§ 104 / § 126 und kein Verzicht



  • Genau das ist die Problematik, warum bei uns grundsätzlich keine KfB`s nach §§ 104, 106 ZPO zugunsten der PKH-Partei erlassen werden (Ausnahme: Die PKH-Partei hat alles mittels Raten schon an die Landeskasse gezahlt).

    Wenn die PKH-Partei einen Titel hat, hat der RA trotzdem Anspruch auf Erstattung seiner PKH-Vergütung, unanhängig davon, ob der Titel von der PKH-Partei zurückgegeben wird oder nicht, weil es sich hierbei um zwei völlig verschiedene Rechtsverhältnisse handelt.
    Auch wenn manche Gerichte diesbezüglich Entscheidungen zur Verfahrensweise getroffen haben, ist das nur ein "Rumwinden" und keine saubere Lösung.

  • Hallo zusammen,

    ich bin voll und ganz beldel's Auffassung. Die Festsetzung nach § 104 ZPO ist nur insoweit möglich, wie keine PKH bewilligt wurde bzw. wie Raten gezahlt wurden.

    Bei 104er Anträgen in solchen Fällen frage ich an, ob der Antrag aufgrund der PKH-Bewilligung als Antrag nach § 126 ZPO verstanden werden kann.
    dies wird i.d.r. bejaht.

    Zwar sehe ich es auch so, dass bei § 55 VI alle ansprüche erlöschen, aber ich halte die aufforderung nur für zulässig, wenn eine zahlungsbestimmung getroffen wurde ("vor festsetzung einer weiteren vergütung")

    LG

    Comanda

  • Ich dachte immer § 128 II BRAGO / §§ 50, 55 IV RVG beträfen lediglich die weitere Vergütung. Bei uns wird in den Fällen, in denen der RA Antrag nach § 104 ZPO stellt, der KfB erteilt. Soweit später ein Antrag gegen die Landeskasse gestellt wird, wird die vollstreckbare Ausfertigung des KfB eingezogen und entsprechend begrenzt. Gab es bislang keine Probleme damit.



    dto

  • Wegen des angesprochenen Problems mach ich aufmerksam auf VV über die Festsetzung der aus der........vom 10.12.1980 Nr. 2.3.1 und 2.3.2



  • Hattest Du das denn schon mal in der Praxis?
    Normalerweise beantragt der Rechtsanwalt den Titel nach § 104 ZPO und bekommt ihn dann auch. Er wird ihn sicher nicht an seinen Mandanten herausgeben, damit der auf eigene Faust gegen die Gegenseite vollstreckt und ihm vielleicht irgendwann einmal etwas davon zukommen lässt. Entweder vollstreckt er im Auftrag des Mandanten selbst und behält das Geld dann, oder er lässt sich erst von seinem Mandanten bezahlen und händigt ihm dann den Titel aus; der Mandant kann dann versuchen, sein Geld von der Gegenseite wiederzubekommen. Selbst ein sehr redlicher Anwalt wird doch wohl kaum freiwillig das Ausfallrisiko übernehmen.
    In beiden Fällen kann der Anwalt keine Erstattung aus der Landeskasse mehr verlangen, da er bereits sein Geld hat.
    Wenn er aber den Titel noch hat, kann er ihn auch einreichen, damit dieser eingeschränkt oder eingezogen werden kann.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Hatte ich noch nicht, kann auch nicht, da dies bei mir so nicht passieren kann.

    -Antrag, § 103 ZPO,
    -Aufforderung, § 55 Abs.6 RVG, -Eingang-> Auszahlung, und Abzug von § 103ZPO, Sollstellung
    - kein Eingang, kein Abzug (gg. Staatskasse keine Ansprüche mehr)

    Da kann es keine von mir angedeuteten Probleme geben, kann aber jeder halten wie er will.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Au, da freut sich aber die Staatskasse.
    Ich werde einen Rechtsanwalt, der lieber einen KFB als sein Geld aus der Landeskasse haben möchte, bestimmt nicht dazu auffordern, sich doch lieber von uns bezahlen zu lassen.
    Wer weiß, ob wir dann das Geld jemals von der Gegenpartei wiedersehen. Das Risiko soll der Anwalt mal schön selbst tragen.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


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