Vollstreckung eines Zwangsgelds im VA-Verfahren

  • Hier hab ich nochmal ein Thema über das bei uns zur Zeit diskutiert wird.
    Es geht um die Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines Zwangsgeldes im Versorgungsausgleichsverfahren.
    Beantragt werden soll ein PfÜB. Die Frage ist:
    Muss die Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein?
    Die Auffassung des Familiengerichts hier ist: Es handelt sich um einen Titel, der nach der Justizbeitreibungsordnung vollstreckt wird. Der Beschluss bedarf keiner Vollstreckungsklausel.

    Die Auffassung des Vollstreckungsgerichts ist (unter Hinweis auf § 750 ZPO), dass die Klausel zwingend erforderlich ist.

    In der JBeitrO ist jedoch § 750 ZPO nicht unter die Liste der anzurechnenden Vorschriften der ZPO aufgenommen.

    Weiter spricht dagegen, dass die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bei Antragstellung unter Beifügung einer Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses (ohne Vollstreckungsklausel) immer anstandslos über die Bühne geht. (Ich setze mal voraus, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen insoweit durch die GV geprüft werden und es nicht nach dem Schema "das haben wir schon immer so gemacht" läuft).

    Das ist jetzt mein 2. Gericht an dem ich Familiensachen bearbeite und mir begegnet jetzt das erste mal ein Vollstreckungsrechtspfl. der auch bei diesen Beschlüssen eine Klausel verlangt.

    Also Leute, ich erhoffe zahlreiche Antworten, sowohl von den Familien- als auch den Vollstreckungsrechtspflegern.

    Danke im Voraus!

  • Ähm!

    Macht nicht der Familienrechtspfleger aus seiner Sache heraus die Vollstreckung also auch den PfüB?

    So kenne ich das!

  • Dem kann ich nur zustimmen. Das Vollstreckungsgericht hat nichts mit der Sache zu tun. Wenn Du z. B. mit dem Zwangsgeldbeschluss die Mobiliarpfändung betreiben willst, wird auch nicht der GV, sondern der Vollziehungsbeamte tätig.

  • § 8 EBAO Anordnung der Beitreibung
    (1) Geht binnen einer angemessenen Frist nach Abgang der Mahnung oder, sofern von einer Mahnung abgesehen worden ist, binnen einer Woche nach Ablauf der Zahlungsfrist ( § 3 Abs. 2 ) keine Zahlungsanzeige der zuständigen Kasse ein, so bestimmt die Vollstreckungsbehörde, welche Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden sollen.

    (2) In geeigneten Fällen kann sie die zuständige Kasse um Auskunft ersuchen, ob ihr über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Einziehungsmöglichkeiten etwas bekannt ist.

    (3) Welche Vollstreckungsmaßnahmen anzuwenden sind oder ob Zahlungspflichtigen Vergünstigungen eingeräumt werden können, richtet sich nach den für das Einziehungsverfahren maßgebenden gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften (vgl. die §§ 459ff. StPO , die §§ 91ff. OWiG. , die §§ 6ff. JBeitrO , § 49 StVollstrO ).

    (4) Im Übrigen sind die Vollstreckungsmaßnahmen anzuwenden, die nach Lage des Einzelfalles am schnellsten und sichersten zum Ziele führen. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und ihrer Familie ist dabei Rücksicht zu nehmen, soweit das Vollstreckungsziel hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

    (5) Kommt die Zwangsvollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte in Betracht, so hat die Vollstreckungsbehörde den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen ( § 6 Abs. 2 JBeitrO ).

    (6) Ein Antrag auf Einleitung des Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens soll nur gestellt, der Beitritt zu einem solchen Verfahren nur erklärt werden, wenn ein Erfolg zu erwarten ist und das Vollstreckungsziel anders nicht erreicht werden kann. Ist Vollstreckungsbehörde ( § 2 ) die Richterin oder der Richter beim Amtsgericht, so ist, soweit die Strafvollstreckungsordnung Anwendung findet, die Einwilligung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, im Übrigen die der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts (Präsidentin oder Präsidenten des Amtsgerichts) erforderlich.

    sowie § 6 JBeitrO
    (1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:

    1. §§ 735 bis 737 , 739 bis 741 , 743 , 745 bis 748 , 758 , 758a , 759 , 761 , 762 , 764 , 765a , 766 , 771 bis 776 , 778 , 779 , 781 bis 784 , 786 , 788 , 789 , 792 , 793 , 803 bis 827 , 828 Abs. 2 und 3 , §§ 829 bis 837a , 840 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 2 , §§ 841 bis 886 , 899 bis 910 , 913 bis 915h der Zivilprozessordnung ,

    2. sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie

    3. die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeindeverbände oder Gemeinden.


    (2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der Pfändungs- und der Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde erlassen. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Abs. 1 der Zivilprozessordnung genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

    (3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.

    (4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs statt zu überweisen.


    Also, nach § 8 Abs. 5 EBAO und § 6 Abs. 2 JBeitrO findet § 750 ZPO keine Anwendung, so dass es keiner Klausel bedarf.:)

  • Zitat von Manfred

    Wenn Du z. B. mit dem Zwangsgeldbeschluss die Mobiliarpfändung betreiben willst, wird auch nicht der GV, sondern der Vollziehungsbeamte tätig.



    Ich schicke immer n Auftrag an die Gerichtsvollzieher mit Pfändung und wenn nichts da Abgabe der eidesstattlichen Versicherung:gruebel: Hat aber auch noch nie jemand was gesagt!

    Wer wäre denn der Vollziehungsbeamte :confused:

  • Zitat von Jenny

    Ich schicke immer n Auftrag an die Gerichtsvollzieher mit Pfändung und wenn nichts da Abgabe der eidesstattlichen Versicherung:gruebel: Hat aber auch noch nie jemand was gesagt!

    Wer wäre denn der Vollziehungsbeamte :confused:


    In aller Regel sind die GV von ihrer Geschäftsverteilung her auch Vollziehungsbeamte. Die Person ist die gleiche, nur die Funktion ändert sich. Aber: Der Vollziehungsbeamte hat nicht mehr zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Deshalb wird auch keine Klausel benötigt. Die Vollstreckungsvoraussetzungen werden durch das Ersuchen (Unterschrift und Siegel) ersetzt. Der Ersuchende hat das Vorliegen der Vollstreckbarkeit zu prüfen (hier: das Familiengericht).

  • Wir machen es genau so wie Jenny:

    Pfübs werden aus der VA-Akte heraus gemacht und Vollstreckungsersuchen an GV bzw. Vollziehungsbeamten ebenfalls.

    Klausel ist dafür nicht nötig.

    Ulf

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