§ 29 RpflG + AUG

  • Hallo, brauche eure Hilfe. Bin ich nach §29 RPflG nur für die Antragsaufnahme zur Geltendmachung von Unterhalt im Ausland zuständig.

    Ich bekomme die Akte nach Prüfung der Erfolgsaussicht vom RI zurück zur Veranlassung der Übersetzung und Weiterleitung an die Zentrale Stelle in Bonn.

    Dachte das Macht der RI nach § 4 AUG.

    Hat jemand Kommentierung zu § 29 RpflG?

  • Nach § 29 RpflG bist du aus meiner Sicht sowohl zuständig für die Entgegennahme eines "fertigen" Gesuchs als auch für die Aufnahme eines entsprechenden Gesuchs, mit dem ein Anspruch auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 19.12.1986 geltend gemacht werden soll.

    Entsprechende Formulare samt Ausfüllhinweisen, etc., gibt es hier auf der Seite des Bundesamts für Justiz.

    Auf der bezeichneten Homepage steht zudem: ..."Das Amtsgericht nimmt das Gesuch zur Niederschrift eines Rechtspflegers entgegen", wenn das Gesuch nicht bereits abgefasst ist.

  • Nach den "Hinweisen" auf der Homepage des Bundesjustizamts zum AUG ist es wohl nicht so eindeutig, wer die Übersetzungen zu veranlassen hat: der Gesuchsteller auf eigene Kosten (ev. unter Inanspruchnahme von Trägern der Sozialhilfe etc.) oder die Justizbehörde. Vielleicht ist es empfehlenswert sich vorher beim Bezirksrevisor rückzuversichern, bevor Du Kosten durch die Beauftragung eines Übersetzers verursachst. Vielleicht gibt es in deinem Bundesland aber auch eine Verordnung oder Verwaltungsregelung durch das Ministerium, dass in solchen Fällen die Übersetzungskosten immer von der Justiz zu tragen sind.

  • Hat jemand Kommentierung zu § 29 RpflG?


    Ich zitiere mal aus Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer, RPflG, 6. Aufl., § 29 Rn. 7:
    "Der Rechtspfleger ist zuständig für a) die Entgegennahme des Gesuchs ..., b) die Aufnahme der Niederschrift ... einschließlich der Raterteilung zur Vervollständigung erforderlicher Angaben und Unterlagen ... Die Prüfung der Erfolgsaussicht des Gesuchs und dessen Weiterleitung obliegen dem Richter (§ 4 AUG)."
    Und zur Kostenfrage derselbe Kommentar in Rn. 6:
    "Prozesskostenhilfe wegen evtl. Anwalts- oder Übersetzungskosten kann nicht gewährt werden (KG FamRZ 1992, 1318; Böhmer IPRax 1993, 223, 224) ... Ggf. kommt ein Anspruch auf Sozialhilfe in Betracht (Böhmer a.a.O.)."
    Wegen Nichtgewährung von PKH inzwischen auch noch KG FamRZ 2006, 1210.

  • Danke, ich habe meinen Kollegen RI in der Zwischenzeit auch davon überzeugt, dass ich nur für die Antragsaufnahme und nicht für die Veranlassung der Übersetzung und die Übersendung an die Zentrale Stelle in Bonn zuständig bin.

    Es sind zwar nur zwei Verfügungen, aber dennoch ergibt sich die Zuständigkeit RI bzw. Rpfl. für mich eindeutig aus § 4 AUG bzw. § 29 RpflG. Da gibt's doch von Seiten des RI nichts auf den Rpfl zu delegieren oder zu diskutieren :eek:

    Er hat es halt versucht!

    Danke für eure Mithilfe :daumenrau

  • Ich muss das Thema noch mal aufgreifen.

    ich hab hier einen Antrag nach AUG wegen Beitreibung von Rückständen durch das Land ...vertreten durch die hiesige UV-Kasse.
    Der Antragsgegner wohnt in Texas !

    Kann mir jemand sagen , ob in diesem Fall als Anlagen zum Gesuch

    a.) die Erklärung über Mittel u. Bedürfnisse notwendig ist.

    M.E. betrifft diese nur laufenden Unterhalt und stellt auf das Kind ( und nicht das Land als Antragsteller ab , welches ja selbst keine "Bedürfnisse" hat )

    b.) die Application for IV-D services ( wegen Texasfall ! ) auch beim Land als Antragsteller notwendig ist .

    M.E. dürften neben dem Gesuch ( Erklärung zur Unterhaltsverpflichtung ) die Erklärung über Zahlungsrückstände, die Erklärung über Leistung von Sozialunterstützung und die Bescheinigung der Erfolgsaussicht des hiesigen Richters ausreichen.

  • Es ist nicht meine Art zu drängeln, aber zumindest hätte ich gedacht , dass es noch Experten für AUG gibt.

    Zumindest ein "Zustimm:daumenrau" ?;)

  • Wenn ich die Homepage des Bundesamts für Justiz richtig verstehe, würde ich es wie folgt sehen:

    Die Erklärung über Mittel und Bedürfnisse ist meiner Meinung nach nur dann einzureichen und auszufüllen, wenn das Kind selbst, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter seine UH-Ansprüche geltend macht. Hinsichtlich der übergegangenen UH-Ansprüche im vorliegenden Fall ist daher aus meiner Sicht die Erklärung entbehrlich.

    Gleiches denke ich eigentlich auch hinsichtlich der Application for IV-D services ... ? :gruebel:
    Warum ist diese Erklärung Deiner Meinung nach auch dann erforderlich, wenn das Land Antragsteller ist ?

    Die von Dir am Ende aufgezählten Unterlagen sind aus meiner Sicht vollständig und können mit den entsprechenden Übersetzungen und Abschriften an die Zentrale Behörde AUG gesandt werden.

  • Zunächst danke ich für die Reaktion.

    Wegen der Application war ich mir eben unsicher, hab mir aber gedacht , dass die hier nicht passt.

    Die Unterlagen werden ja eh dem Bundesamt für Justiz , Zentrale Behörde ( Auslandsunterhalt ) zur Prüfung und Weiterleitung übersandt.
    Dann sollen die halt auch erst mal prüfen.;)

  • Die Unterlagen werden ja eh dem Bundesamt für Justiz , Zentrale Behörde ( Auslandsunterhalt ) zur Prüfung und Weiterleitung übersandt. Dann sollen die halt auch erst mal prüfen.;)



    Genauso ist es. ;) Da ich so einen Fall bisher noch nicht hatte, kann ich eben leider auch nicht sagen, ob die Application erforderlich ist, oder nicht ... :confused:

    Du kannst ja auch vorab mal telefonisch beim Bundesamt für Justiz nachfragen. Ich denke das wäre für beide Seiten leichter, es würde schneller gehen und Du wüsstest gleich, ob die Application erforderlich ist.

  • Zu dem Spruch "Man lernt nie aus":

    Ich soll hier als Rpfl. (am Freitag) ein offenbar schon abgefasstes Gesuch entgegennehmen.

    Bin ich überhaupt zuständig ?
    Ich mache hier lt. Geschäftsverteilungsplan lediglich die Rechtsantragstelle in F-Sachen oder alle AR-Sachen, die in meine Sachgebiete (hier könnte es unter F-Sache fallen, m. anderen Tätigkeitsfelder kommen nicht in Betracht) fallen.

    Mal unterstellt ich wäre zuständig (selbst wenn nicht, wäre der zust. Kollege sicherlich über jede Hilfe dankbar)

    Wer hat sowas schon mal gemacht und kann mir nachstehende Fragen beantworten ?

    Was genau muss ich bei Entgegennahme des Gesuch tun ?

    Worauf muss ich achten ?

    Wie hat meine Verfügung auszusehen ?

    RASYS gibt dazu nichts her, oder ?

    Was ist das überhaupt für ein Verfahren ? AR ? F ? UR ? oder was ganz anders ?

    Diesen und diesen Thread habe ich bereits gelesen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    4 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (28. Juli 2008 um 14:50)

  • Ich versuch mal , was zusammenzutragen.
    da Silva hat in #3 allerdings schon die Kurzfassung "genommen".

    Mir liegt allerdings nur ein altes AUG in Papierform vor .

    M.E. ist es eine AR-Sache , weil es ein Akt der Justizverwaltung ist.
    Teilweise wird auch eine Behandlung unter "FH" vorgenommen , damit wenigstens eine Pebb§y -Zählung erfolgt.

    Dein Hauptgeschäft bei der Entgegennahme ist die Beglaubigung von Unterschriften des Antragstellers bzw. dessen Vertreters .
    Bei mir ist dies regelmäßig mein Kumpel von der UV-Kasse.:D

    Einzusetzen sind die Daten für die Unterschrift gem. Vordrucken und die Unterschrift des Antragstellers , die Du mit deiner Unterschrift beglaubigst und versiegelst.:)
    Nur die Bescheinigung über die Erfolgsaussicht muss vom zuständigen Richter bzw. Amtsgerichtsdirektor unterschrieben sein.

    Was dem Gesuch beizufügen ist ( immer alles vierfach , auch vierfach ausfüllen und beglaubigen :() , hat da Silva in seinem Link erwähnt.

    Die Verfügung ist nichts nichts anderes als eine Weiterleitungsverfügung an das Bundeamt für Justiz z.B.

    1.) Anbei ein Gesuch nebst Anlagen des

    - volles Rubrum -

    auf ... ( je nach dem was beantragt ist )

    mit der Bitte um Prüfung und Weiterleitung

    2.) WV zwei Monate

    Unterschrift des Direktors !

    Tschuldigung , wenn ich nichts besseres hab.
    Ich hab da nur einen Papiervordruck , den ich wiedergebe.

    Ich hoffe , ich konnte helfen.

  • Ich bin auch gerade - das erste Mal überhaupt - mit einem Verfahren nach dem AUG beschäftigt. Schau mal auf die Homepage des Bundesamts für Justiz. Die haben da Formulare und Anleitungen dazu, Hinweise auf Aufsätze usw. UND: Habe schon mit einer Sachbearbeiterin dort telefoniert, die war sehr freundlich und hilfsbereit. Wenn man sich dann mal soweit durchgeackert hat, dass man konkrete Fragen stellen kann, helfen die einem gern weiter. Ruf halt notfalls dort mal an.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ernst P. :

    Was ist aus Deiner Entgegennahme geworden ?

    Ich hoffe , Du konntest wegen der vielen zu leistenden Unterschriften Deine Schreibhand noch gebrauchen .:)

  • Die gute Dame kommt morgen (sie hatte den Termin verschoben)...

    Fühle mich mittlerweile theoretisch gut vorbereitet, nachdem ich mir das Wichtigste von der Zentralen Behörde in Bonn habe erklären lassen und die hiesigen Posts verinnerlicht habe.

    Mal sehen was die Tipps morgen in der Praxis taugen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (28. Juli 2008 um 14:53)

  • Bin ich überhaupt zuständig ?
    Ich mache hier lt. Geschäftsverteilungsplan lediglich die Rechtsantragstelle in F-Sachen oder alle AR-Sachen, die in meine Sachgebiete (hier könnte es unter F-Sache fallen, m. E. anderen Tätigkeitsfelder kommen nicht in Betracht) fallen.



    Welche Abteilung nach dem GPlan für Ri ist denn zuständig? Dann der dortige Rpfl - so kenn ich das -.
    Hier werden die Sachen als AR-Sachen eingetragen.



  • Welche Abteilung nach dem GPlan für Ri ist denn zuständig?



    Die Frage verstehe ich nicht so ganz. Im AUG ist doch geregelt, dass der Behördenleiter zust. ist. Nach deiner Ansicht, wäre dann also der Rpfl. der Verwaltungsabtl. zust. :gruebel:, oder habe ich dich falsch verstanden.

    Mal abgesehen davon, das RAST für einen Verwaltungsrechtspfleger ein Fremdwort ist, haben sich meine Kollegen dahingehend geeinigt, das ich zuständig bin.:mad:

    Na, halb so wild, mach` ich´s halt. Die nächste nicht eindeutige Sache bekommt dann halt der Kollege. "Der hat das auch gleich eingesehen, dass ist gar kein Problem bei uns..."

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (29. Juli 2008 um 16:01)

  • Die Frage verstehe ich nicht so ganz. Im AUG ist doch geregelt, dass der Behördenleiter zust. ist.



    Es muß aber ein GP der Verwaltung geben.

    Zitat von ErnstP

    Nach deiner Ansicht, wäre dann also der Rpfl. der Verwaltungsabtl. zust. :gruebel:, oder habe ich dich falsch verstanden.



    Nö - hast mich richtig verstanden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!