Testamentsvollstreckung beendet?

  • Staudinger zitiert bei § 2111 Rn. 2 die Meinung, dass eine analoge Anwendung bei Testamentsvollstreckung möglich ist unter Hinweis auf einen Aufsatz von Hartmann in RNotZ 2008, 152 (den ich leider nicht habe); würde aber auch eher zur Eintragung des TV-Vermerks tendieren.

  • Man darf nicht übersehen, dass hier keine reine Auseinandersetzungsvollstreckung, sondern darüber hinaus auch eine Dauervollstreckung bis zur jeweiligen Vollendung des 21. Lebensjahres der Enkel angeordnet ist. Unter dieser Prämisse kann das, was im Wege der Erbauseinandersetzung auf die Enkel entfällt, nicht von der Erbteils-TV frei werden (vgl. Palandt/Weidlich § 2209 Rn. 3).

  • Hallo J
    Ich muss mich hier mit meiner Frage mal anschließen.

    Ich habe ein notarielles Testament, in welchem neben einer Erbeinsetzung und Vermächtnissen auch eine TV angeordnet wurde. Es heißt dort zur TV, dass der TV die Aufgabe hat den letzten Willen des Erblassers auszuführen und die notwendigen Maßnahmen für die Erfüllung der jeweiligen Vermächtnisse zu treffen und zu bewirken hat. Des Weiteren soll dieser die Grabpflege und die Bepflanzung für eine Dauer von 25 J. sicherstellen.


    Der TV hat nun mit formloser Erklärung ggü. dem Nachlassgericht erklärt, dass er seine Aufgaben erledigt hätte. Diese Erklärung wiederholte er nun formlos auch ggü. dem Grundbuchamt. Es liegt nunmehr ein Kaufvertrag vor, in welchem lediglich die Erben gehandelt haben. Diese erklären darin ebenso, dass die Erledigung der Aufgaben eingetreten ist und bewilligen und beantragen die Löschung des TV-Vermerkes im Grundbuch.

    Ich habe bereits einiges zu diesem Thema gelesen und festgestellt, dass der Nachweis der Beendigung der Aufgaben bei Vorliegen eines not. Testamentes sehr schwierig ist. Ich bin der Meinung, dass selbst eine Bewilligung des TV (auch zusammen mit sämtlichen Erben) nicht zur Löschung des TV-Vermerkes führen könnte. Denkbar wäre mE nach die Freigabe durch den TV, allerdings wird dieser vermutlich darauf bestehen, dass seine Aufgaben bereits erledigt sind. Zwar wird in einigen Quellen ein Freibeweis zugelassen, in welchem der TV substantiiert darlegen muss, weshalb seine Aufgaben erledigt sind, hiermit tu ich mich allerdings sehr schwer. Wie löst ihr dieses Problem? Einen Erbschein kann ich ja leider wohl kaum fordern. Im Hügel habe ich gelesen, dass zum Teil zugelassen wird, dass das Nachlassgericht einen Vermerk auf das TV-Zeugnis über die Beendigung aufnimmt. Allerdings prüft das Nachlassgericht weder die Beendigung noch zieht es das TV-Zeugnis vAw ein. Für eine Idee wäre ich sehr dankbar!

  • Guten Morgen alle zusammen,

    ich habe einen Testamentsvollstrecker, der ein Hausgrundstück an einen Dritten verkauft. Soweit, so gut.
    Beantragt ist die Eintragung einer Vormerkung.

    Im Erbvertrag wurde verfügt, dass der Erststerbende den Überlebenden zum Testamentsvollstrecker ernennt.
    Das Amt endet mit Wiederheirat, spätestens jedoch mit dem Tod des Testamentsvollstreckers.

    Der Notar lässt den Testamentsvollstrecker in der Kaufvertragsurkunde erklären und an Eides statt versichern, dass eine Wiederheirat nicht stattgefunden habe.

    Genügt das?

    Ich tendiere dazu, das ganze einzutragen...

    Was meint Ihr?
    Würdet ihr zudem noch die Zustimmung der Erben einholen, dann wäre das ganze auf jeden Fall wasserdicht?

    Vielen Dank vorab!

  • Eine Urkunde für den Nachweis der negativen Tatsache der Nichtwiederverheiratung ist schlicht unmöglich. Was außer der Versicherung bleibt da übrig?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das mag schon sein, aber wenn man eine auflösend bedingte Testamentsvollstreckung (oder ein auflösend bedingtes TV-Amt) anordnet, kann man sich später nicht beschweren, wenn es im Grundbuchverfahren die üblichen Schwierigkeiten gibt.

    Eine notarielle (da strafbewehrte) eidesstattliche Versicherung ist gut und schön, aber ohne Mitwirkung der Erben würde ich nichts eintragen. Ob man hier deren förmliche Zustimmung verlangt oder sich mit deren Anhörung begnügt (das Anhörungsschreiben würde ich dann aber zustellen), muss jeder für sich entscheiden.

    Meine Meinung ist, dass bei Nichtbeweisbarkeit des Eintritts einer auflösenden Bedingung der Testamentsvollstrecker und die Erben im Interesse der Rechtssicherheit notgedrungen zusammenwirken müssen.

  • Der/die das angeordnet hat, beschwert sich nirgends mehr.:teufel: Andererseits hat es ja der TV als Vertragsschließender selbst mit verbrochen...

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  • Und erlischt auch nicht durch Konfusion. Die verstärkt eher noch den Effekt.:)

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