unbekannter Aufenthalt einer Partei mit PKH

  • Guten Tag,

    ich hänge mich mal hier dran. Wir haben die VKH-Überprüfung durchgeführt und es kam keine Antwort. Nun habe ich die VKH aufgehoben und wollte den Aufhebungsbeschluss zustellen. Jetzt stellte sich heraus, dass sich der Ag. bereits seit dem 01.05.2012 nach unbekannt abgemeldet hat. Die letzte bekannte Anschrift war im Ausland. Warum die vorherigen Briefe nicht zurückgekommen sind - ich weiß es nicht.
    Wie gehe ich denn nun vor?

  • EMA ( wenn noch nicht erfolgt) und/oder eventuell den beigeordneten Anwalt fragen, ob der eine aktuelle Adresse hat.

    Oder gleich weglegen.;)

  • Guten Tag,

    ich hänge mich mal hier dran. Wir haben die VKH-Überprüfung durchgeführt und es kam keine Antwort. Nun habe ich die VKH aufgehoben und wollte den Aufhebungsbeschluss zustellen. Jetzt stellte sich heraus, dass sich der Ag. bereits seit dem 01.05.2012 nach unbekannt abgemeldet hat. Die letzte bekannte Anschrift war im Ausland. Warum die vorherigen Briefe nicht zurückgekommen sind - ich weiß es nicht.
    Wie gehe ich denn nun vor?


    Bist du noch im Zeitraum des § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO ??? Wenn der nämlich seit mehr als 5 Jahren nicht mehr dort wohnt/gemeldet ist, könnten doch mal wieder die 4 Jahre relevant werden.

    Wenn ihm damals ein RA beigeordnet wurde, hat gemäß BGH dieser sowohl die Überprüfung als auch den Aufhebungsbeschluss zu bekommen. Wirksame Zustellung wäre ja somit problemlos möglich.

  • Ja, die Frist läuft noch. Der Ag. hat im Jahr 2014 selbstständig seine aktuelle Anschrift mitgeteilt, dem Einwohnermeldeamt aber wohl nicht. ;) Unter der Adresse war eine Zustellung nicht möglich, weshalb wir nun eine EMA-Anfrage gemacht haben. Danach ist er seit 2012 unbekannt abgemeldet ins Ausland. Eine Beiordnung ist nicht erfolgt...

  • Wie hoch sind eigentlich die anteiligen Gerichtskosten ???

    Wenn wir hier von 50.- € oder noch weniger reden, sollte die "Musterlösung" wohl WEGLEGEN heißen. ;)
    Ansonsten zum Soll stellen. Beitreibung macht zumindest in BaWü die Landesoberkasse und dann wird dort geprüft, wie das Ländle ans Geld kommt...

  • Wenn in 2014 die Anschrift uns aber nicht dem EMA mitgeteilt wurde, sollte man das Schreiben mal in Kopie dem EMA zukommen lassen.

    Zustellungen können an den RA oder öffentlich erfolgen.

    (Je nach Restdauer der 4 Jahre, Höhe eventueller Raten und Höhe der verauslagten Kosten finde ich es erschreckend, wie hier mit möglichen Einnahmen bzw. bereits ausgegebenen Steuergeldern umgegangen wird. Und 4 Jahre können lang sein. Spätestens wenn man einen neuen Ausweis benötigt, den man ja alle 10 oder in jungen Jahren bereits alle 5 Jahre braucht, muss ich mich ans EMA wenden, womit die Daten wieder bekannt wären.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn die letzte bekannte Anschrift im Ausland war: Weglegen.
    Im Ausland vollstreckt die Gerichtskasse m. W. n. nicht. Wenn du's nicht weglegst, legt's die Gerichtskasse weg.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Habe ein ähnliches Problem:

    Anschreiben erfolgt wegen Überprüfung der PKH (direkt an die PKH-Partei)

    Anschrift ist laut EMA zutreffend, Schreiben kommt dennoch zurück (Vermerk des Postunternehmens auf Umschlag: "kein Name an Briefkasten und Klingel")

    Anschreiben an den beigeordneten RA und dazu Mitteilung von diesem, dass Weiterleitung an Mandanten nicht möglich war und eine ggf. aktuellere Anschrift des Mandanten nicht bekannt sei


    Wie würdet ihr jetzt weiter vorgehen? Bin auf eure Meinungen gespannt.

  • ich würde die PKH aufheben und den Beschluss an den RA zustellen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Also von meinem Obergericht wird das nicht so gehalten. Keine Aufhebung oder Ratenanordnung hält der sofortigen Beschwerde stand, wenn nicht vorab der Rechtsanwalt zur beabsichtigten Entscheidung angehört und diese Anhörung auch zugestellt wurde.

    Ich würde also zur Aufhebung anhören, die Anhörung gegen EB zustellen und erst dann aufheben.

    Und wenn der Rechtsanwalt dann erklärt, die Adressmitteilung wurde weder vorsätzlich noch grob nachlässig unterlassen, sondern schlicht vergessen, kann nicht mehr aufgehoben werden, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO nicht gegeben sind.

  • Also von meinem Obergericht wird das nicht so gehalten. Keine Aufhebung oder Ratenanordnung hält der sofortigen Beschwerde stand, wenn nicht vorab der Rechtsanwalt zur beabsichtigten Entscheidung angehört und diese Anhörung auch zugestellt wurde.

    Ich würde also zur Aufhebung anhören, die Anhörung gegen EB zustellen und erst dann aufheben.

    Und wenn der Rechtsanwalt dann erklärt, die Adressmitteilung wurde weder vorsätzlich noch grob nachlässig unterlassen, sondern schlicht vergessen, kann nicht mehr aufgehoben werden, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO nicht gegeben sind.


    Mit dem letzten Absatz komme ich nicht so recht mit. :gruebel:

    Die unterlassene Mitteilung einer Adressänderung steht bei mir nicht zur Debatte. Zumindest fehlen mir die Anhaltspunkte für einen Umzug. Laut EMA wohnt die PKH-Partei immer noch unter der gleichen Anschrift wie zum Zeitpunkt der Bewilligung.

    (Meiner Meinung nach dürfte der Betreffende nicht allein in der Wohnung leben und sein Name bewusst am Briefkasten und Klingelschild fehlen. Beweisen kann man das natürlich nicht.)


    Einziger Aufhebungsgrund wäre die Nichteinreichung der Erklärung über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse. Allerdings konnte ich die Aufforderung dazu eben nicht dem Betreffenden zukommen lassen.

  • aber dem Rechtsanwalt.
    Der ist vertretungsbefugt und die Partei muss das gegen sich gelten lassen.

    Wenn du magst, kannst du natürlich noch vorher ./. EB den RA anhören, bzw. die Aufhebung androhen.
    OLG Karlsruhe und OLG Stuttgart haben kürzlich dahingehend entschieden, dass das nötig sein soll

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • aber dem Rechtsanwalt.
    Der ist vertretungsbefugt und die Partei muss das gegen sich gelten lassen.

    Wenn du magst, kannst du natürlich noch vorher ./. EB den RA anhören, bzw. die Aufhebung androhen.
    OLG Karlsruhe und OLG Stuttgart haben kürzlich dahingehend entschieden, dass das nötig sein soll


    Gut, dann wird das eben der nächste Schritt sein.

    (Aus meiner Sicht ist die erneute Aufforderung an den RA mit EB zwar überflüssig, da der beigeordnete RA die Aufforderung an den Mandanten schon zur Kenntnis erhalten hat. Eben zu dieser teilte der RA mit, dass kein Kontakt mehr besteht und auch keine andere Anschrift bekannt ist. Was bringt da eine erneute Aufforderung/Fristsetzung nach Ansicht der genannten Gerichte? :gruebel:
    Mal davon abgesehen, dass ich insgesamt die zwingende Beteiligung der beigeordneten RAe im Rahmen der PKH-Überprüfung vom Logischen her merkwürdig finde. Wozu sollte sich der RA nach Ende des Verfahrens vier Jahre lang hinsichtlich der Anschrift seines Mandanten auf dem aktuellen Stand halten? :gruebel:)

  • Echt jetzt? Anhörungen sind zuzustellen? Warum verschicken wir dann überhaupt noch was mit normaler Post?


    Über Sinn oder Unsinn müssen wir nicht nachdenken. Die Obergerichte mögen ihre Gründe für solche Entscheidungen haben....
    (z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2018, AZ: 8 WF 28/18)

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