§ 104 / § 126 und kein Verzicht

  • Tja - ich weiß nicht so recht wie ich vorliegend weitermachen soll:
    Ein Anwalt dessen Mandant PKH hat stellt KFA nach § 104 ZPO. Nach der RSpr. in unserem Bezirk geht das nur nach § 126 ZPO. Aber gut, da bin ich ja flexibel. Nur: er will nicht vorher die PKH-Kosten abrechnen und weigert sich auch einen Verzicht auf diese Kosten auszusprechen. :confused::confused::confused:
    Und nu ? Wenn ich jetzt festsetze (nach § 104 ) und dann eine Zahlung an den Mandanten erfolgt und der RA dann die Kosten aus der LK beantragt kann ich sie ihm ja nicht verweigern - sie aber auch nicht mehr vom Gegner fordern. :cool:
    Der RA reagiert nicht auf diese (m.E. logische) Argumentation.
    Was würdet ihr machen ? Einfach nach § 126 festsetzen ? Oder nur die Differenz festsetzen ? Oder Antrag zurückweisen ? :gruebel:

  • Herrje ... Hatte ich neulich auch mal. Erinnere mich morgen @ the office doch mal daran, dann suche ich mir die Akte raus. Ich meine zumindest, dass es genau Dein Fall war.
    Wenn ich mich recht entsinne, sollte ich (nach Anhörung der BZ) den RA auffordern, binnen einer Frist die PKH-Vergütung geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat sollte der Anspruch (wegen Aufforderung) erlöschen.
    Aber wie gesagt, ich hab es nicht so mit dem Gedächtnis ... Mail. Mich. An. :D

  • Da liegt das Ancalimòn richtig! Eine solche Aufforderung hatte ich sogar in einem Formular, an das ich jetzt leider nicht herankomme, aber die Vorschrift für diese Regelung ist/war der § 128 II BRAGO.

  • Tja - ich weiß nicht so recht wie ich vorliegend weitermachen soll: (...)
    Nach der RSpr. in unserem Bezirk geht das nur nach § 126 ZPO. (...) :gruebel:


    @Kummertante:
    Kannst du mir die genaue Rechtsprechung nennen? Wäre sehr hilfreich, bin seit längerem auf der Suche nach dieser Entscheidung.... :mad:

  • Ich dachte immer § 128 II BRAGO / §§ 50, 55 IV RVG beträfen lediglich die weitere Vergütung. Bei uns wird in den Fällen, in denen der RA Antrag nach § 104 ZPO stellt, der KfB erteilt. Soweit später ein Antrag gegen die Landeskasse gestellt wird, wird die vollstreckbare Ausfertigung des KfB eingezogen und entsprechend begrenzt. Gab es bislang keine Probleme damit.

  • Ich dachte immer § 128 II BRAGO / §§ 50, 55 IV RVG beträfen lediglich die weitere Vergütung. Bei uns wird in den Fällen, in denen der RA Antrag nach § 104 ZPO stellt, der KfB erteilt. Soweit später ein Antrag gegen die Landeskasse gestellt wird, wird die vollstreckbare Ausfertigung des KfB eingezogen und entsprechend begrenzt. Gab es bislang keine Probleme damit.



    Ich kenne das mit der Aufforderung auch nur so dass das für die Differenzvergütung gilt. Das ergibt sich aus § 55 VI RVG. Für die "normale" PKH-Vergütung wäre mir das neu .......

    Und ja - normalerweise wird der KFB dann eingezogen - es sei denn der Mandant hat ihn nicht mehr weil darauf gezahlt wurde (s.o.)

  • Der § 55 VI RVG spricht zwar von der weiteren Vergütung, in der Kommentierung von Hartmann, Kostengesetze, § 55 Rn. 26 Abs. 2 heißt es dann aber, dass nach Ablauf der gesetzten Frist alle Ansprüche des RA gegen die Staatskasse erlöschen - sowohl die nach § 49 als auch die nach § 55 RVG.
    Oder aber - was ich machen würde, weil es von unserem Obergericht gehalten wird (scheint ja bei euch auch so zu sein) - ich würde den Antrag nach § 104 ZPO zurückweisen mit der Begründung, dass eine Festsetzung zugunsten des Mandanten gegen die Gegenseite nicht möglich ist, weil dem Mandanten auf Grund der PKH-Bewilligung keine Kosten entstanden sind, die er einfordern könnte. Bei einer Festsetzung nach § 104 ZPO wäre er daher ungerechtfertigt bereichert.
    Ich habe das vor Jahren schon so gemacht. Das RM des RA wurde zurückgewiesen und seitdem hat er immer seine Anträge aus der Staatskasse oder nach § 126 ZPO gestellt.

  • Ich stimme Milla zu, unstreitig nur die Wahlanwaltsvergütung. Hinsichtlich der PKH-Vergütung ist das wohl umstritten.

    Im übrigen hat die Partei ein Wahlrecht, LK oder Gegenseite. Ich hatte schon den Fall, dass ausdrücklich auf Geltendmachung gegen die LK verzichtet wurde:gruebel:.

    Ansonsten verfahre ich wie Milla

  • Also, Kummertante, Du darfst mich schlagen. Ich erinnere mich an den Namen des RA ... nicht aber an den der Partei.
    Ich weiß aber, dass ich seitens des BZ den Hinweis zum Auffordern mit Hinweis auf Verfall der Ansprüche bekommen habe. Das Schreiben habe ich an den RA geschickt und es kam auch nichts zurück.
    Aber mehr :nixweiss:

  • Ich dachte immer § 128 II BRAGO / §§ 50, 55 IV RVG beträfen lediglich die weitere Vergütung. Bei uns wird in den Fällen, in denen der RA Antrag nach § 104 ZPO stellt, der KfB erteilt. Soweit später ein Antrag gegen die Landeskasse gestellt wird, wird die vollstreckbare Ausfertigung des KfB eingezogen und entsprechend begrenzt. Gab es bislang keine Probleme damit.



    :daumenrau Genauso handhabe ich das auch.

    Im Übrigen ist auch bei uns die Aufforderung zur Einreichung der weiteren Vergütung binnen 1 Monats bei Vermeidung der Anspruchsverfalls nur auf die Wahlanwaltsvergütung anzuwenden.

  • Es erlöschen bei Aufforderung zur Einreichung der Vergütung an den RA sämtliche !! Ansprüche, nicht nur der weiteren Vergütung, vgl. OLG Zweibrücken, Rplf. 1998, 434; OLG Dresden, v.07.07.2000, Az. 10 WF 0384/00 (auf eine Ablehnung von mir).

    Das ist inzwischen nahezu einhellige Rspr.

    Das RVG hat insoweit gegenüber der BRAGO nichts geändert.

    Gerold/Schmidt, 16.Aufl., RVG, § 55 Rdn. 32 gibt nicht mal mehr eine Gegenmeinung an.

    Abgesehen davon, was macht man, wenn die festgesetzten Kosten an die PKH- Partei bezahlt sind, denn dieser ! steht der KfB zu. nur in Vollmacht gestellt´, die Partei aber den KfB nicht rausgibt?

    Herausgabeklage?Wer soll das machen?

    Oder aber die PKH-Partei das insolvent ist.

    Man sollte sich nicht unnötig weitere Probleme machn, die gibtrs auch so genug.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Abgesehen davon, was macht man, wenn die festgesetzten Kosten an die PKH- Partei bezahlt sind, denn dieser ! steht der KfB zu. nur in Vollmacht gestellt´, die Partei aber den KfB nicht rausgibt?



    Was meinst du damit? Wenn die PKH-Partei des Geld aus deinem KfB von der Gegenseite bekommen hat, muss sie eigentlich die vollstreckbare Ausfertigung an die Gegenseite rausgeben. Oft wird das einfach nicht gemacht, weils vergessen wird. Jeder Schuldner sollte aber darauf achten.
    Ob die Gegenseite eine Herausgabeklage einreicht, wenn die Herausgabe absichtlich verweigert wird - ich würde das nicht machen sondern den Zahlungsnachweis aufheben. Wenn irgendwann noch mal versucht wird zu vollstrecken, kann man ja dann dagegen vorgehen.
    Vielleicht war ja auch noch nicht alles bezahlt - z.B. Zinsen. Dann kann der Titel einbehalten werden.

  • Da hab ich wohl zuviele Probs in einen Satz bringen wollen. Ein Bsp. soll es klarer machen.

    Kläger hat PKH.

    Kl.--> Bekl. § 103 ZPO über 2.000,- EUR RA-kosten.

    PKH-vergütungsantrag vom Kl-BV geht ein.

    Auszahlung 1.000,- EUR

    Rechtsnachfolge der Staatskasse. Da die Kosten des Verfahrens, umfassend´durch § 103 ZPO (auch die der Staatskasse der PKH-vergürtung sind ja da drin) tituliert sind, muss eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden.


    Eine einfache Sollstellung an den Beklagten scheidet aus, da sonst die Doppelvollstreckung aus dem KFB und der Kasse droht.

    An wen soll der Beklagte zahlen, wenn Kasse und Kl. zeitgleich fordern, Kläger hat ja Titel !

    --> Titel anfordern

    wobei ich schon Bauchschmerzen dabei hätte, als Antragsteller für die Staatskasse (ist ja bei Titelumsch´reibung notwendig) und als entscheidendes Organ der Rechtspfleger zu fungieren.

    Oder korrekt und aufwendig, Vert. der Staatskasse Antrag stellen zu lassen.

    PKH-partei reagiert nicht auf Herausgabe.

    Was nun ? Klage ?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die vollstreckbare Ausfertigung muß zurückgefordert werden und bzgl dem Übergang korrigiert werden. Wenn die Ausfertigung nicht eingereicht wird, mache ich den Korrekturbeschluß einfach so und schicke den an alle Beteiligten, damit der Bekl. weiß, dass er weniger an den Kl. zahlen muß.

  • Bei mir erfolgt die Auszahlung der nachträglich beantragten PKH-Vergütung so lange nicht, bis die vollstreckbare KFB-Ausfertigung eingereicht wurde. Danach erfolgt Auszahlung und Einschränkung des KFB. Ende Gelände!

  • Bei mir erfolgt die Auszahlung der nachträglich beantragten PKH-Vergütung so lange nicht, bis die vollstreckbare KFB-Ausfertigung eingereicht wurde. Danach erfolgt Auszahlung und Einschränkung des KFB. Ende Gelände!



    So mache ich es auch.

    Im übrigen stimme ich wobder, beldel und HarryBo zu, dass auch die Ansprüche auf PKH-Vergütung bei Fristablauf erlöschen. Ich habe das schon zweimal mit Erfolg durchgezogen, als der Anwalt sich nicht rührte und ich die PKH-Kosten unbedingt für eine Ausgleichung mit Landeskassenübergang brauchte (kommt zum Glück nur selten vor).

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Zitat


    Bei mir erfolgt die Auszahlung der nachträglich beantragten PKH-Vergütung so lange nicht, bis die vollstreckbare KFB-Ausfertigung eingereicht wurde. Danach erfolgt Auszahlung und Einschränkung des KFB. Ende Gelände!
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    Dies geht wohl (rein praktisch)so lange, wie der beigeordnete RA den Titel hat.

    Was aber, wenn die Partei selbst den Titel hat und das Mandat beendet ist ?

    Der RA ist nicht zur Vorlage verpflichtet, wieso auch. Dies ist nicht Gegenstand der Prüfungspflicht zur PKH-vergütungsfestsetzung, vgl. Gerold,Schmidt, RVG, § 55 Rdn. 20.

    Der RA hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe gegen die Partei, falls nicht woraus bitte.

    Die PKH-vergütung ist ein selbständiger, von § 103 ZPO, völlig unabhängiger Anspruch, welcher allein aus der Beiordnung resultiert.

    Selbst dann, wenn die Gegenseite die Kosten voll bezahl´t hat, und der Mandant den Titel an die Gegenseite herausgegeben hat, bekommt er seine Vergütung.

    Und in diesem Falle bekommt man ziemlich sicher keinen Titel zurück.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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