Aufgebotsverfahren - Veröffentlichungen in NRW

  • Gemäß § 7 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zur ZPO kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung des Aufgebots noch in anderen Blättern als dem Amtsblatt bzw. Bundesanzeiger zu erfolgen hat.
    Hier ist es seit "Jahrzehnten" gängige Praxis auch eine einmalige Einrückung in zwei Lokalzeitungen vorzunehmen. Ich überlege, dieses ab dem kommenden Jahr wegfallen zu lassen.

    Wie sieht das bei meinen Kollegen in NRW aus?

    Ich frage mich allerdings auch, wer genau für diese Entscheidung zuständig ist, oder darf jeder Rpfl. von Fall zu Fall entscheiden, wo und wie oft er sonst noch veröffentlicht?

  • Diese Diskussion hatte ich bei meinem Gericht in Nds. auch schon und bin mit der Richterschaft ganz schnell überein gekommen, die örtliche Tageszeitung nicht auszugrenzen, weil - wenn überhaupt - Reaktionen und Eingaben aufgrund der Information aus der Lokalpresse erfolgen. Das andere Blatt liest doch eh keiner. Ich halte die Informationserteilung vor Ort für sehr wichtig - den Kostenfaktor dagegen nicht, weil der ASt. eh vorschusspflichtig ist.

  • Bei uns wird nur in einer örtlichen Tageszeitung veröffentlicht. Dafür gibt es irgendwo eine Anweisung. Die Veröffenlichung im Bundesanzeiger finde ich Schwachsinn und nur Geldschneiderei, aber da kommen wir leider nicht dran vorbei.

  • Wir veröffentlichen nur im Bundesanzeiger und an der Gerichtstafel. Halte ich beides für nicht besonders toll.



    wir auch. Und in einer größeren Tageszeitung.
    Gerichtstafel, naja....
    Wie wärs mit Internet? Da schauen mehr Leute rein, wie an der Gerichtstafel. Aber Gerichtstafel ist ja vorgeschrieben.

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