Mahnverfahren Antragsgegner Italien wg. RA Honorar

  • Hallo zusammen. Brauche mal Hilfe von euch Mahnverfahrenprofis.

    Folgender Sacherverhalt, der für euch sicherlich kein Problem darstellt.

    Welches Mahngericht ist zuständig, wenn ein Mahnbescheid von Anwälten wegen Anwaltshonorar beantragt werden soll und die Antragegnerin in Italien ihren Sitz hat?

    Früher war es ja so, dass § 703 d II in Frage kam, da als Gerichtsstand immer für Honrorarklagen der Ort der Kanzlei galt. Dies ist ja leider nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr so.


    Wo beantrage ich den Auslandsmahnbescheid? Erhalte ich danach auch einen Stempel für den europäischen Vollstreckungstitel?


    Viele Grüße

  • kann es sein, dass ein MB in Italien dann garnicht möglich ist, wenn die Sonderregelungen (ausländischer antragsteller und kein besonderer Gerichtsstand, der ein deutsches Gericht fürs Streitverfahren zuständig machen würde) 703 d nicht greifen?

    so verstehe ich Baumbauch, ZPO, 64. Auflage, 703 d ZPO Rn 3.

    Das kann doch nicht sein , dass kein MB möglich ist in Italien!

  • Diese Problemschilderung ist doch thematisch in der richtigen Rubrik, oder?

    Oder muss der Beitrag unter die Rubrik "Auslandssachen"?

  • ich würde es zwar in die Auslandsabteilung verfrachten, aber jetzt ists auch egal ;)

    Wenn das streitige Verfahren nicht in Deutschland stattfinden würde, gibbet keinen MB an einem deutschen Gericht. Klage in Italien.

  • das ist ja echt arm, dass kein Auslandsmahnbescheid zu beantragen ist.
    Das hätte ich nicht gedacht, gibt es doch die AVAG und die EUGGVO

  • das ist ja echt arm, dass kein Auslandsmahnbescheid zu beantragen ist.
    Das hätte ich nicht gedacht, gibt es doch die AVAG und die EUGGVO



    Wie man es sieht. Ich möchte doch auch, dass ein Mahnverfahren gegen mich nicht in Thailand oder Italien, sondern in Deutschland läuft.

    Ich gehe mal davon aus, dass ein Mahn- oder Klageverfahren in Italien möglich ist. Der "Fehler" liegt hier wohl eher an einer mangelnden Vorschusszahlung.


  • Ich möchte doch auch, dass ein Mahnverfahren gegen mich nicht in Thailand oder Italien, sondern in Deutschland läuft.



    Dann schick mir doch mal deine persönlichen Daten per pn, und schon hast du, was du möchtest :teufel:
    P.S. Die anzahl der Quadtrillarden kannste gleich mit mehlen ;)

  • Nein, keine Niederlassung in Deutschland. Nur in Italien ansässig. Leider.
    ich kann nicht glauben, dass ein MB nicht gehen soll. Ich muss mir morgen mal die EUVVGO genauer ansehen im Büro.

  • Art. 5 der EuGGVO besagt folgendes:

    "Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden
    1 a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre
    b) im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - ist der Erfüllungsort der Verpflichtung


    dann steht im folgenden noch:- ...
    - für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen

    Also wäre nun doch in dem Fall der Gerichtsstand der Sitz der Kanzlei bzw. das dazugehörige Zentrale Mahngericht.

    kann der MB also doch in Deutschland beantragt werden!?

  • du hast doch unter #1 selber gesagt, dass du Honorarrechnungen nicht mehr am Kanzleisitz einklagen kannst.
    Ich hab das jetzt nicht näher geprüft, sondern nur von der Tatsache ausgehend geantwortet. Wenn du es also im Streitfalle begründen kannst, wieso der Kanzleisitz Erfüllungsort ist,...los


    Bsp: Baustelle in Deutschland (Grenze), wird von mehreren Firmen beliefert. französiche Firma bringt Steine nach Deutschland auf die Baustelle und fährt wieder nach hause (Mitgliedland)
    Erfüllungsort ist Deutschland (Ort der Baustelle, nicht mal unbedingt des Klägers), also ist ein eur. MB möglich, weil Streitgericht dort wäre.

  • @Bine

    nach der ZPO geht dasnicht mehr mit dem Kanzleisitz.

    aber nach der EUGGVO dürfte der Gerichtsstand noch der sein, wo die kanzlei ist.

  • @Anton79
    Was willst Du mit dem VB denn machen, so es Dir doch gelingen sollte, ihn zu erwirken?

    Du wirst doch nicht im Ernst annehmen, dass den irgendjemand in Italia vollstreckt?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • der VB ist ja ein europäischer Vollstreckungstitel. das früher lästige exequaturverfahren entfällt ja damit. wir haben früher schon mal erfoglreich eine zwangsvollstreckung in italien betrieben, allerdings erst nach einem langwierigen vollstreckbarkeitsverfahren.

  • Gibt es denn keine Gerichtsstandvereinbarung? Wenn ich die Auslandsmahnbescheide gemacht hab, konnten mir die Anwälte immer nachweisen, dass auf der Auftragsbestätigung/ Vertrag unten drunter stand:
    Der Gerichtsstand ist der, an dem sich die Kanzlei des Beauftragten befindet.
    So hatte man ohne Probleme einen inländischen Gerichtsstand.

    Ich würde auch sagen, dass nach der EuGVVO, der Erfüllungsort der Gerichtsstand ist und dieser befindet sich am kanzleisitz.

  • leider keine Gerichtsstandsvereinbarung.

    erfüllungsort ist doch aber bei RA Honorar, da wo der Mandant sitzt. Gilt dann so wohl auch für die EUGGVO oder nicht?
    Früher war es so, dass auf den Kanzleiort abgestellt wurde.

  • Da im Verhältnis zu Italien die AVAG Anwendung findet, kann das inl. Mahnverfahren durchgeführt werden.

    § 688 III ZPO sieht vor, dass bei Mahnbescheiden, die im Ausland zugestellt werden müssten, das inl. Mahnverfahren nur dann stattfinden kann, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19.02.2001 dies vorsieht.
    Im Verhältnis zu Italien findet das AVAG Anwendung, s. § 1 I Zi. 2 a) AVAG i. V. m. der VO (EG) Nr. 44/2001.

    Das inl. Mahnverfahren kann daher im vorl. Fall durchgeführt werden - sofern und soweit das inl. Gericht nach der ZPO bzw. der VO (EG) Nr. 44/2001 zuständig ist.

    Der inl. Mahnscheid - und ggfs. der inl. Vollstreckungsbescheid - könnten daher an die Schuldnerpartei in Österreich wirksam zugestellt werden.
    Da offensichtlich der Erfüllungsort im Inland liegt, dürfte insoweit die Zuständigkeit des inl. Gerichts nach der ZPO bzw. der VO (EG) Nr. 44/2001 begründet sein.

    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (14. Mai 2010 um 09:09)

  • Für die Zustellung des inl. Mahnbescheids in Italien gilt folgendes:


    Die Zustellung erfolgt nach der VO (EG) Nr. 1393/2007, vergl. Länderteil der ZRHO.


    Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus §§ 1069 ZPO, 31 d II ZRHO (das die Zustellung veranlassende inl. Gericht; hier: Mahngericht).


    Die Zustellung kann erfolgen durch:


    a) unmittelbare Postzustellung mit EgR - international - gem. §§ 183 I, 1068 I, 1069 I Zi. 1 ZPO, Art. 14 VO (EG) Nr. 1393/2007
    oder
    b) Zustellungsantrag des inl. Gerichts an den zuständige italienische Empfangsstelle gem. §§ 183 I, 1069 I ZPO, Art. 4 VO (EG) Nr. 1393/2007.


    In beiden Fällen sind beizufügen:
    Ausfertigung des Mahnbescheids einschl. Rechtsbehelfsbelehrung,
    Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten.


    Die Beifügung der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ist sinnvoll, da die nachfolgenden Zustellungen (inl.Vollsstreckungsbescheid) ggfs. durch Aufgabe zur Post an die Schuldnerpartei erfolgen können.


    Die Beifügung eines Belehrungsvordrucks (Vordruck ZRH 6) zum Zustellungsantrag ist nicht mehr erforderlich, da die VO (EG) Nr. 1393/2007 nur noch eine Belehrung durch die ausl. Empfangsstelle vorsieht, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007);
    der Vordruck ZRH 6 ist daher mit Inkrafttreten der vorgenannten VO insoweit ersatzlos weggefallen.


    Nur im Fall der unmittelbaren Postzustellung mit Einschreiben gegen Rückschein ist weiterhin eine Belehrung durch das inl. Gericht erforderlich;
    in diesem Fall ist der EU-einheitliche Belehrungsvordruck (Formblatt in Anhang II der Verordnung ("Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht")) beizufügen, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007, § 31 q III ZRHO beizufügen.
    Für den Zustellungsantrag ist das EU-einheitliche Formblatt (Formblatt in Anhang I der Verordnung ("Antrag auf Zustellung von Schriftstücken")) zu verwenden;
    im Zustellungantrag ist u. a. anzugeben:
    Zustellungsart (in der Regel ist Ziffer 5.1 anzukreuzen (gemäß den italienischen Rechtsvorschriften),
    Art des zuzustellenden Schriftstücks: ("gerichtlich") ist in Ziffer 6.1.1 anzukreuzen;
    die gerichtlichen Schriftstücke sind nach Ankreuzen des Kästchens in Ziffer 6.1.1.4 anzugeben ("Ausfertigung des Mahnbescheids vom .... einschl. Rechtsbeheelfsbelehrung, Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächitgten vom ...");
    Originalsprache der Schriftstücke: ("DE" ist in Ziffer 6.3.1 fett zu markieren),
    ggfs. Übersetzung: (betr. Sprache, z. B. "IT" ist in 6.3.2 fett zu markieren,
    Anzahl der Anlagen (Zi. 6.4 des Formblatts),
    Rücksendung des Zweitstücks der zuzustellenden Schriftstücke zusammen mit der Zustellungsbescheinigung: (in der Regel "Nein" in Ziffer 7.2 ankreuzen).


    Nach dem Länderteil der ZRHO kann der Zustellungsantrag nicht in deutscher Sprache ausgefüllt werden;
    eine Übersetzung der Eintragungen im Zustellungsantrag in die italienische Sprache ist daher erforderlich.


    Die VO (EG) Nr. 1393/2007 verlangt nicht zwingend die Beifügung von Übersetzungen;
    der Zustellungsempfänger hat jedoch u. U. ein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache.


    Vor Ausführung der Zustellung ist daher bei der Gläubigerpartei nachzufragen, ob erwartet werden kann, dass die Schuldnerpartei die deutsche Sprache versteht und ob aus Kostengründen auf die Beifügung von Übersetzungen verzichtet wird - ggfs. mit dem Risiko der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache.


    Im Falle der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache entscheidet der Sachbearbeiter (zuständige Rechtspfleger in Mahnsachen) über das Annahmeverweigerungsrecht der Schuldnerpartei.


    Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreiten Zustellung - insbes. zur Frage, ob Übersetzungen beizufügen sind - können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufgaben/aufga…ungen/index.php


    PS:
    Informationen über die Zustellung von Schriftstücken in Italien können dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) entnommen werden.
    Die (zuständige) italienische Empfangsstelle ist aus dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen ersichtlich.


    Die vorgenannte Internetseite des Amtsgerichts Warendorf enthält eine direkte Verlinkung auf das EJN, den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen sowie auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).

    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (27. November 2011 um 22:02)

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