Abänderung des Aufgebotes

  • Hallo, ich sitze vor folgendem Problem: Es ist ein Aufgebot erlassen worden über einen Teil-Grundschuldbrief. Termin zur Verhandlung ist Mitte März. Jetzt stellt sich heraus, dass eigentlich der Stamm-Grundschuldbrief für kraftlos erklärt werden soll. Kann ich das Aufgebot einfach nach § 319 ZPO berichtigen, den Beschluss veröffentlichen und mit den ausgehängten (Gerichts- und Gemeindetafel) Ausfertigungen verbinden? Oder muss das komplette Aufgebot mit neuen Daten veröffentlicht werden?

  • Also, ich glaube, selbst wenn Du eine Berichtigung vornehmen würdest (warum? War's denn ein Fehler des Gerichts?), müsste man die auch veröffentlichen wie das Aufgebot selbst und käme wahrscheinlich in Konflikt mit der Aufgebotsfrist.

  • Die Aufgebotsfrist wäre noch eingehalten, sind ja (nur) 6 Wochen. Die Frage war nur, ob es ausreicht, den Berichtigungsbeschluss zu veröffentlichen oder ob das komplette Aufgebot erneut veröffentlicht werden muss.

  • Haben nicht die Handelsregistler manchmal auch das Problem, dass sie nachträglich was berichtigen müssen und dann nur die Berichtigung veröffentlichen müssen? Und veröffentlichen die sie nicht auch "pur"?
    Entscheidend scheint mir, dass "Dein" Richter im Termin was mit dem Aufgebot und der Berichtigung anfangen kann und nicht sagt, weil nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sei, könne er kein Ausschlussurteil erlassen. Würde ich auf jeden Fall mit ihm absprechen, wie er das sieht. Der hat den größeren Kopf und wird dafür auch besser bezahlt. So würde ich das machen.

  • Also, ich glaube, selbst wenn Du eine Berichtigung vornehmen würdest (warum? War's denn ein Fehler des Gerichts?), müsste man die auch veröffentlichen wie das Aufgebot selbst und käme wahrscheinlich in Konflikt mit der Aufgebotsfrist.



    Das wäre meine Frage: Was stand denn im Antrag?
    Ggfs. muss ein neuer - geänderter - Antrag her und dann muss halt neu veröffentlicht und aufgeboten werden.

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