Konkursverfahren Österreich

  • Mir liegt ein Ersuchen nach der EU-Beweisaufnahme-VO vor. Darin bittet ein österreichisches Konkursgericht, den bei uns wohnenden GF der schuldnerischen österreichischen GmbH zur Beweisaufnahme zu laden. Er soll ein Protokoll und ein Vermögensverzeichnis erstellen. Diese Unterlagen (entsprechende österreichische Vordrucke sind beigefügt) werden wohl benötigt zur Entscheidung über den Antrag auf Konkurseröffnung. Eröffnet ist das Verfahren also offenbar noch nicht. So etwas hatte ich noch nie:confused::confused::confused:!
    Meine Fragen: Fällt dieser Sachverhalt überhaupt unter die o.g. Beweisaufnahme-VO (EG) Nr. 1206/2001? Ich habe hier Bedenken, ob es sich überhaupt um eine Beweisaufnahme i.S.d. VO handelt!
    Falls ja: Ist für die Erstellung des Protokolls das Amtsgericht (Richter) zuständig? Oder fällt dies nicht eher in die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts? Das wären dann nicht wir, sondern ein anderes Gericht.

  • Wenn Zweifel bestehen, ob die begehrte Beweisaufnahme überhaupt in den Zuständigkeitsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung fällt, könntest Du das Ersuchen theoretisch nach § 59 Abs. 3 ZRHO der Landesjustizverwaltung vorlegen.

    Die Prüfung der Rechtmäßigkeit obliegt allerdings zunächst Dir als ersuchtes Gericht, § 59 Abs. 3 ZRHO.

    Ich persönlich hätte gegen die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme keine Bedenken und sehe auch grds. die Zuständigkeit des Zivilgerichts als gegeben an.

    Funktionell zuständig für die Durchführung der Beweisaufnahme ist der Richter. Du als Rpfl musst dann die Erledigungsstücke erstellen (lassen) und über Deine Prüfungsstelle zurückleiten.

  • Habe die Sache dem hiesigen Richter z.w.V. übergeben. Ich hatte vorher auch telefonisch Rücksprache mit dem Insolvenzgericht gehalten. Auch dort war man der -m.E. zutreffenden- Ansicht, dass es sich hier nicht um eine von dort zu erledigende Insolvenzsache handelt, da ja keine insolvenz- bzw. konkursrechtliche Bearbeitung, sondern lediglich eine Vernehmung (wenn auch mit konkursrechtlichem Hintergrund) erfolgen soll.
    Vielen Dank für die Antwort!:daumenrau

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