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Dies geht wohl (rein praktisch)so lange, wie der beigeordnete RA den Titel hat.
Was aber, wenn die Partei selbst den Titel hat und das Mandat beendet ist ?
Der RA ist nicht zur Vorlage verpflichtet, wieso auch. Dies ist nicht Gegenstand der Prüfungspflicht zur PKH-vergütungsfestsetzung, vgl. Gerold,Schmidt, RVG, § 55 Rdn. 20.
Der RA hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe gegen die Partei, falls nicht woraus bitte.
Die PKH-vergütung ist ein selbständiger, von § 103 ZPO, völlig unabhängiger Anspruch, welcher allein aus der Beiordnung resultiert.
Selbst dann, wenn die Gegenseite die Kosten voll bezahl´t hat, und der Mandant den Titel an die Gegenseite herausgegeben hat, bekommt er seine Vergütung.
Und in diesem Falle bekommt man ziemlich sicher keinen Titel zurück.
Genau das ist die Problematik, warum bei uns grundsätzlich keine KfB`s nach §§ 104, 106 ZPO zugunsten der PKH-Partei erlassen werden (Ausnahme: Die PKH-Partei hat alles mittels Raten schon an die Landeskasse gezahlt).
Wenn die PKH-Partei einen Titel hat, hat der RA trotzdem Anspruch auf Erstattung seiner PKH-Vergütung, unanhängig davon, ob der Titel von der PKH-Partei zurückgegeben wird oder nicht, weil es sich hierbei um zwei völlig verschiedene Rechtsverhältnisse handelt.
Auch wenn manche Gerichte diesbezüglich Entscheidungen zur Verfahrensweise getroffen haben, ist das nur ein "Rumwinden" und keine saubere Lösung.