Nochmal Verzeichnis nach § 1640

  • Hallo,
    kann mir jemad helfen?
    1640 BGB legt die Grundlage für die Inventarisierungspflicht der Eltern über das Ihnen unterliegende Vermögen . Was ist jedoch , wenn TV angeordnet ist. Von wem forder ich das verzeichnis dann an?
    Danke

  • Nach MüKo, 4. Auflage 2002, beck-online, Rn. 8 zu § 1640 BGB, besteht in diesem Fall keine Inventarisierungspflicht, da das Vermögen ja nicht den Eltern bzw. dem sorgeberechtigten Elternteil unterliegt (es sei denn, einer der Eltern ist gleichzeitig TV).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach einer älteren Entscheidung des Kammergerichts (JW 1934, 1293) sind die Eltern tatsächlich nicht verzeichnispflichtig, sofern nicht einer von ihnen selbst das TV-Amt ausübt. Da es aber für den TV an einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung fehlt, würde das Ergebnis eintreten, dass niemand zu den betreffenden Angaben gegenüber dem FamG verpflichtet wäre (was der TV aus freien Stücken tut, ist eine andere Sache). Das vermag nicht recht einzuleuchten.

    Vielleicht kann man sich mit folgender Überlegung behelfen:

    Der TV ist nach § 2215 BGB verpflichtet, den Erben ein Nachlassverzeichnis zu übermitteln, das inhaltlich (bis auf die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit) den Anforderungen des § 1640 BGB genügt. Adressat dieses Verzeichnisses sind natürlich die Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder, denen trotz angeordneter TV natürlich insoweit die elterliche Sorge zusteht, als sie ihre Kinder gegenüber dem TV (z.B. auch in Form der Kontrolle der jährlichen Abrechnungen) vertreten. In dieser Form unterliegt das von Todes wegen erworbene Vermögen somit auch der Verwaltung der Eltern. Es sollte daher nichts dagegen stehen, § 1640 BGB in der Weise auszulegen, dass die Eltern zumindest verpflichtet sind, dem FamG das Nachlassverzeichnis vorzulegen, das sie für ihre Kinder selbst von TV erhalten haben.

    Ein vernünftiger TV wird sich der Bitte des FamG auf unmittelbare Übermittlung eines Exemplars des von ihm erstellten Nachlassverzeichnisses aber sicher nicht verschließen. Außerdem kann man auch die Nachlassakten anfordern und sich das eingereichte Verzeichnis des TV aus dem Kostenheft kopieren.

  • Je nach den vorliegenden Informationen würde ich trotzdem von den Eltern ein Verzeichnis anfordern, allein um die Verhältnisse zu klären.

    Ggf. gibt es ja ein Vermächtnis oder es handelt sich bei den Minderjährigen um beschwerte Pflichteilsberechtigte etc. pp....

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Danke zusammen,
    das Problem ist weiter, dass der TV nichts macht und seit 1-2 Jahren kein Verzeichnis einreicht. Die Eltern - von denen ich wiederum eines angefordert habe und bereist ein Zwangsgeld angedroht habe - einen RA eingeschaltet haben, der versucht, Druck gegenüber dem TV auszuüben.
    Bislang ohne Erfolg. Ich könnte die Sache ja weglegen. Aber dennoch fühle ich mich da auch irgendwie verantwortlich. Es geht ja schließlich auch zu Lasten des Kindeswohls, wenn der TV nichts macht und die Eltern ggf. mir gegenüber nichts anzeigen können.

  • Ist natürlich unschön aber unstreitig dürfte wohl sein, dass das FamG gegenüber dem TV keine Handhabe hat. Und da die Eltern ja schon tätig geworden sind (Beauftragung eines RAes), wüsste ich nicht, was Du noch tun könntest. :(

    Letztlich hat das Kind jetzt ja praktisch "nur" das Problem, was auch ein erwachsener Erbe gegenüber einem unkooperativen TV hätte.

    Ich sehe in Deinem Fall keine besonder Verpflichtung des Gerichts zum Einschreiten gegenüber dem TV oder den Eltern und eigentlich - wie ich oben schon sagte - dafür auch keine gesetzliche Grundlage.

    Damit es nicht ganz nach Untätigkeit aussieht, kann man die Eltern ja regelmäßig mal mit Sachstandsanfragen usw. nerven und vielleicht kommt ja doch irgendwann mal ein Verzeichnis (oder das Kind wird volljährig). :teufel:

    Ulf

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  • Wenn der TV es nicht fertigbringt, innerhalb von nahezu zwei Jahren ein Verzeichnis nach § 2215 BGB und/oder das Nachlassverzeichnis für das NachlG zu erstellen, muss er schon verdammt gute Gründe haben, um nicht nach § 2227 BGB entlassen zu werden (OLG Hamm OLGZ 1986,1; OLG Zweibrücken FGPrax 1997, 109; BayObLG FamRZ 2002, 989). Den Entlassungsantrag können auch die Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder stellen, weil ihnen insoweit die elterliche Sorge durch die TV ja nicht entzogen ist.

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