unbekannter Aufenthalt einer Partei mit PKH

  • ich bin auch versucht einfach die ZU/ das EB als Standardübersendung zu wählen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ich bin auch versucht einfach die ZU/ das EB als Standardübersendung zu wählen

    Dann springen Dir bestimmt ganz schnell unsere haushaltsorientierten Kollegen auf die Sockenhalter....

    Ich mache es in der Überprüfung so, dass ich die 1. Aufforderung formlos übersende und dann die Mahnung zustelle. Der Inhalt der Mahnung in forumSCHTAR ist ja inhaltlich ausreichend als alleinige Aufforderung. Das 1. Schreiben ist dann zwar rechtlich wirkungslos, aber wenn ich meinen Willen bekomme... :)

  • ich bin auch versucht einfach die ZU/ das EB als Standardübersendung zu wählen

    Dann springen Dir bestimmt ganz schnell unsere haushaltsorientierten Kollegen auf die Sockenhalter....

    Ich mache es in der Überprüfung so, dass ich die 1. Aufforderung formlos übersende und dann die Mahnung zustelle. Der Inhalt der Mahnung in forumSCHTAR ist ja inhaltlich ausreichend als alleinige Aufforderung. Das 1. Schreiben ist dann zwar rechtlich wirkungslos, aber wenn ich meinen Willen bekomme... :)

    :) war von mir nicht ganz ernst gemeint, wenn die Versuchung auch besteht ;)

    Deine Handhabe ist :daumenrau

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Zusatzfrage: Was ist mit dem RA, wenn die Partei nicht auffindbar ist?

    Nach BGH vom 08.12.2010, XII ZB 148/10 beinhaltet die Beiordnung im PKH-Verfahren auch die Vertretung im Überprüfungsverfahren.

    Ich habe einen Vordruck meiner Kollegin, wo der RA darauf hingewiesen wird und die Aufhebung angedroht wird.

    Standart-Antwort vom RA hier: "Habe keinen Kontakt und weiß auch keine akt. Adr. von meinem Mandanten...." (hier geht die 1. Aufforderung für die Überprüfung an RA und Partei - jeweils formlos)

    Wie seht ihr das?

    Vielen Dank schon mal.

  • Da es m.E. nicht Aufgabe des Anwaltes ist, das zu machen, mache ich die EMA und teile dem Anwalt das Ergebnis mit, mit der Bitte, das gerichtliche Schreiben vom nunmehr bis zum zu beantworten.

  • Eben wegen der o. g. Entscheidung stellt sich die Frage mE nicht. Die Übermittlung der Schreiben an den RA hat die Wirkung, daß ordnungsgemäß zugestellt wurde an den Vertreter. Ob der Vertreter die Sachen weitergeben kann oder nicht, ist nicht von Belang.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Naja, aber die Aufhebung stellt ja auf vorsätzlich oder grob nachlässig ab. Wenn die Partei das nie bekommen hat, kann ich nicht aufheben.


  • :daumenrau

  • Also ich sehe ja schon Vorsatz im Wegzug der Partei ohne anschließend bekannten Aufenthalt. Mindestens grobe Nachlässigkeit kann ich aber auf jeden Fall begründen, weil unsere Parteien nach Abschluss der Hauptsache bei jeder sich bietenden Gelegenheit auf die Mitteilungspflichten hingewiesen werden. Sollten unbekannt verziehen, haben sie jeden Sorgfalt außer Acht gelassen. Und da die Zustellung an den RA die relevante ist, ist mir das um ehrlich zu sein Wurst, ob die Partei tatsächlich Kenntnis vom Problem erlangt hat.

  • Nach einer nicht veröffentlichten Entscheidung des OLG Jena vom Juli 2019 kommt es nicht darauf an, ob die Aufforderungsschreiben und der Aufhebungsbeschluss der Partei persönlich zugegangen sind. Lediglich der Zugang beim beigeordneten Rechtsanwalt ist wichtig. Sofern der Anwalt die Schriftstücke nicht weiter leitet, liegt ein Anwaltsverschulden vor, welches sich aber die Partei zurechnen lassen muss. Hier ging es letztendlich um die Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (Partei hat von der Aufhebung erst Kenntnis durch Übersendung der Kostenrechnung erlangt).

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Also ich sehe ja schon Vorsatz im Wegzug der Partei ohne anschließend bekannten Aufenthalt. Mindestens grobe Nachlässigkeit kann ich aber auf jeden Fall begründen, weil unsere Parteien nach Abschluss der Hauptsache bei jeder sich bietenden Gelegenheit auf die Mitteilungspflichten hingewiesen werden. Sollten unbekannt verziehen, haben sie jeden Sorgfalt außer Acht gelassen. Und da die Zustellung an den RA die relevante ist, ist mir das um ehrlich zu sein Wurst, ob die Partei tatsächlich Kenntnis vom Problem erlangt hat.

    Sehe ich grundsätzlich auch so. Selbst wenn man es aber etwas lockerer sieht, wäre spätestens nach ein paar erfolglosen EMAs aufzuheben. Dass man sich nach einem Umzug zeitnah ummelden muss, ist allgemein bekannt. Wenn man das über längere Zeit nicht macht, dürfte es sich in der Regel nicht um ein Versehen handelt. Gerade bei der typischen BerH/PKH/M-Kundschaft könnte das nicht selten taktische Gründe haben. :teufel:

  • Nach einer nicht veröffentlichten Entscheidung des OLG Jena vom Juli 2019 kommt es nicht darauf an, ob die Aufforderungsschreiben und der Aufhebungsbeschluss der Partei persönlich zugegangen sind. Lediglich der Zugang beim beigeordneten Rechtsanwalt ist wichtig. Sofern der Anwalt die Schriftstücke nicht weiter leitet, liegt ein Anwaltsverschulden vor, welches sich aber die Partei zurechnen lassen muss. Hier ging es letztendlich um die Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (Partei hat von der Aufhebung erst Kenntnis durch Übersendung der Kostenrechnung erlangt).

    Gruß Grottenolm

    Finde ich mutig.

    Und grade das Unterlasen der Anschriftenmitteilung führt ja, zumindest nach BAG, in fast keinem Fall mehr zur Aufhebung.

  • Aber nur, weil das BAG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit erkennen mag. Wenn ich aber anhand der Akten nachweisen kann, wann und wie oft ich die Partei über die Pflichten erneut belehrt habe, und ein Umzug selbst mit Ummeldung nur kurze Zeit später erfolgt ist, sieht zumindest mein LAG kein Aufhebungshindernis mehr. Allerdings habe ich dazu bisher glaub ich noch keine BAG-Entscheidung.

    Nachdem ich mir zeitnah eine der ersten (vielleicht sogar die erste?) BAG-Aufhebung eingefangen hatte, haben wir uns das System der ständigen Erinnerung der Parteien von den Kollegen eines anderen Bundeslandes abgekupfert und fahren damit, glaube ich, nicht schlecht. Natürlich entscheidet hier jeder RPfl. immer noch selbst, wie streng er auf die Einhaltung der Mitteilungspflichten pocht, aber ich gehe den Weg der Aufhebung doch recht häufig, wenn die Partei unbekannt verzogen ist oder sich zur angedrohten Aufhebung überhaupt nicht äußert.

  • Nach einer nicht veröffentlichten Entscheidung des OLG Jena vom Juli 2019 kommt es nicht darauf an, ob die Aufforderungsschreiben und der Aufhebungsbeschluss der Partei persönlich zugegangen sind. Lediglich der Zugang beim beigeordneten Rechtsanwalt ist wichtig. Sofern der Anwalt die Schriftstücke nicht weiter leitet, liegt ein Anwaltsverschulden vor, welches sich aber die Partei zurechnen lassen muss. Hier ging es letztendlich um die Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (Partei hat von der Aufhebung erst Kenntnis durch Übersendung der Kostenrechnung erlangt).

    Gruß Grottenolm


    :habenw

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Die Arbeit mache ich mir nicht: Ich hebe fast die meisten wegen unterlassener Einkommensmitteilung oder Nichtabgabe auf.

    Mein LAG sagt aber, dass die Partei zumindest Kenntnis haben muss, was ich auch als richtig empfinde.

    Das Unterlassen der Anschriftenmitteilung spielt de facto keine Rolle mehr.

  • Das Unterlassen der Anschriftenmitteilung spielt de facto keine Rolle mehr.

    Das sieht aber z.B. das LArbG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 28.12.2018, 2 Ta 480/18 (nicht veröffentlicht) anders.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Die Arbeit mache ich mir nicht: Ich hebe fast die meisten wegen unterlassener Einkommensmitteilung oder Nichtabgabe auf.

    Mein LAG sagt aber, dass die Partei zumindest Kenntnis haben muss, was ich auch als richtig empfinde.

    ....

    Also kannst du letztlich nie aufheben, wenn eine PKH-Partei cleverer Weise unbekannt verzogen ist? :gruebel:

  • Die Arbeit mache ich mir nicht: Ich hebe fast die meisten wegen unterlassener Einkommensmitteilung oder Nichtabgabe auf.

    Mein LAG sagt aber, dass die Partei zumindest Kenntnis haben muss, was ich auch als richtig empfinde.

    ....

    Also kannst du letztlich nie aufheben, wenn eine PKH-Partei cleverer Weise unbekannt verzogen ist? :gruebel:

    Macht ja auch keinen Sinn: Wo soll denn vollstreckt werden ?

  • Diesbezüglich habe ich noch eine weitere (leider auch nicht veröffentlichte) Entscheidung des OLG Jena, die darauf abstellt, dass eine Aufhebung möglich ist, wenn auch der beigeordnete Rechtsanwalt nicht von der Partei über den Wohnungswechsel infomiert wurde. Es wurde von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen. Im vorliegenden Fall ist die Partei mehrfach umgezogen und hat dies niemanden mitgeteilt.

    Bei uns wird meistens die Justizzahlstelle fündig hinsichtlich der neuen Anschrift und übersendet die Rechnung an die Partei. Meistens erfahren sie dann von der Aufhebung.

    Gruß Grottenolm

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