Blutentnahme in den Niederlanden

  • Hallo miteinander. Kaum aus dem Urlaub zurück, fragte mich gestern der Geschäftsstellenbeamte in Familiensachen, wie denn wohl eine Blutentnahme in den Niederlanden veranlasst werden kann.
    Hintergrund ist eine Vaterschaftsfeststellungsklage des Jugendamtes gegen einen Vater in den Niederlanden, der freiwillig nicht zur Blutabnahme in den Niederlanden erschienen ist.
    Hat jemand eine Idee, wie weiter vorzugehen ist?

  • Rechtsgrundlage für ein derartiges Ersuchen ist die ZRHO.
    Hier der Länderteil für die Niederlande:

    I. Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

    Für die Niederlande (Fn 1) gilt

    1. die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangs-stellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III).

    2. die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III).

      - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -

    3. für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisauf-nahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner
      1. das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388),

        - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -

      2. der deutsch-niederländische Zusatzvertrag vom 30. August 1962 (BGBl. 1964 II S. 468).

    .....

    II. Ausgehende Ersuchen

    1. Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)


      1. ....

        ...

      1. ...
    1. Rechtshilfeersuchen nach den Niederlanden (vgl. §§ 36 - 40 a ZRHO)
      1. Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

        Die deutsche Botschaft in Den Haag kann in eigener Zuständigkeit und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden sowie Ersuchen um Vorlegung von Urkunden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

        Das Generalkonsulat kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Unter-suchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen.

      2. Zuständigkeit ausländischer Behörden

        aa. Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung); Möglichkeit unmittelbarer
        Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        1. In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte niederländische Gericht (Rechtbank) zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in den Niederlanden selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der Rechtbank Den Haag einen Antrag nach Art. 17 EG-Beweisaufnahme-verordnung mit Formblatt I . Die Anschrift lautet:

          Rechtbank ´s-Gravenhage
          Prins Clauslaan 60
          2595 AJ ´s-Gravenhage
          NIEDERLANDE

          Postfachadresse:
          Postbus 20302
          2500 EH ´S-GRAVENHAGE
          NIEDERLANDE

          Tel.: +31 (70) 3 81 34 95
          Fax: +31 (70) 3 81 19 72

        bb. Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        1. Die Eintragungen in das Formblatt sind in niederländischer oder englischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Niederländische beizufügen.

        cc. Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

        1. Zentralstelle ist

          Raad voor de Rechtspraak
          Juliana van Stolberglaan 4
          2595 CL ´S-GRAVENHAGE
          NIEDERLANDE

          Postfachadresse:
          Postbus 90613
          2509 LP ´S-GRAVENHAGE

          Tel.: +31 (70) 3 61 97 23
          Fax: +31 (70) 3 61 97 15

          Nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Stelle ist die Rechtbank Den Haag (siehe Ziff. II. 3. b. aa.)

        dd. Vaterschaftsfeststellung

        1. Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach niederländischem Recht zulässige Beweis-mittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den niederländischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
    1. Rechtshilfeersuchen nach den niederländischen Antillen und Aruba (vgl. §§ 36 - 40 ZRHO)
      1. Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

        Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann Ersuchen auf Vernehmung oder Abnahme von Eiden sowie Vorlegung von Urkunden für die niederländischen Antillen und Aruba ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig-keit der zu vernehmenden Person und ohne Anwendung von Zwang erledigen.

        Es kann Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen von einem Ver-trauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen.

      2. Ersuchen an ausländische Behörden

        aa. Übermittlungsweg

        1. Rechtshilfeersuchen für die niederländischen Antillen sind mit einem Begleitschreiben dem Generalkonsulat in Amsterdam zu übersenden. Sie sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

          Rechtshilfeersuchen sind für Aruba mit einem Begleitschreiben dem Procurator General, L.G. Smith Boulevard 42-44, ORANJESTAD, ARUBA, Tel.: (297) 834-387 / 829-132, Fax: (297) 838-891, als Zentrale Behörde unter dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen zu übersenden.

        bb. Übersetzungen

        1. Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die niederländische, englische oder spanische Sprache beizufügen.

        cc. Beauftragte

        1. Beweisaufnahmen durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahme-übereinkommens vom 18. März 1970) sind nur zulässig, wenn der Procurator General dies genehmigt hat und die von ihm gegebenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.

        dd. Anwesenheitsrecht

        1. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Beweisaufnahme anwesend sein, wenn der mit der Erledigung beauftragte Richter dies genehmigt hat und etwaige Auflagen des Richters erfüllt sind (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

        ee. Vaterschaftsfeststellung

        1. Auf Ziff. II. 3. b. dd. wird verwiesen.

    III. Eingehende Ersuchen


    ......

    Erforderlich ist also sowohl bei der Inanspruchnahme niederländischer Behörden, als auch bei der Inanspruchnahme des deutschen Generalkonsulats in Amsterdam jeweils die Einwilligung des Betroffenen.

    Da diese offensichtlich nicht vorliegt bzw. nicht erreicht werden kann, scheint das Verfahren bereits von vorne herein mehr oder weniger aussichtslos.

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