Testamentsvollstreckung beendet?

  • Mich quält ein Problem, für welches ich im Forum nichts fand und Haegele bzw. Pal. helfen mir auch nicht richtig:

    Mutter setzte mit notar. Testament ihre 6 Kinder zu Erben ein.
    Zusatz: Meine Tochter XX ernenne ich zur Testamentsvollstreckerin für meinen gesamten Nachlass.

    Die Testamentsvollstreckung auf Grund Erbfalles vom 19.6.1973 wurde im Oktober 1973 (!) im Grundbuch eingetragen.
    Die Erbengemeinschaft und der Testamentsvollstreckervermerk sind auch heute noch im Grundbuch eingetragen.
    Die Testamentsvollstreckerin lebt noch.
    Ein Miterbe beantragt nun die Löschung des TV-vermerks, weil das Amt des TVs durch Zeitablauf erledigt wäre.
    Könnte ich dem Antrag entsprechen mit der Begründung, die Erben hätten stillschweigend vereinbart, dass die Erbengemeinschaft fortgesetzt wird und dadurch das Amt des TVs erloschen ist? Seit über 30 Jahren ist in diesem Grundbuch nichts gelaufen!
    Oder hat jemand eine andere Begründung für die Löschung?

  • Welche Bestimmungen enthält das Testament über die Aufgaben und die Dauer der TV? Ist es eine Abwicklungs- oder Dauerverwaltungs-TV und wurde für die Beendigung auf das Ableben der TV abgestellt?

  • Dann handelt es sich um eine reine Abwicklungsvollstreckung, für welche die Befristung des § 2210 BGB nicht gilt. Eine Löschung des TV-Vermerks kommt nicht in Betracht, weil das GBA nicht von der materiellen Beendigung der TV ausgehen kann.

    Der einfachste Weg wäre, wenn die TV den Grundbesitz in der Form des § 29 GBO aus der TV freigibt, weil hierdurch die TV an dem betreffenden Nachlassgegenstand erlischt (§ 2217 Abs.1 S.2 BGB). In diesem Fall kann der TV-Vermerk nämlich aufgrund geführten Unrichtigkeitsnachweises im Grundbuchberichtigungs-verfahren nach § 22 GBO gelöscht werden.

  • Sehe ich genauso. Formgerechte Freigabe und - darauf basierend - Löschung.

    Ich persönlich würde zwar an sich eine Erbauseinandersetzung favorisieren, aber wenn die bislang noch nicht stattgefunden hat...

    (Und natürlich Vorlage der Bestätigung des Nachlassgerichts über die Amtsannahme der TV)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mit dem Hinweis auf die verstrichene Zeit von 30 Jahren wollte ich nicht die Aufmerksamkeit auf § 2210 BGB lenken.
    Ich habe diese Zeit nur als Indiz dafür genannt, dass die Erben vereinbart haben, keine Auseinandersetzung vorzunehmen.
    Auf jetzt wieder gefundene Stellen in Pal. § 2225 Rn 1 und § 2204 Rn 2 möchte ich aufmerksam machen.

  • :confused:
    Ein Miterbe will den TVV gelöscht haben. Wegen Zeitablaufs. Darauf haben wir geantwortet. Ansonsten ist die TV m. E. derzeit nicht beendet. Also auch nicht löschbar.

    Insofern verstehe ich die angegebenen Palandt-Stellen nicht wirklich...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich wollte ja auch wissen, ob ihr evtl mit anderer Begründung löschen würdet! (nicht wegen Zeitablauf)
    Bei Pal. § 2225 heißt es in Rn 1 (Amtsbeendigung):
    "Ferner, wenn die Erben ...vereinbaren die Auseinandersetzung zu unterlassen und die Erbengemeinschaft fortzusetzen.
    Darauf wollte ich eine Löschung evtl. stützen, denn wenn 20 oder 30 Jahre nichts getan wurde, könnte man viell. von einer sochen stillschweigenden Vereinbarung ausgehen.

  • Nein.

    Eine Behauptung ist kein formgerechter Nachweis i.S. des § 29 GBO für die Beendigung der TV.

    Meines Erachtens bleibt nur die Freigabe durch die TV. Das ist nebenbei auch die billigste Lösung, weil nur eine Unterschrift beglaubigt werden muss.

  • Wenn die TV sich der Löschung widersetzt, ist für die Erben mit grundbuchverfahrensrechtlichen Mitteln ohnehin nichts auszurichten. Dann bleibt nur der Prozessweg.

  • Nur zum Verständnis. Der TV darf nicht die Löschung des TV-Vermerks bewilligen. Kann er dies nicht ganz einfach durch eine Freigabe umschiffen ? Das Ergebnis und der Aufwand ist doch der gleiche, nur dass das Kind anders genannt wird (Freigabe statt Verzicht).

    Und noch eine Frage: Wenn der TV freigibt in der Form des § 29 GBO und ich erkenne aus dem Testament, dass dies pflichtwidrig ist, aus welchem Grund auch immer, löschst Du den TV-Vermerk dann trotzdem ?

  • Ganz das Gleiche ist es nicht. Einfach verzichten kann der Testamentsvollstrecker auf den Vermerk nicht, weil er das Amt nicht im eigenen Interesse ausübt. Wenn er freigibt, endet aber sein Verfügungsrecht am Grundstück. Das Grundbuch ist dann unrichtig und der Vermerk kann deshalb gelöscht werden (vgl. Schmenger BWNotZ 2004, 97, 107, 110). Das Grundbuchamt hat bezüglich der Freigabe keine Prüfungspflicht (vgl. Schmenger a.a.O.), aber wenn es von einem Freigabeverbot weiß, würde ich - zumindest ohne Zustimmung der Erben - nicht löschen (vgl. AG Starnberg Rpfleger 85, 57). Das Forum wird über Weihnachten geschlossen?

  • Das Forum wird über Weihnachten geschlossen?


    Verschreit es nicht, noch kam niemand auf die Idee.

    In der Sache: Der Aufwand mag derselbe sein; dennoch ist es ein Unterschied, weil im einen Falle das Grundstück eben auch aus der Verfügungsbefugnis des TV herausfällt (und zwar auch materiellrechtlich) und im anderen Falle eben nicht. Es ist mithin gleichgültig, ob ich statt des einen auch das andere tun könnte; entscheidend ist, was ich tue.

    (Wenn Du eine falsche Grundbucheintragung einträgst, wird es Dir hinterher auch nicht helfen, dass Du mit dem gleichen Aufwand auch die richtige Eintragung hättest vollziehen können.)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke Euch beiden, Andreas und 45 !

    Schildere jetzt doch kurz meinen konkreten Fall:

    Der TV hat die Löschung des TV-Vermerks bewilligt, weil Sinn und Zweck der TV weggefallen sei. Der TV ist im übrigen der Notar des Testaments.

    Da die Beendigung aller Aufgaben, die im übrigen gar nicht näher im Testament ausgeführt sind, ja nicht im Rahmen von § 29 GBO nachgewiesen werden kann, überlege ich nämlich, ihm vorzuschlagen, dass er das Grundstück an den Alleinerben freigibt. Der hat ohnehin nichts dagegen.

    Alternativ habe ich darüber nachgedacht, vom TV als Notar eine notarielle Erklärung hinsichtlich von Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung sowie vom TV als TV eine Eidesstattliche Versicherung einzufordern, dass das Vermächtnis (siehe unten) erfüllt worden ist.

    Ich fand es ohnehin schon komisch, dass hier TV beim Grundstück eingetragen wurde, weil nur ein Vermächtnis zu erfüllen war.

  • Hallo zusammen, ich hänge meine Frage hier mal an.

    Erben sind 2 Kinder und 2 mdj. Enkelkinder des Erblassers. Betreffend der Erbteile der Enkelkinder ist TV angeordnet, befristet bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr der Miterben. TV-Zeugnis liegt vor. Eine Berichtigung des Grundbuches wurde bisher nicht vorgenommen.
    Nun wird eine Urkunde über eine Teilerbauseinandersetzung vorgelegt, wonach entsprechend der Teilungsanordnung des Erblassers durch den TV der Grundbesitz auf die mdj. Enkel zu je 1/2 übertragen wird.

    Weiter heißt es in der Urkunde ausdrücklich, dass neben der beantragten Eigentumsumschreibung auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung in Abt. II des Grundbuches einzutragen ist. Ich habe gegenüber dem Notar mein Unverständnis darüber ausgedrückt, da nach meiner Auffassung sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung immer nur auf den Nachlass bezieht. Infolge der Übertragung des Grundbesitzes auf die Enkel zu 1/2 besteht fortan Miteigentum, an dem die Testamentsvollstreckung nicht fortgesetzt werden kann.

    Oder liege ich hier komplett falsch??? Der Notar besteht auf Eintragung, schon wegen des Schutzzweckes für die Minderjährigen.

    Könnt ihr mir helfen?

  • Grundsätzlich ist es schon möglich und sehr wahrscheinlich, dass die TV am Surrogat fortbestehen soll. Aber Genaues weiß man erst, wenn man die Nachlassakte beizieht und das Testament liest.

  • Der Notar dürfte recht haben.

    Die TV besteht nur an den Erbteilen der minderjährigen Enkel und wenn sie dann an den Gegenständen erlöschen würde, welche die Enkel im Wege der Teilerbauseinandersetzung erhalten, hätte der Erblasser die TV quasi selbst totgeschlagen. Die TV am Surrogat erlischt dann freilich mit der jeweiligen Vollendung des 21. Lebensjahrs eines jeden Enkels, also zuerst für den älteren, und später für den jüngeren Enkel.

    Also nach meiner Ansicht ziemlich - oder sogar völlig - klar.

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