.
Danke im Voraus!