Zinsberechnung § 8 HinterlO

  • Auch ich möchte mich für die Bekanntgabe der Hilfe für die Berechnung von Hinterlegungszinsen bedanken, wurschtel ich doch auch rum, wie Lilly es jetzt gezeigt hat.
    Sehr zeitaufwendig wird die Geschichte der Zinsberechnung, wenn noch ständige Auszahlungen vorzunehmen sind.
    Deshalb interessiert es mich sehr, wie ihr verfahrt: Gibt es Zinsen nur auf Antrag oder von Amts wegen ?

  • Selbstverständlich nur auf Antrag und Vorlage der Bewilligungen bezüglich der Zinsen.
    In den Kommentaren zur HinterlO ist keine Aussage dazu enthalten, dass ein Antrag für die Herausgabe der HL-Zinsen erforderlich ist, es wird jedoch stets eine Bewilligung nach § 13 HO verlangt; so auch wieder das KG in Rpfl 1996, S. 518, da nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden könne, dass die Zinsen dem auszuzahlen sind, der das Kapital erhält.
    Da es sich beim HL-Verfahren um ein reines Antragsverfahren handelt und unstreitig eine Herausgabebewilligung auch bezüglich der Zinsen erforderlich ist, lässt dies nur den Schluss zu, dass für die Auszahlung der HL-Zinsen neben der Bewilligung auch ein Antrag erforderlich ist.
    Die Praxis ist meist so, dass die Beteiligten, die die Herausgabe des hinterlegten Kapitals verlangen, von der Hinterlegungsstelle nicht auf die Verzinsung hingewiesen werden.

  • Selbstverständlich nur auf Antrag und Vorlage der Bewilligungen bezüglich der Zinsen.
    In den Kommentaren zur HinterlO ist keine Aussage dazu enthalten, dass ein Antrag für die Herausgabe der HL-Zinsen erforderlich ist, es wird jedoch stets eine Bewilligung nach § 13 HO verlangt; so auch wieder das KG in Rpfl 1996, S. 518, da nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden könne, dass die Zinsen dem auszuzahlen sind, der das Kapital erhält.
    Da es sich beim HL-Verfahren um ein reines Antragsverfahren handelt und unstreitig eine Herausgabebewilligung auch bezüglich der Zinsen erforderlich ist, lässt dies nur den Schluss zu, dass für die Auszahlung der HL-Zinsen neben der Bewilligung auch ein Antrag erforderlich ist.
    Die Praxis ist meist so, dass die Beteiligten, die die Herausgabe des hinterlegten Kapitals verlangen, von der Hinterlegungsstelle nicht auf die Verzinsung hingewiesen werden.



    Ohne dir zu nahe treten zu wollen: Die Praxis habe ich hier zur Genüge und Zeit eben nicht!
    Trotzdem:

    Nimm doch den schlichten Fall, Sicherheitsleistung ist nach Vorlage des rechtskräftigen Urteils zurückzugeben- tatsächlich nur Zinsen auf Antrag?
    Der Staat arbeitet mit dem Geld der Leute !- mich plagt das Gewissen.

  • Ich habe es aus meiner Zeit, in der ich Hinterlegungssachen gemacht habe, auch so in Erinnerung, dass Zinsen nur auf Antrag ausgezahlt werden. Leider habe ich auf die Schnelle nichts in der HinterlO oder in den Ausführungsbestimmungen gefunden. Evtl. hilft ein Blick in den Kommentar zur HinterlO, falls greifbar.

  • Der Berechtigte wollte ohnehin die Zinsen. Daraufhin habe ich den Berechtigten extra aufgefordert einen Antrag auf Auszahlung der Zinsen zu stellen.

    Dies habe ich aber auch nur von meinen Vorgängern. Mit gesetzlichen Vorschriften kann ich auch nicht dienen!

  • Ohne dir zu nahe treten zu wollen: Die Praxis habe ich hier zur Genüge und Zeit eben nicht!
    Trotzdem:

    Nimm doch den schlichten Fall, Sicherheitsleistung ist nach Vorlage des rechtskräftigen Urteils zurückzugeben- tatsächlich nur Zinsen auf Antrag?
    Der Staat arbeitet mit dem Geld der Leute !- mich plagt das Gewissen.



    Und was mach' ich als Vollstreckungsgericht, wenn die Terminssicherheit und/oder das Bare Meistgebot hinterlegt sind und die Hinterlegung Zinsen abwirft (= länger als vier Monate dauert)?
    Dann habe ich ein kleines Problem in Höhe von 1 %o p.M. im Teilungsplan ... ;):teufel:

  • Excel-Tabellen zur Berechnung von Hinterlegungszinsen gibt es hier:

    Hinterlegung: Excel-Tabelle zur Berechnung der Zinsen



    Irgendwie finde ich diese Tabelle nur teilweise brauchbar.
    Ich muss hier gerade Zinsen in mehreren Schritten rechnen (Teilauszahlungen), da nützt mir die Tabelle garnix, weil ich jeweils nur die erste Spalte befüllen kann :(.
    Hat jemand was besseres?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • @lili666:
    Nur vorsorglich, da du ja "aus dem hohen Norden" kommst: falls es Schleswig-Holstein ist, das ist nach meinen Feststellungen das einzige Bundesland, das § 8 HintO nicht an die Euro-Umstellung angepasst hat. Also nicht auf volle 50 Euro abrunden, sondern immer auf Vielfaches von 51,13 Euro.

  • Die Tabelle ist nun in einer berichtigten Fassung online:

    "Zu Hinterlegung: Excel-Tabelle zur Berechnung der Zinsen:
    Kollege Bitter hat eine neue Langfassung der Tabelle zur Verfügung gestellt, die einen Fehler in der Adition behebt (am Ende der Tabelle wurden die Teilbeträge und die Zinsen nicht zusammengerechnet). Die alte Fassung habe ich durch die neue ersetzt; sie kann über obigen Link abgerufen werden."


    (rechtspflegerblog.de)

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