Höhe des aktuellen Mindestunterhalts

  • Ich konnte das JA gerade erreichen. Die Anträge wurden hier bereits "vorsorglich" gestellt. Das Gesetz ist wohl noch nicht unterschrieben, aber man rechnet in nächster Zeit damit. Okay.

    Ich habe gelesen, dass das Gesetz am Montag unterschrieben wurde.
    Ich habe reihenweise Anträge in der Warteschleife.....

    Hoffen wir mal, dass das Gesetz bald im BGBl veröffentlicht wird :tipptipp

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Ich konnte das JA gerade erreichen. Die Anträge wurden hier bereits "vorsorglich" gestellt. Das Gesetz ist wohl noch nicht unterschrieben, aber man rechnet in nächster Zeit damit. Okay.

    Ich habe gelesen, dass das Gesetz am Montag unterschrieben wurde.
    Ich habe reihenweise Anträge in der Warteschleife.....

    Hoffen wir mal, dass das Gesetz bald im BGBl veröffentlicht wird :tipptipp


    Gerade gesehen: Das Gesetz wurde gestern veröffentlicht :daumenrau
    http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…gbl117s3122.pdf

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Gem. Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 66 vom 06.10.2017 erhöht sich durch Änderung der Mindestunterhaltsverordnung der MU in den nachfolgenden Altersstufen wie folgt :

    1.) ab 01.01.2018 auf 348,00 EUR und ab 01.01.2019 auf 354,00 EUR

    2.) ab 01.01.2018 auf 399,00 EUR und ab 01.01.2019 auf 406,00 EUR

    3.) ab 01.01.2018 auf 467,00 EUR und ab 01.01.2019 auf 476,00 EUR

    Will nur rechtzeitig gewarnt haben.:)

    Einmal editiert, zuletzt von Wolf (6. November 2017 um 13:44)

  • Gem. Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 66 vom 06.10.2017 erhöht sich durch Änderung der Mindestunterhaltsverordnung der MU in den nachfolgenden Altersstufen wie folgt :

    1.) ab 01.01.2018 auf 348,00 EUR und ab 01.01.2019 auf 354,00 EUR

    2.) ab 01.01.2018 auf 399,00 EUR und ab 01.01.2019 auf 406,00 EUR

    3.) ab 01.01.2018 auf 467,00 EUR und ab 01.01.2018 auf 476,00 EUR

    Will nur rechtzeitig gewarnt haben.:)


    Danke für die Info :daumenrau

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Hat schon jemand eine Information, wie sich auf die Zahlbeträge die für 1.7.2019 geplante Erhöhung des Kindergeldes auswirkt?

    (als wir das das letzte Mal mitten im Jahr hatten, waren jedenfalls die alten Kindergeldbeträge noch bis Ende des Jahres zur Anrechnung zu bringen)

  • Hat schon jemand eine Information, wie sich auf die Zahlbeträge die für 1.7.2019 geplante Erhöhung des Kindergeldes auswirkt?

    (als wir das das letzte Mal mitten im Jahr hatten, waren jedenfalls die alten Kindergeldbeträge noch bis Ende des Jahres zur Anrechnung zu bringen)


    :gruebel: Zu berücksichtigen ist doch immer der aktuelle Kindergeldbetrag. Wenn die Mindestunterhaltssätze nicht angepasst werden, sinken die Zahlbeträge entsprechend.

  • Ich habe da auch noch keine gesetzliche Grundlage gefunden, wie es sich ab 01.07.2019 mit der Kindergeldanrechnung verhält. Ich befürchte, dass es wieder so wird wie 2015, bei dem ebenfalls zum 01.07. das Kindergeld erhöht wurde, aber bis 31.12.2018 noch die alten Kindergeldbeträge maßgeblich waren, gl. Art. 8 KZKGKuGFbAnhG vom 23.07.2015 (!).

    Bei den vereinfachten Unterhaltsverfahren war Mitte 2015 jedenfalls lange der Wurm drin.


  • :gruebel: Zu berücksichtigen ist doch immer der aktuelle Kindergeldbetrag. Wenn die Mindestunterhaltssätze nicht angepasst werden, sinken die Zahlbeträge entsprechend.

    So auch die aktuelle Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2019 bzw. 01.07.2019, die nach Verrechnung des (hälftigen) Kindergeldes einen verminderten Betrag ab 01.07. ausweist.

  • Neue Regelung ab 2021

    Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder steigt ab 1.1.2021 in allen Altersstufen. Dies hat das BMJV letzte Woche bekannt gegeben. Eine entsprechende Rechtsverordnung wurde bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl 2020 I, 2344).


    Erhöhter Mindestunterhalt in allen Altersstufen

    Mit der neuen Rechtsverordnung wird der Mindestunterhalt folgendermaßen angehoben:

    • erste Altersstufe (bis sechs Jahre): von 378 auf 393 Euro
    • zweite Altersstufe (von sechs bis zwölf Jahren): im sog. Ausgangsbetrag, von 434 auf 451 Euro
    • dritte Altersstufe (ab dem 13. Lebensjahr): von 508 auf 528 Euro.

    Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 13.11.2020

  • Gem. Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 66 vom 06.10.2017 erhöht sich durch Änderung der Mindestunterhaltsverordnung der MU in den nachfolgenden Altersstufen wie folgt :

    1.) ab 01.01.2018 auf 348,00 EUR und ab 01.01.2019 auf 354,00 EUR

    2.) ab 01.01.2018 auf 399,00 EUR und ab 01.01.2019 auf 406,00 EUR

    3.) ab 01.01.2018 auf 467,00 EUR und ab 01.01.2019 auf 476,00 EUR

    Will nur rechtzeitig gewarnt haben.:)

    Ich meine, aktuell sind es doch 369,- EUR, 424,- und 497,- , nicht 378,-, 434,- , 508,- .

    Ja, zumindest nach den entsprechenden Merkblättern. ;)

    Wenn ich im Thread hochscrolle, finde ich als letzte Veröffentlichung allerdings nur die von 2017, siehe den obigen Beitrag von Wolf. Festgelegt wurden damals die Beträge für 2018 und 2019.
    Wo findet sich eigentlich die Anhebung der Mindestunterhaltssätze für 2020? :gruebel:

  • Das passiert durch die Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung. Diese wird regelmäßig im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

    Aktuell (01.01.2020-31.12.2020) gelten für die 1. Altersstufe 369 €, 2. As. 424 € und 3. As. 497 €, ab 01.01.2021 sind es 1. As. 378 €, 2. As. 434 € und 3. As. 508 €.

    Wenn euch noch die Beträge für zurückliegende Jahre interessieren, sagt gern Bescheid. Ich führe dazu eine Tabelle, damit ich auch bei Klauselerteilung nochmal die alten Beträge nachschauen kann.

  • Die Beträge 378€, 434€ und 497€ waren in der 2. VO zurÄnderung der Mindestunterhaltsverordnung als die ab 01.01.2021 geltendenBeträge ausgewiesen.
    (BGBl 34, 2019, S. 1393)

    Aber die kommen erst gar nicht zur Anwendung, weil die VOjetzt schon wieder geändert wurde (3. VO...BGBl. 51 2020, S. 2344) und deshalb gelten ab 01.01.2021 die Beträge393€, 451€ und 528€.


    Ist die Verwirrung damit beseitigt?

  • Gut, dann passt es ja. Also hatte hier niemand die 2. VO gepostet, deshalb erscheinen die Zahlen nicht im Thread.

    Die in #149 wiedergegebene Pressemitteilung des BMJ ist in gewisser Weise irreführend. Wenn dort eine Anhebung von x € auf y € genannt wird, geht man erst einmal davon aus, dass es sich bei x um den aktuell (2020) geltenden Wert handeln soll.

    Die Verwirrung ist nun beseitigt, danke.

  • Artikel 1 Änderung der Mindestunterhaltsverordnung

    § 1 der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2188), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2344) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    § 1 Festlegung des Mindestunterhalts

    Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich

    1.in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 396 Euro ab dem 1. Januar 2022 und 404 Euro ab dem 1. Januar 2023,
    2.in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 455 Euro ab dem 1. Januar 2022 und 464 Euro ab dem 1. Januar 2023,
    3.in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 533 Euro ab dem 1. Januar 2022 und 543 Euro ab dem 1. Januar 2023."

    Artikel 2 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

    2 Mal editiert, zuletzt von Machama (21. Dezember 2021 um 09:36) aus folgendem Grund: Textformatierung

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