MB-Widerspruch nach Umzug nach Frankreich

  • Hallo! Ich hoffe auf Eure Hilfe :strecker
    Haben MB beantragt, Schuldner hat Widerspruch eingelegt und mitteilen lassen, dass er nun in Frankreich lebe.
    Meine Fragen wegen der Auslandszustellung: Welches Gericht ist zuständig? Wie wird die Zustellung gehandhabt? Werden Übersetzerkosten notwendig, oder werden Anspruchsbegündung bzw. Klageschrift auch in deutscher Spache zugestellt?
    Vielen Dank!

  • Beantragt doch mal die Abgabe an das im MB-Antrag angegebene Streitgericht und wartet ab ob und was der Richter sagt . . . ;)

    Wenn der Antragsgegner ein Deutscher ist bzw. Deutsch kann, dann würde ich das Gericht darauf hinweisen, dann sollten Übersetzungen überflüssig sein . . . :)

  • Wo wurde die Sache denn rechtshängig? Zustellung des MB noch im Innland?

    Das kann ich so nicht erkennen. Der MB wurde zwar am 15.08. zugestellt, am gleichen Tag hat Schuldner unsere Mandantin aus Frankreich angeschrieben....

  • Wo wurde die Sache denn rechtshängig? Zustellung des MB noch im Innland?



    Das kann ich so nicht erkennen. Der MB wurde zwar am 15.08. zugestellt, am gleichen Tag hat Schuldner unsere Mandantin aus Frankreich angeschrieben....



    . . . na ja, normalerweise doch unter der von Euch im Antrag angegebenen Anschrift . . . sonst halt mal kurz beim Mahngericht nachfragen . . .;)

  • :cool: Also Zustellung war noch im Inland. Wie schauts denn mit den Kosten für Zustellungen aus? Die Anspruchsbegründung selbst muss ja nicht übersetzt werden, der Gute wird ja nicht gleich die deutsche Sprache verlernt haben. Aber wenn in Frankreich zugestellt werden soll, muss doch sicherlich auch irgendwas übersetzt werden? Mag sich das Gericht evtl. darum kümmern, aber die Fragen müssen ja auch dem Mandanten beantwortet werden....

    :dankescho für alle bisherigen und zukünftigen Antworten :)

  • Da die Rechtshängigkeit des MB im Inland war, kannst du die Abgabe an das dafür zuständige Streitgericht beantragen. Übersetzung der Anspruchsbegründung etc. braucht vorliegend nicht veranlasst werden, da der Agg. der deutschen Sprache mächtig ist --> Fazit: keine Übersetzungskosten. :)

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