§ 1170 BGB oder § 1171 BGB?

  • Ich brauch mal wieder eure Hilfe........

    Antrag auf Aufgebot eines unbekannten Gläubigers einer Sicherungshypothek über 300,--Goldmark. Die Eintragung ist vor 81 Jahren erfolgt und als Gläubiger war eine Privatperson eingetragen. Seither ist in Bezug auf die Hypothek nichts mehr eingetragen worden.

    Da nicht nachgewiesen wurde, dass die Forderung beglichen ist, bin ich von § 1171 BGB ausgegangen mit der Folge, dass für das Aufgebot der Eigentümer sich erbieten muss, den Forderungsbetrag zu hinterlegen (§ 987 (1) ZPO).
    Der Antragsteller meint, es handele sich aber bei ihm um einen Antrag nach § 1170 BGB, wo nur glaubhaft zu machen wäre, dass innerhalb der letzten 10 Jahre keine Anerkennung des Rechts erfolgt ist.
    Schließlich bestimme er, welchen Antrag er stelle und er habe sich nun mal für § 1170 BGB entschieden.

    Kann man sich das wirklich aussuchen, ob nun § 1170 oder § 1171 BGB????:confused:

    Ich bin der Meinung, dass sich § 1170 BGB auf den befriedigten und § 1171 BGB auf den unbefriedigten Gläubiger bezieht und daher, je nachdem die eine oder die andere Vorschrift anzuwenden ist.

    Bin ich da schief gewickelt???:gruebel:

  • Nach MüKo-Eickmann (z. B. Rdnr. 1 zu § 1171) besteht ein Wahlrecht des Eigentümers, ob er die Zehnjahresfrist des § 1170 abwarten oder vorher hinterlegen will (§ 1171).

    In Deinem Fall kann der Eigentümer § 1170 wählen. Eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen befriedigtem und unbefriedigtem Gläubiger im Rahmen von §§ 1170, 1171 ist mir nicht geläufig.

  • Hab ich aus dem "Kochbuch" ;)......also aus dem HRP Zivilrecht. Dort wurde so unterschieden. Nachdem ich jetzt auch nochmal in den MüKo geguckt habe: dort wird auch zwischen bestehender und erloschener Forderung unterschieden.
    Jetzt stellt sich dann aber die Frage: a) unbekannt ist der Gläubiger der Sicherungshypothek ja nicht, sein Name steht ja im Grundbuch. Er ist nur nicht mehr in den Registern vor Ort enthalten - reicht das für´s Unbekanntsein (Stichwort: Nachlasspflegschaft?)?
    b) Wann beginnt denn bei einer Sicherungshypothek die 10-Jahresfrist?

  • Viel interessamter ist mein Fall - zumindest für mich:
    Aufgebot von Vorkaufsrechtberechtigten.

    Die Antragsteller teilen mit, die Berechtigten seien ihnen unbekannt....
    Ja. Und nu?! :(
    Die 10Jahresfrist nach §§ 1104, 1170 BGB ist abgelaufen. Eintragung war 1964.

  • Jetzt stellt sich dann aber die Frage: unbekannt ist der Gläubiger der Sicherungshypothek ja nicht, sein Name steht ja im Grundbuch. Er ist nur nicht mehr in den Registern vor Ort enthalten - reicht das für´s Unbekanntsein (Stichwort: Nachlasspflegschaft?)??



    Nach MüKo-Eickmann Rdnr. 6 zu § 1170 reicht auch ein unbekannter Aufenthalt des Gläubigers.
    BGH NJW-RR 2004, 664 sieht das aber anders: Der Ausschluss unbekannter Gläubiger nach § 1170 I BGB ist grundsätzlich auf den Fall beschränkt, dass der Gläubiger von Person unbekannt ist. Ein unbekannter Aufenthalt genügt für sich genommen nicht.
    In Deinem Fall wurde das Grundpfandrecht 1926 eingetragen. Es werden in der Person des Gläubigers diverse Rechtsnachfolgen eingetreten sein, die schwer bzw. unmöglich nachzuvollziehen sind.
    Ich würde deshalb das Merkmal "unbekannter Gläubiger" bejahen, zumal es um einen geringen Betrag geht.

    Wann beginnt denn bei einer Sicherungshypothek die 10-Jahresfrist?



    Verstehe die Frage nicht so ganz.

    Dürfte doch im Zweifel die letzte GB-Eintragung sein ???

  • Viel interessamter ist mein Fall - zumindest für mich:
    Aufgebot von Vorkaufsrechtberechtigten.

    Die Antragsteller teilen mit, die Berechtigten seien ihnen unbekannt....
    Ja. Und nu?! :(
    Die 10Jahresfrist nach §§ 1104, 1170 BGB ist abgelaufen. Eintragung war 1964.



    da wäre ich eher vorsichtig - vgl. die unter #5 genannte BGH-Entscheidung.

    Das Vorkaufsrecht wurde nicht in "grauer Vorzeit" eingetragen und ist von seinem Wertgehalt nicht mit einer Hypothek für 300 GM zu vergleichen.

    Für ruhige Stunden: :D
    Es gibt einen Aufsatz in Rpfleger 02, 131 dazu (habe ihn nur "überflogen").

  • Danke erstmal.

    Ich hab gestern erstmal um Mitteilung gebeten, welche Bemühungen die Beteiligten aufgewandt haben, die Berechtigten zu finden.
    Allein der unbekannte Aufenthalt reicht ja nicht aus.
    Habe jetzt also eine Leseschonfrist :D

  • Ich greif´s nochmal auf.
    Habe jetzt den MüKo gelesen und dabei stellt sich mir noch ne andere Frage: Der Eigentümer, der den Aufgebotsantrag gestellt hat, hat das Grundstück samt Sicherungshypothek erst seit diesem Jahr - wie kann er denn dann die Erklärung abgeben, dass er in den letzten 10 Jahren den Anspruch nicht anerkannt hat (kann er ja gar nicht, mangels Eigentum)????:confused:

  • Ich denke, die Zehnjahresfrist des § 1170 gilt nicht allein für den aktuellen Eigentümer, sondern auch für den/die vorherigen. Falls keiner von diesen den Anspruch anerkannt hat, kann das Verfahren durchgeführt werden.

    Wie schon gesagt:
    Ich würde mich an dieser 300 GM-Hypothek nicht lange aufhalten - auch im Sinne des Antragstellers.

  • Ich halte es für sehr unwahrscheinlich, dass einer der Voreigentümer in den letzten 10 Jahren den Anspruch aus der 1926 eingetragenen Hypothek gegenüber dem Gläubiger anerkannt hat und würde mich deshalb mit einer entspr. Erklärung des derzeitigen Eigentümers begnügen.

  • Danke raicro! :)
    Ich frag ja nur so genau, da ich mit dem Anwalt in dieser Sache ziemlich im "Clinch" liege und der meinte, mich schulmeisterlich belehren zu müssen......:mad:

  • Schon wieder hab ich so einen Antrag auf Aufgebot und wieder Probleme.. ...:confused::
    Eingetragen ist eine Gesamtbriefgrundschuld für die Gläubiger XY, die auch mal Eigentümer waren.
    Jetzt, nach div. Eigentumswechseln wird ein Antrag nach § 1170 BGB gestellt mit folgender Begründung:
    Die ehemaligen Gläubiger XY haben die Grundschuld nach ihrer Aussage außerhalb des Grundbuchs abgetreten an die Gläubigerin Z, die weiß nach ihrer Aussage davon aber nix.
    Reicht mir das für das Unbekanntsein des Gläubigers????:gruebel:

  • Das sehe ich auch so.

    Wenn Z die erfolgte Abtretung bestreitet und X und Y keine diesbezüglichen Unterlagen vorweisen können, dann muss man von der unveränderten Gläubigerschaft von X und Y ausgehen.

    Der richtige Weg für X und Y wäre demnach derjenige des § 1162 BGB.

    Es gibt allerdings eine Entscheidung des LG Düsseldorf (NJW-RR 1995, 1232), wonach auch bei einem lediglich nicht mitwirkungsbereiten Gläubiger (hier: Z) von einem Unbekanntsein des Gläubigers i.S. des § 1170 BGB ausgegangen werden kann. Dies wird aber von der Literatur zu Recht abgelehnt (MünchKomm/Eickmann § 1170 RdNr.6; Meikel/Bestelmeyer § 41 RdNr.69). Außerdem glaube ich, dass der vom LG Düsseldorf entschiedene Fall mit unserem Sachverhalt nicht identisch ist. Denn dort war der Gläubiger bekannt und er wollte lediglich nicht an dem Verfahren mitwirken. So verhält es sich hier nicht.

  • Danke an Euch beide!!!! :dankescho
    So ähnlich hatte ich es auch gesehen. Wollte mir vom eingetragenen Gläubiger noch Unterlagen vorlegen lassen, die die Abtretung nachweisen würden.
    Bisher haben nur die Eigentümer Erklärungen abgegeben.
    Wollte nur auf Nummer sicher gehen, bevor ich meine Zwvfg. schreibe, da es wieder der in #12 beteiligte Anwalt ist und ich keinen Bock auf solche Belehrungen habe.....:(

  • So - habe eine Antwort auf meine Zwischenverfügung erhalten - Anwalt ist natürlich nicht meiner Meinung.......:(

    Er ist der Meinung, dass durch die in einer not. Urkunde behauptete Abtretung keine Erklärung der "Altgläubiger" mehr dahingehend abgegeben werden könnte, dass sie den Brief "verbummelt" hätten.

    Ich hatte mich auf § 891 BGB gestützt - habe dazu auch nochmal den Kommentar gewälzt und eine Entscheidung des OLG Köln vom 19.07.1995 (2 WX 36/94) gefunden, die zu meinem Fall passt.
    Allerdings war da der Brief noch vorhanden.

    Ich bin nach wie vor der Meinung, dass wir hier keinen unbekannten Gläubiger haben - weiß aber im Moment nicht mehr so recht, wie ich es stichhaltig begründen kann. :gruebel:

    Hat jemand ne Idee???


  • Die ehemaligen Gläubiger XY haben die Grundschuld nach ihrer Aussage außerhalb des Grundbuchs abgetreten an die Gläubigerin Z, die weiß nach ihrer Aussage davon aber nix.



    Er ist der Meinung, dass durch die in einer not. Urkunde behauptete Abtretung keine Erklärung der "Altgläubiger" mehr dahingehend abgegeben werden könnte, dass sie den Brief "verbummelt" hätten.



    Das verwirrt alles ein wenig. Oben ist die Rede, dass Z von der Abtretung nichts weiß, unten dann, dass eine notarielle Abtretung vorliegt und der Brief evtl. "verbummelt" sei.

    Bitte den Sachverhalt genau schildern.

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