(Unter)Vollmacht einer (Vorsorge)Vollmacht

  • Guten Morgen liebe Mitforianer,
    wurde gerade mit einem Problem konfrontiert und hätte gern mal eure Meinung gewußt.....

    Ehepaar beide um die 80 Jahre haben 2005 eine Vorsorgevollmacht errichtet und sich gegenseitig zum Bevollmächtigten eingesetzt.
    Die Ehefrau ist zwischenzeitlich schwer dement und wohnt im Pflegeheim, der Ehemann wohnt noch zu Hause und ist auch noch recht fit. Dieser war heute bei mir, weil er sich große Sogen macht, was mal ist, wenn er nicht mehr so kann. Er hat seine Vorsorgevollmacht geändert und die gemeinsame Tochter eingesetzt. Nun fragt er, ob er die Vorsorgevollmacht seiner Frau dahingehend ändern kann, als dass er seine Bevollmächtigung ebenfalls an die Tochter überträgt, quasi durch Untervollmacht. In der Vorsorgevollmacht der Ehefrau ist ausdrücklich die Erteilung einer Untervollmacht erlaubt.

    Angenommern der Ehemann ist selber nicht mehr in der Lage für seine Ehefrau zu handeln, ist dann die erteilte Untervollmacht für die Tochter von Dauer?

    Was ist wenn der Ehemann stirbt, gilt dann die Untervollmacht für die Tochter weiter?

    Fragen über Fragen.... :confused:

    Herzlichst Anja

  • Das wir wohl nicht gehen. Eine Vorsorgevollmacht kann man nur persönlich erteilen. Wenn der Ehemann mal seine Angelegenheiten selber nicht mehr regeln kann oder stirbt, wird seine Frau in der gerichtlichen Betreuung landen. Die Vorsorgevollmacht kann jetzt nicht mehr erweitert werden, wenn die Frau nicht mehr selber dazu in der Lage ist. Der Mann kann die Vorsorgevollmacht für seine Frau nicht ändern und auch keine Untervollmacht erteilen.


  • Nun fragt er, ob er die Vorsorgevollmacht seiner Frau dahingehend ändern kann, als dass er seine Bevollmächtigung ebenfalls an die Tochter überträgt, quasi durch Untervollmacht. In der Vorsorgevollmacht der Ehefrau ist ausdrücklich die Erteilung einer Untervollmacht erlaubt.

    Dann kann der Ehemann -im Rahmen der Vollmacht der Ehefrau- seiner Tochter entsprechend Untervollmacht erteilen.

  • Eine Vorsorgevollmacht kann man nur persönlich erteilen. Wenn der Ehemann mal seine Angelegenheiten selber nicht mehr regeln kann oder stirbt, wird seine Frau in der gerichtlichen Betreuung landen.


    Hmmm, blöd gelaufen... Ich rate z.B. den Angehörigen, wenn die sich über die Kostenfolgen der Betreuung oder Beschränkungen ärgern, eine Vorsorgevollmacht zu errichten. Wichtig ist dann halt, einen Ersatzbevollmächtigten zu benennen. Ich selbst habe schon eine Vorsorgevollmacht (berufliche Sensibilität, habe nun schon oft gesehen, dass Unfälle in jungen Jahren zur Betreuung führen) und auch einen zweiten Bevollmächtigten benannt.

  • Hier höre ich immer wieder, dass z.B. Banken ausschließlich notarialle Vorsorgevollmachten akzeptieren und nicht welche, die man sich aus dem Internet ziehen und selber ausfüllen und unterschreiben kann. Da werden die eine mit Sicherheit Untervollmacht gleich gar nicht akzeptieren.
    Sicher kann sich der Ehemann, solange er sich um seine Frau kümmert, von seiner Tochter helfen lassen und ihr für einige spezielle Dinge Untervollmacht erteilen, aber sicher keine allgemeine Untervollmacht.

  • Ja und das sind ja die Fragen:

    1. Ist Untervollmachtserteilung überhaupt möglich?
    2. In welchem Umfang ist Untervollmachtserteilung möglich?
    3. Was geschieht wenn der Untervollmachtsgeber verstirbt?

    Hab dem Mann empfohlen eine Untervollmacht für die Tochter zu erteilen und mit dem Heim zu sprechen ob diese die Untervollmacht anerkennen würden. Parallel dazu habe ich ihm empfohlen seiner Tochter für die gemeinsamen Konten eine Kontovollmacht zu erteilen.

    Mir tat der alte Mann schon sehr leid, aber da sieht man mal wieder, an der falschen Stelle wurde gespart, hätten die mal lieber etwas Geld in eine Vorsorgevollmacht zur Errichtung vor einem Notar investiert, der hat ja zumindestens eine Aufklärungs- und Belehrungspflicht.

  • Wenn die Ehefrau in ihrer Vollmacht eine Untervollmacht zugelassen hat, wüßte ich nicht, warum der Ehemann keine Untervollmacht erteilen können sollte. Wie weit er mit einer privatschriftlichen Vollmacht kommt, steht natürlich auf einem anderen Blatt.
    Der Umfang der Untervollmacht müsste sich nach den Formulierungen in der Vorsorgevollmacht bestimmen. Mehr geht auf keinen Fall.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Sicher kann sich der Ehemann, solange er sich um seine Frau kümmert, von seiner Tochter helfen lassen und ihr für einige spezielle Dinge Untervollmacht erteilen, aber sicher keine allgemeine Untervollmacht.



    Das sehe ich dahingehend anders, als dass auch eine umfassende Unterbevollmächtigung dann möglich ist, wenn die Vollmacht dies nicht ausschließt, es sei denn die Ehefrau ist damit nicht einverstanden.


    1. Ist Untervollmachtserteilung überhaupt möglich?



    Generell schon, wenn sie nicht ausgeschlossen sind.


    2. In welchem Umfang ist Untervollmachtserteilung möglich?



    Meines Erachtens im Umfang des mutmaßlichen Willens des Vollmachtgebers. Zudem darf natürlich die Unterbevollmächtigung nicht über die Vollmacht hinausgehen.


    3. Was geschieht wenn der Untervollmachtsgeber verstirbt?



    Nach § 130 II BGB ist die Untervollmacht weiterhin wirksam.


    Mir tat der alte Mann schon sehr leid, aber da sieht man mal wieder, an der falschen Stelle wurde gespart, hätten die mal lieber etwas Geld in eine Vorsorgevollmacht zur Errichtung vor einem Notar investiert, der hat ja zumindestens eine Aufklärungs- und Belehrungspflicht.



    Generell ist dem Vollmachtgeber schon anzuraten, sich zumindest qualifiziert beraten zu lassen. Z.B. sollte die Frage der Unterbevollmächtigung besser geklärt werden und ggf. auch ein oder mehrerer Kontrollbevollmächtigte installiert werden. 

  • Für den rechtsgeschäftlichen Teil sehe ich kein Problem, für den persönlichen Bereich allerdings schon, da halte ich eine Untervollmacht für ausgeschlossen.

  • Die Ausführungen in #9 sind größtenteils unzutreffend.

    Die Erteilung von Untervollmacht ist nur möglich, wenn sie vom Geschäftsherrn gestattet ist und nicht bereits dann, wenn ihre Erteilung nicht ausgeschlossen wurde. Da die erforderliche Gestattung im Ausgangsfall vorliegt, kann auch Untervollmacht erteilt werden (#7 Frage 1). Die Untervollmacht kann einerseits nicht über den Umfang der Hauptvollmacht hinausgehen, sich in diesem Rahmen aber andererseits ohne weiteres auf alle Angelegenheiten erstrecken, für welche eine Vollmachtserteilung möglich ist. Es ist somit nicht einzusehen, weshalb die Untervollmacht nicht auch für die persönlichen Angelegenheiten erteilt werden könnte (#7 Frage 2). Schließlich ist es auch möglich, dass die Untervollmacht den Bestand der Hauptvollmacht überdauert (#7 Frage 3), weil sich die Vertretungsbefugnis des Unterbevollmächtigten nicht von der Person des Hauptbevollmächtigten, sondern vom Geschäftsherrn ableitet (MünchKomm/Schramm § 167 RdNr.103 m.w.N.). Mit § 130 Abs.2 BGB hat das allerdings nichts zu tun, weil diese Norm nur regelt, ob eine Willenserklärung erstmals wirksam wird und nicht, wie lange sie nach ihrem erfolgten Wirksamwerden auch wirksam bleibt.

  • #juris: Hast Du Rechtsprechung oder Literatur, die in persönlichen Angelegenheiten Untervollmacht bzw. Vollmachtsübertragung zulässt? Würde mich sehr interessieren, da dies häufig ein Thema bei Besprechung von Vorsorgevollmachten ist.

  • Wenn der Betroffene eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen und auch einen Ersatzbevollmächtigten bestimmen kann (was unstreitig möglich ist), dann sehe ich nicht, weshalb im gleichen Umfang eine vom Betroffenen gestattete (!) Unterbevollmächtigung nicht zulässig sein sollte.

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