vereinfachtes Verfahren und Adoption

  • Hallo,

    ich darf mich mit den leidigen FH-Sachen rumquälen und hätt da mal ´ne Frage.

    In meinem Fall wurde im Jahre 2002 vom Jugendamt ein Antrag auf Festsetzung von Unterhalt gestellt. Aufgrund einer fehlenden zustellungsfähigen Anschrift konnte der Antrag erst im Januar diesen Jahres zugestellt werden. Das Problem ist, dass ich zufällig erfahren habe, dass das minderjährige Kind von dem neuen Ehemann der Mutter im Oktober 2005 adoptiert worden ist.

    Kann jetzt noch ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss gegen den leiblichen Vater und Antragsgegner erlassen werden oder ist das vereinfachte Verfahren aufgrund der Adoption unzulässig geworden? Ich hab zu dem Problem irgendwie nix schlaues finden können. Über ein paar Lösungsansätze würde ich mich sehr freuen.

    Vielen Dank

  • Hallo Ahnungslos!
    Wir haben hier in einem ähnlichen Fall (wir hatten erfahren, dass die Kindesmutter wieder mit dem AG zusammengezogen ist), das Jugendamt noch einmal angeschrieben. Ich würde denen das mitteilen und abwarten was kommt.
    Angel

  • Das Jugendamt hat nur mitgeteilt, dass der Rechtsgrund für die Beistandsschaft aufgrund der Adoption entfallen ist. Das Kind kann also nicht mehr vom Jugendamt vertreten werden. Die Kindesmutter und der Adoptivvater sollen das Verfahren fortführen.

    Die Kindesmutter und der Adoptivvater wollen das Verfahren auch fortführen. Ich frag mich halt nur, ob das Verfahren ansich jetzt noch zulässig ist.

  • Zitat von Ahnungslos

    Hallo,

    Das Problem ist, dass ich zufällig erfahren habe,

    Vielen Dank



    Ist das nun aktenkundig oder nicht?

  • Ich würde den Antrag nebst Beiwerk einfach mal zustellen und abwarten, ob entsprechende Einwendungen kommen.

    Das vereinfachte Verfahren ist m.E. auch dann möglich, wenn nur rückständiger Unterhalt tituliert werden soll, was hier gehen würde.

    Nach Adoption fehlt es an der Elterneigenschaft (§ 645 Abs. 1 ZPO), was das vereinfachte Verfahren dann unzulässig macht. Das müsste der Antragsgener aber selbst vorbringen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Müsste das Verfahren nicht aber für die bis zur Adoption angefallenen (jetzt rückständigen) Unterhaltsbeiträge möglich sein (solange war der Kindesvater noch unterhaltsverpflichtet)?

  • Falls wirklich nur Unterhaltsrückstände geltend gemacht werden sollen, bietet sich eher das Mahnverfahren an. Das geht zum einen schneller, und die Vordrucke sind bei weitem nicht so kompliziert.

    Achte bitte auf die Anschrift des Kindes, und ob diese Daten überhaupt zugänglich gemacht werden dürfen.

  • RiAG Harald Vogel hält in seinem Aufsatz in FPR 2002, 628 (632) (zu finden bei beck-online) unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Naumburg, FamRZ 2002, 1045 (1046), die alleinige Festsetzung von Rückständen im vV für unzuläsig.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    RiAG Harald Vogel hält in seinem Aufsatz in FPR 2002, 628 (632) (zu finden bei beck-online) unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Naumburg, FamRZ 2002, 1045 (1046), die alleinige Festsetzung von Rückständen im vV für unzuläsig.


    Ohne den Artikel gelesen zu haben: Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Im vV besteht u. a. nach dem SGB VIII, aber auch für jeden berechtigten Dritten nach dem BGB (z.B. Großvater zahlt anstelle des Vaters) die Möglichkeit, sich den Unterhalt titulieren zu lassen. Nach dem UVG und dem SGB XII (ehemals BSHG) können Rückstände und laufender Unterhalt tituliert werden. Nach dem SGB VIII und dem BGB ist dieses für den laufenden Unterhalt nicht möglich, jedoch für die Rückstände.

    Näheres dazu kann auch meiner Abhandlung im Rechtspfleger (Juni-Heft 2004) entnommen werden.

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