Löschung einer Limited

  • ich habe hier mal wieder ein kleines Problem mit einer Limited.

    Zum einen bin ich am grübeln, ob für die Löschung der ZNL die Anmeldung zur Aufhebung der ZNL genügt oder die Auflsöung und die Liquidatoren eingetragen werden müssen.

    Logisch wäre doch, wenn die Auflösung und die Liquidatoren eingetragen werden müssen, da die Limited ja sowieso meist mehr wie eine eigenständige Gesellschaft als eine ZNL behandelt wird. Außerdem heißt es in § 13 g Abs. 1 HGB für die ZNL gelten die folgenden Vorschriften... unter anderem wird da ja auch auf die Anmeldung zur Auflösung verwiesen (Abs. 5).

    Wie macht ihr das denn? Laßt ihr eine Anmeldung zur Aufhebung genügen oder tragt ihr die Auflösung samt Liquidatoren ein?

    Dann folgt auch schon das nächste Problem. Ich hab jetzt hier einen Beschluss der Inso-Abteilung wonach das Insoverfahren mangels Masse abgewiesen wurde.
    Führt die Abweisung mangels Masse bei einer Limited zur Auflösung? § 13 g HGB enthält hierzu keinen Verweis, aber dass die Limited insolvenzfähig ist wurde ja auch erst vor kurzer Zeit entschieden. Vielleicht hat der Gesetzgeber hier bisher einfach verpaßt, den Gesetzestext auf den neusten Stand zu bringen... :gruebel:

  • Bei Insolvenz mangels Masse ist die Frage, ob das Vermögen der Gesellschaft oder über das der ZNL der Antrag abgewiesen wurde.
    Wir haben uns hier so geeinigt, dass wir nur die Tatsache des Insolvenzbeschlusses eintragen ohne Rechtsfolge, da davon auszugehen ist, dass der Beschluss nur das Vermögen der ZNL betrifft.
    Damit ist davon auszugehen, dass die ZNL aufgehoben ist.
    Mir reicht die Anmeldung der Aufhebung, vgl. dazu Wachter, ZNotP 2005, 122 ff. oder HRP 7. Auflage, Rz. 337.

  • da hab ich doch gleich die nächste frage:

    Der Geschäftsführer ist unbekannten aufenthalts, das finanzamt hat bereits eine Löschung von amts wegen angeregt. Und wer ist jetzt zuständig? Der Richter oder der Rechtspfleger? Einerseits ist für die Löschungen nach § 141 a FGG der Richter zuständig, andererseits handelt es sich hier ja aber um eine Zweigniederlassung...

  • Bei Insolvenz mangels Masse ist die Frage, ob das Vermögen der Gesellschaft oder über das der ZNL der Antrag abgewiesen wurde.
    Wir haben uns hier so geeinigt, dass wir nur die Tatsache des Insolvenzbeschlusses eintragen ohne Rechtsfolge, da davon auszugehen ist, dass der Beschluss nur das Vermögen der ZNL betrifft.
    Damit ist davon auszugehen, dass die ZNL aufgehoben ist.
    Mir reicht die Anmeldung der Aufhebung, vgl. dazu Wachter, ZNotP 2005, 122 ff. oder HRP 7. Auflage, Rz. 337.

    Sorry, aber ich muss das Thema noch einmal nach oben holen, da ich gerade nicht weiß, wie ich in meinem Fall weiter machen soll:

    Mir wurde vom deutschen Inso-Gericht ein rechtskräftiger Beschluss bezüglich einer Limited übersandt, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - abgewiesen wurde. Ich habe schon beim Companies House nachgesehen und dort ist die Limited noch mit Status "Active" geführt.

    Meine Kolleginnen sind sich jetzt auch nicht sicher, wie hier nun zu verfahren ist.

    Bei uns im System ist ein Baustein hinterlegt, der wie folgt lautet:

    "Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts ... (Az.) vom ... ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigniederlassung mangels Masse abgelehnt.".

    Nehmt ihr dann auch eine solche Eintragung vor (durch Rechtspfleger oder Serviceeinheit?)?

    Falls ja, was macht ihr dann weiter?

    Falls nein, wie geht ihr vor?

    Danke schon einmal im Voraus für eure Antworten.

  • Ob das so einfach geht ?
    Über das Vermögen der ZNL würde bedeuten, dass man ein Partikularverfahren hätte. Das wird idR aber nie beantragt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Abweisung mangels Masse wird nur eingetragen, wenn damit die Auflösung der Gesellschaft verbunden ist, vgl. z.B. § 65 Abs. 1, S. 3 GmbHG.
    Ich meine, dass die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse keine Auflösung der Limited bewirkt. Eine entsprechende Regelung dürfte man in den Gesetzen zur Limited nicht finden.
    Daher ist nach meiner Meinung gar nichts einzutragen.

    Ich würde nachforschen, ob die Zweigniederlassung hier überhaupt noch existiert (Anfrage bei der IHK oder Gewerbeamt) und dann entweder den Director zur Anmeldung der Aufhebung der Zweigniederlassung auffordern oder ein Amtslöschungsverfahren einleiten.

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