• Tja, Pech gehabt.

    Das Bundesamt für Justiz fordert in meinem Fall noch zusätzlich ein "Registration Statement", welches - jedenfalls für den Staat Texas - immer erforderlich ist.

    Weiter Hinweis :

    Die "Bescheinigung für Erfolgsaussicht" wurde vom Bundesamt überarbeitet und es soll künftig nur noch die auf der dortigen Homepage befindliche Version verwendet werden !

  • Danke für den Hinweis.

    Ich habe bislang (noch) keine Rückmeldung zu meinem Fall.

    Stehe allerdings auf dem Standpunkt, dass ich mit Entgegenahme der Erklärung in meiner Zuständigkeit (die damals schon fraglich war) alles notwendige getan habe. Sollte eine Zwischenverfügung kommen (Gott behüte) dann soll sich mal schön der Richter darum kümmern ...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Muss das Thema wieder aufgreifen.
    Da denkt man , man hat mal Ruhe und dann liegt schon wieder ein neuer Antrag nach AUG zur Weiterleitung vor .:(

    Es handelt sich beim neuen Fall um einen Antrag auf Erstfestsetzung, der für ein mdj. Kind über einen Rechtsanwalt gestellt wird.

    Dem Gesuch liegen verschiedene Anlagen in deutsch u. englisch bei.
    Wegen § 12 AUG muss leider im Vorprüfungsverfahren die Übersetzung der Anlagen von hier aus veranlasst werden.

    Nun zu den Fragen :


    1.) Reicht Beglaubigung der Anlagen durch Anwalt aus ?

    2.) "Englische" Anlagen müssten ja nicht mehr übersetzt werden; was ist aber mit dem ( deutschen ) Beglaubigungsvermerk ? Gesondert übersetzen lassen ?

    3.) Neben dem Gesuch und den Anlagen halte ich nur die Erklärungen für Zahlungsrückstände u. Mittel und Bedürfnisse für notwendig.
    Ist das richtig ?
    Sozialunterstützung/Sozialhilfe erhält das Kind nämlich nicht.

  • Ich würd ja gern helfen, aber diese Verfahren sind für mich noch ein Buch mit 7 Siegeln. Was hältst Du davon, das Bundesamt für Justiz zu fragen? Die sind da echt nett und hilfsbereit.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich kann leider auch nicht helfen, aber bestätigen, dass die Mitarbeiterin vom Bundesmat mit der ich damals telefoniert habe, nett und kompetent war.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • So :
    Dann will ich Euch bzgl. #24 nicht im Ungewissen lassen , nachdem mich zwei nette Damen vom Bundesamt für Justiz aufgeklärt haben:

    zu 1.) :
    Beglaubigung der Anlagen durch Anwalt reicht nicht aus; beglaubigen muss das Gericht.

    zu 2.) :

    "Englische" Anlagen sollten nicht mit deutschem Beglaubigungsvermerk versehen sein.
    Es reicht aus , darauf folgenden Vermerk mit beigedrücktem Dienstsiegel anzubringen :

    Certified Copy

    Name
    Unterschrift Dienstsiegel

    Da kommt die gute alte Schreibmaschine doch wieder zur Geltung.:)

    zu 3.) :

    Meine Annahme "dort oben" war richtig.

    Des weiteren wurde erklärt , dass beim Antrag auf Erstfestsetzung die Unterhaltsbeträge auf jeden Fall in Euro und ( mit Umrechnungskurs ) der Dollar-Betrag ausgewiesen sein müssen.
    Außerdem müsse die ( deutsche ) Vollmacht des Rechtsanwalts nicht übersetzt werden.

    So jetzt erst mal genug AUG.....

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