Aufgebot Sparbuch durch Pfändungsgläubiger

  • Seit Wochen kämpfe ich mit einem Aufgebotsantrag. Nun kommt die Sachstandsanfrage des Antragstellers und mir bleibt nichts anderes drüber, als hier nun tätig zu werden, aber ich weiß nicht wie.

    Der Antragsteller hat einen titulierten Zahlungsanspruch gegen die Sparbuchinhaberin. Auf Grund dieses Titels erwirkt mein Antragsteller einen PfÜB gegen die Bank. Durch die Bank als Drittschuldner wurde die Pfändung einer Spareinlage mit einem ausreichenden Guthaben bestätigt. Nun wurde durch den Pfändungsgläubiger = Antragsteller des Aufgebotsverfahrens die Herausgabe des Sparbuchs durch den Gerichtsvollzieher beantragt. Aus dem GV-Protokoll ergibt sich eine eidesstattliche Versicherung der Schulnderin, dass sie nicht mehr im Besitz des Sparbuchs sei und nicht wisse, wann sie das Sparbuch aufgelöst :confused: habe.

    Ungeachtet dieses Wiederspruchs zwischen der Aussage der Drittschuldnerin und der Schuldnerin bin ich mir nicht sicher, ob aus der Stellung als Pfändungsgläubiger auch der Anspruch auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung des Sparbuchs hergeleitet werden kann.

  • Der Gl. hat ein Recht an dem (verloren gegangenen? aufgelösten?) Sparbuch. Den Widerspruch zwischen "aufgelöst und gepfändet" würde ich noch aufklären, zur Not durch einen Anruf bei der Bank. Die müssten ja am ehesten sagen können, ob eine Auflösung erfolgt ist oder nicht. Bei Nichtauflösung kann ohne weiteres aufgrund des Antrags des Gl. das Aufgebotsverfahren durchgeführt werden.

  • Aber der Gläubiger sollte sich vorher seine Forderung anschauen bzw. das Guthaben auf dem Sparbuch und die Kosten, die das Aufgebotsverfahren verursacht. Gehört das eigentlich zu "Vollstreckungskosten"? - Habe ich noch nie gehört. Nicht dass er mit Null da raus geht oder noch draufzahlen muss. Er muss ja auch vorher (zumindest bei uns) kräftig Vorschuss einzahlen.

  • Aber der Gläubiger sollte sich vorher seine Forderung anschauen bzw. das Guthaben auf dem Sparbuch und die Kosten, die das Aufgebotsverfahren verursacht. Gehört das eigentlich zu "Vollstreckungskosten"? - Habe ich noch nie gehört. Nicht dass er mit Null da raus geht oder noch draufzahlen muss. Er muss ja auch vorher (zumindest bei uns) kräftig Vorschuss einzahlen.



    Gehört habe ich das auch noch nicht, aber in diesem Fall sind es doch notwendige Kosten, denn ohne Sparbuch keine Spareinlage für den Gläubiger, oder :gruebel:

    Bei uns müssen glaube ich derzeit knapp 400,-- Euronen Vorschuß, insbesondere für die Veröffentlichungen im Aufgebotsverfahren, eingezahlt werden ;)

  • Da gucke vorsichtshalber nochmal, welche Bank das Sparbuch ausgestellt hat...



    :daumenrau genau, hat ja nicht grundsätzlich was mit dem Wohnort der Schuldnerin zu tun, wo sich die Bank befindet ;)

  • Wo das Sparbuch ausgestellt wurde, weiß ich nicht. Ich sehe nur, dass als Anschrift des Drittschuldners B angegeben ist und zum damaligen Zeitpunkt die Schuldnerin auch in B gewohnt hat. Damit könnte man als Ausstellungsort auch B annehmen. Da ich es aber nicht genau bestimmen kann, bin ich vom allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegeners ausgegangen.


    :wall: - nach § 1005 I ZPO kommt es aber dann auf den Gerichtstand des Antragstellers an. :rechtsfUnd der ist ja noch weiter Weg als der vermutete Austellungsort. :wall: :wall:

  • Verstehe ich jetzt nicht. Der Gl. muss doch wissen, was für ein Sparbuch von welcher Bank er gepfändet hat. Derartige Angaben gehören bereits in den Aufgebotsantrag! Ergo kann man auch die Zuständigkeit bestimmen.

  • Ich will nach Hause !!!!!!!!!

    Bank in B.; Konto bei Bank in B. --> Aussteller damit in B. --> B. örtlich zuständig ?

    Gerichtsstand Antragsteller bzw. Antragsgegener völlig egal ?

  • Ich will nach Hause !!!!!!!!!

    Bank in B.; Konto bei Bank in B. --> Aussteller damit in B. --> B. örtlich zuständig ?

    Gerichtsstand Antragsteller bzw. Antragsgegener völlig egal ?



    exactamente!

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