Aufgebot Sparbuch durch Pfändungsgläubiger

  • muß nur in § 1005 I S. 1 ZPO gucken, da stehts genau so drinnen ;)



    Habe ich. Nur nicht richtigt gelesen. Hab Antragsteller mit Aussteller verwechselt :oops:

    #bedel: Es ist meine Akte und über der grüble ich schon ewig. Ich habe mich so auf diese blöde Pfändung und den Wiederspruch zwischen den Angaben von Drittschuldner und Schuldner gestürzt, dass ich die 1. Regel des Rechtspflegers (Zuständigkeit prüfen) völlig außer acht gelassen habe.

    Peinlich. Wo kann ich mich ganz schnell vergraben?

  • Peinlicher wäre es, wenn du die Akte abgeben müsstest, nachdem sie schon eine Weile bei dir gelegen hat. So ist es nicht so schlimm. Musst dich nur aufraffen, das Teil mal zu machen. Haste schon die Kohle? Wenn nicht, fordere sie gleich heute noch an, bevor du heim gehst. ;)


  • Peinlich. Wo kann ich mich ganz schnell vergraben?



    Das brauchst Du nicht.

    Einfach kurz erholen und morgen frischgestärkt dem Ganzen Fortgang geben.

    An dem "Widerspruch" zwischen Angaben der Schuldnerin und der Bank würde ich mich nicht lange aufhalten. Nach #1 hat die Bank ja bestätigt, dass noch Guthaben da ist. Das Sparbuch kann demnach nicht gekündigt sein. Wer weiß, was die Schuldnerin gegenüber dem GV angegeben hat.

  • Kündiugng wäre durchaus möglich, da die Erklärung der Bank ca. 10 Monate vor der eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin abgegeben wurde.

  • Kündiugng wäre durchaus möglich, da die Erklärung der Bank ca. 10 Monate vor der eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin abgegeben wurde.



    Na da musst du schon noch mal nachhaken. Da soll sich aber der Gläubiger drum kümmern.

  • Dann frage den Gl. nochmal kurz.

    Im "schlimmsten" Falle würdest Du ein nicht mehr exisitierendes Sparbuch aufbieten. Das wäre eigentlich auch nicht schlimm, da aus dem Ausschlussurteil niemand Rechte herleiten könnte.

  • Aber ich nicht. Weil ich bin für B nicht zuständig.

    Ich werde den Pfändungsgläubiger auf den Wiederspruch hinweisen und ihm mitteilen, dass ich beabsichtigte das Verfahren nach B als zuständiges Gericht abzugeben. Dann habe ich halt für B schon ein bischen vorgearbeitet. Vielleicht nimmt der Pfändungsgläubiger seinen Antrag ja auch hier zurück?

  • Eben, ich habe das jetzt auch so verstanden, dass Resi die Akte abgeben muss, weil der Aussteller in einem anderen Bezirk sitzt. Oder habe ich was verpasst?

    Sei froh, dass Du es abgeben kannst. Hurra.

  • Habe ich auch schon erlebt, dass ein Rpfl. eine ganze Weile an einem Verfahren rumgewurschtelt hat bis er merkte, dass er gar nicht zuständig war . . . ich bekam die Akte (BerH) dann nach 1/2 Jahr :D

  • Nie passte sein Motto wie heute.



    Nix verstehn.

    Örtliche Unzuständigkeit hat nichts mit Moral zu tun.


    Örtliche Unzuständigkeit hat nichts mit Moral zu tun. Nein. Aber mit Ökonomie. Ein Fall weniger nämlich. Und die Freude darüber, einen Fall nicht bearbeiten zu müssen, ist also die Freude über Ökonomisches.

  • Örtliche Unzuständigkeit hat nichts mit Moral zu tun. Nein. Aber mit Ökonomie. Ein Fall weniger nämlich. Und die Freude darüber, einen Fall nicht bearbeiten zu müssen, ist also die Freude über Ökonomisches.



    schon wahr, aber bei mir - auf der RAST eh nicht - kommt bei BerH-Anträgen vielleicht eine Unzuständigkeit auf 200 Anträge (ich steuer gerade auf die 600 zu - aktuell 564) also praktisch gar nie ;)

  • Örtliche Unzuständigkeit hat nichts mit Moral zu tun. Nein. Aber mit Ökonomie. Ein Fall weniger nämlich. Und die Freude darüber, einen Fall nicht bearbeiten zu müssen, ist also die Freude über Ökonomisches.



    ok, damit bin ich einverstanden.

    Möchte hier ja nicht als "unmoralisch" gelten. :D


  • Im "schlimmsten" Falle würdest Du ein nicht mehr exisitierendes Sparbuch aufbieten. Das wäre eigentlich auch nicht schlimm, da aus dem Ausschlussurteil niemand Rechte herleiten könnte.



    Wäre schon schlimm - kostet nämlich einen Haufen Kohle! - Sinnlose Veröffentlichungskosten. :D


  • Wäre schon schlimm - kostet nämlich einen Haufen Kohle! - Sinnlose Veröffentlichungskosten. :D



    "Schlimm" bedeutet bei mir was anderes als überflüssige Veröffentlichungskosten, die jemand zu tragen hat, der einen überflüssigen Antrag stellt.

    Als Rpfl. sollte man sich mit so was nicht zu lange aufhalten - sonst hat man schnell ganz viele Akten auf dem Tisch und keine Zeit mehr, im Forum zu posten. :D

    beldel:
    Auf mich persönlich bezogen würde das bedeuten, dass ich keine Chance mehr hätte, Dich zumindest quantitativ noch einzuholen. :wechlach:

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