Wohnrecht: Ersatz bei Zerstörung

  • ..Das schreit ja schon wieder nach einem Beschwerdeverfahren....

    Ein Beschwerdeverfahren scheint mir überflüssig zu sein. Wenn ein und dasselbe Ereignis sowohl auflösende Bedingung, als auch aufschiebende Bedingung für das gleiche Recht sein kann (KG, JFG 20, 6/7, zitiert im Beschluss des BayObLG, BReg. 2 Z 107/87), dann kann es auch nur um ein Recht gehen. Das BayObLG spricht daher auch von „dem“ Wohnungsrecht („Das Wohnungsrecht soll zunächst an dem Wohnhaustrakt des Hauses K.-Weg 8 ausgeübt werden. … Die Entscheidung der Beteiligten zu 1 ist als auflösende Bedingung für das Wohnungsrecht am Wohnhaustrakt K.Weg 8 (§ 158 Abs.2 BGB) und zugleich als aufschiebende Bedingung für das Wohnungsrecht an der Doppelhaushälfte K.Weg 10 anzusehen (§ 158 Abs.1 BGB)…“

    Es geht also um ein und dasselbe Wohnungsrecht, bei dem die Bedingung zugleich aufschiebend und auflösend ist (Armgardt im jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand 19.05.2017, § 158 RN 27).

    In Rz. 17 des Beschlusses vom 30.09.2016 führt das OLG München 34. Zivilsenat, 34 Wx 303/16,
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-17437?hl=true
    aus:

    „c) Überdies ist aber auch die Bestellung eines Rechts dergestalt, dass es dem einen Berechtigten auflösend bedingt durch ein bestimmtes Ereignis (Eigentumsverlust) und einem weiteren Berechtigten aufschiebend bedingt durch dasselbe Ereignis (Eigentumserwerb) zustehen soll (vgl. KG JFG 20, 6/7; Palandt/Bassenge § 883 Rn. 12; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 47 Rn. 303), als sogenannte Sukzessivberechtigung bereits von der reichsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (RGZ 128, 246/250)…“

    Also: ein einziges Wohnungsrecht, auflösend bedingt und aufschiebend bedingt durch die Bezugsfertigkeit der Räume im Neubau.

    Lediglich dann, wenn dort anstelle eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB ein solches nach § 1090 BGB bestehen soll, ist die Bestellung von zwei Rechten erforderlich; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…735#post1015735

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn ein und dasselbe Ereignis sowohl auflösende Bedingung, als auch aufschiebende Bedingung für das gleiche Recht sein kann

    Dasselbe oder das Gleiche. Was ergibt mehr Sinn:

    Mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses erlischt das Recht und ...

    1. ... entsteht zugleich wie Phönix aus der Asche neu.
    2. ... es entsteht ein neues inhaltsgleiches Recht.

    „Überdies ist aber auch die Bestellung eines Rechts dergestalt, dass es dem einen Berechtigten auflösend bedingt durch ein bestimmtes Ereignis (Eigentumsverlust) und einem weiteren Berechtigten aufschiebend bedingt durch dasselbe Ereignis (Eigentumserwerb) zustehen soll (vgl. KG JFG 20, 6/7; Palandt/Bassenge § 883 Rn. 12; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 47 Rn. 303), als sogenannte Sukzessivberechtigung bereits von der reichsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (RGZ 128, 246/250)…“

    Hat nicht wirklich was mit dem Ausgangsfall zu tun, oder? Es tritt ein anderer Berechtigter ein, das Recht bleibt aber natürlich dasselbe.

  • Ich bin da auch mehr bei 45. Das Wohnrecht am Altbau soll ja auch ausdrücklich erlöschen.
    Und das zitierte BayObLG kann man auch anders verstehen:

    "....Die Entscheidung der Beteiligten zu 1 ist als auflösende Bedingung für das (EINE) Wohnungsrecht am Wohnhaustrakt K.Weg 8 (§ 158 Abs.2 BGB) und zugleich als aufschiebende Bedingung für das (ANDERE) Wohnungsrecht an der Doppelhaushälfte K.Weg 10 anzusehen (§ 158 Abs.1 BGB)…"

    "Das Wohnungsrecht soll zunächst an dem Wohnhaustrakt des Hauses K.-Weg 8 ausgeübt werden." heißt ja nicht zwingend, dass ein Wohnrecht zunächt am einen Objekt und dann ein anderes Wohnrecht am anderen Objekt ausgeübt werden kann. Oder ist das zu spitzfindig?

  • Du solltest mich dann schon vollständig zitieren. Ausgeführt habe ich „Es geht also um ein und dasselbe Wohnungsrecht, bei dem die Bedingung zugleich aufschiebend und auflösend ist (Armgardt im jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand 19.05.2017, § 158 RN 27)“.

    Und wenn sich das BayObLG im Beschluss vom 26.02.1988, BReg. 2 Z 107/87, auf die Entscheidung des KG, JFG 20, 6 bezieht, dann bedeutet das für das Wohnungsrecht, dass die Ansicht des KG, dass eine Bestellung durch dasselbe Ereignis auflösend sowie, für einen anderen, aufschiebend bedingt, erfolgen kann, dass auch dasselbe Wohnungsrecht auflösend und aufschiebend bedingt bestellt werden kann. Zu diesem Zweck habe ich auf den Beschluss des OLG München vom 30.09.2016, 34 Wx 303/16, verwiesen, bei dem es ebenfalls um dasselbe Ereignis, nämlich den Eigentumsverlust und den Eigentumserwerb geht und der sich ebenfalls auf die Entscheidung des KG, JFG 20, 6, bezieht.

    Und von einer auflösenden Bedingung für (Zitat nach Martin) „das (EINE) Wohnungsrecht ..und zugleich als aufschiebende Bedingung für das (ANDERE) Wohnungsrecht ..“ ist im Beschluss des BayObLG vom 26.02.1988 nun mal nicht die Rede.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (19. April 2018 um 19:56) aus folgendem Grund: Schreibvers. korr.

  • ..Mir ging es auch mehr um die Frage, wie ein Recht, das bereits erloschen war, wieder neu entsteht. ..

    Um das Neuentstehen eines bereits erloschenen Rechts geht es bei der Kombination von auflösender und aufschiebender Bedingung nicht. Wenn vorliegend lediglich ein Wohnungsrecht am Neubau aufschiebend bedingt bestellt würde, dann würdest Du ja auch nicht davon ausgehen wollen, dass das Recht bis zur Errichtung des Neubaus noch gar nicht entstanden ist.

    Mit der Bezugsfertigkeit der Räume im Neubau erlischt nicht das Wohnungsrecht am Altbau, sondern es treten dort seine Wirkungen außer Kraft und an den Räumen im Neubau in Kraft. Bis zum Entstehen der Räume im Neubau ruht das (bereits existente) Wohnungsrecht (vgl. entsprechend zum Dauerwohnrecht Keil in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 31 WEG, RN 17 mwN in Fußn. 19).

    Seine Bestellung ist bereits vor Errichtung der Räumlichkeiten möglich (BayObLGZ 1956, 94 = NJW 1956, 871; Keller in Keller/Munzig, Grundbuchrecht - Kommentar, 7. Aufl. 2015, Einleitung § 13 RN 56; Reymann im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Updatestand 08.11.2017, § 1093 RN 17). Belastungsgegenstand ist nicht das einzelne Gebäude (hier: Altbau/Neubau), sondern das Grundstück als solches (BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 20.10.1967, V ZR 130/64, Mohr im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017 § 1093 RN 18; Staudinger/Reymann, aaO. mwN).

    Wie sich aus dem Beschluss des BayObLG vom 26.02.1988, BReg. 2 Z 107/87 unter Hinweis auf KG, JFG 20, 6/7, ergibt, ist die Kombination von auflösender und aufschiebender Bedingung möglich (s. Westermann im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 158 RN 15; Armbrüster in Erman BGB, Kommentar, 15. Auflage 2017, § 158 RN 7; Armgardt im jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand 19.05.2017, § 158 RN 27; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 1261).

    Und wenn ein und dasselbe Ereignis eine Wirkung beseitigen und eine andere in Kraft setzen soll (MüKo/Westermann, aaO; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1092 Rz. 2 unter Zitat KG JFG 20, 6),
    https://www.haufe.de/recht/deutsche…_HI9620005.html
    dann kann sich das auch nur auf ein Recht im Rechtssinne beziehen, dessen Wirkung mit Eintritt der auflösenden Bedingung endet und mit dem gleichzeitigen Eintritt der aufschiebenden Bedingung eintritt. Bei mehreren Rechten gäbe es kein „zugleich“ (s. Armgardt im jurisPK-BGB 8. Auflage 2017, § 158 RN 27), sondern es wäre das eine Recht auflösend bedingt und das andere Recht aufschiebend bedingt und nicht ein Recht zugleich auflösend und aufschiebend bedingt. Im Grunde genommen ist die Gestaltung vorliegend nicht anders als bei einem im Voraus bestimmten Wechsel der Ausübungsstelle, der nur dann zu einer Aufhebung des ursprünglichen Rechts und Neubegründung nötigen würde, wenn ein anderes Grundstück betroffen wäre (BGH Beschluss vom 04.12.2015, V ZR 22/15, Rz 34).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dass ein Wohnungsrecht schon vor Errichtung der Räumlichkeiten bestellt werden kann, wird doch gar nicht bestritten. Und Kombinationen von Bedingungen und Befristungen waren ursprünglich mal anders gemeint -> z.B. auf die Dauer eines Vertragsverhältnisses, längstens bis zu einem Endtermin. Und daraus wird dann im Laufe der Zeit also ...

    Zitat

    "bereits jetzt wird vereinbart, dass ohne zusätzliche Vollzugsakte nach vollständiger Fertigstellung des Neubaus das Recht dann aus dem Recht die Wohnung im Neubau....(lt. anl. Plan) zu nutzen. Das Wohnungsrecht am Altbau erlischt dann. Es wird bewilligt und beantragt das vorstehende Wohungsrecht......einzutragen."

    Weil nicht das Rechtgeschäft erlischt, sondern nur dessen Wirkungen? Die Lesart der im Link genannten Autoren halte ich immer noch für nachvollziehbarer.

  • Man kann den Inhalt einer Dienstbarkeit hinsichtlich des Ausübungsbereichs nachträglich ändern. Entsprechend kann man die Inhaltsänderung sicher auch aufschiebend bedingt vereinbaren. Aber das Wohnungsrecht "erlischt" nur bei der Ausgestaltung, wenn zeitgleich ein neues entstehen soll. Und Auswüchse des Wahlrechts in der Art, "daß in diesem Fall ein ständiger Wechsel zwischen einem auflösend und einem aufschiebend bedingten Wohnungsrecht an beiden Grundstücksteilen entstehen" (LG Ansbach a.a.O.), werden in keinem Fall möglich sein.

  • Das „erlischt“ bedeutet mE nur, dass es nicht wieder zu einem rückwärtsgewandten Wechsel vom Neubau zum Altbau kommen soll, wie es nach dem Beschluss des LG Ansbach vom 29.6.1998, 4 T 409/98, veröffentlicht beim DNotI, möglich wäre. Es besagt nichts darüber, ob es ein und dasselbe Wohnungsrecht am Belastungsobjekt Grundstück ist oder ob es sich um zwei Wohnungsrechte an diesem Grundstück handeln soll.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eine schuldrechtliche Vereinbarung kann auf keinen Fall gewollt sein ("ohne zusätzliche Vollzugsakte"). Zur Änderung eines festgelegten Ausübungsbereichs noch: Urteil des BGH vom 07.10.2005, V ZR 140/04. Nach meinem Verständnis hier nur in aufschiebend bedingter Form. Dass der bisherige Inhalt damit insofern auflösend bedingt ist, versteht sich von selbst. Wenn man nicht ohnehin von einem aufschiebend bedingten und einem weiteren auflösend bedingten Recht ausgehen möchte.

  • Dann dürfte ja das auch problemlos gehen:

    A ist Alleineigentümer und übergibt an Kind. A erhält ein Wohnungsrecht. Für den Fall, dass sein WR erlischt, "wendet er seinem Ehegatten vom Zeitpunkt des Erlöschens an das inhaltsgleiche Wohnungsrecht zu. Das Recht des Ehegatten entfällt mit Antrag auf Auflösung der Ehe...".

    Zur Absicherung dieser Rechte bestellt A ein Wohnungsrecht für sich und Ehegatten als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, nach dem Wegfall eines Berechtigten für den verbleibenden Berechtigten allein, bei Eintritt der auflösenden Bedingung (Antrag Eheauflösung) für A allein. Es wird vereinbart, dass das WR dem A im Innenverhältnis bis zu seinem Tod allein zusteht".

  • Dann dürfte ja das auch problemlos gehen:

    A ist Alleineigentümer und übergibt an Kind. A erhält ein Wohnungsrecht. Für den Fall, dass sein WR erlischt, "wendet er seinem Ehegatten vom Zeitpunkt des Erlöschens an das inhaltsgleiche Wohnungsrecht zu. Das Recht des Ehegatten entfällt mit Antrag auf Auflösung der Ehe...".

    Zur Absicherung dieser Rechte bestellt A ein Wohnungsrecht für sich und Ehegatten als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, nach dem Wegfall eines Berechtigten für den verbleibenden Berechtigten allein, bei Eintritt der auflöschenden Bedingung (Antrag Eheauflösung) für A allein. Es wird vereinbart, dass das WR dem A im Innenverhältnis bis zu seinem Tod allein zusteht".

    Amateurhaft.
    "Auflöschende Bedingung"? Was ist das? Obwohl, angesichts Deines Dienstortes: Ist die Urkunde aus Österreich?! :nixweiss:

    Ein "Antrag Eheauflösung" wird wohl auch kaum je Erfolg haben - es handelt sich um einen Begriff aus dem kanonischen Recht. Eine Zivilehe in Deutschland wird annuliert (sehr selten) oder geschieden (relativ oft).
    "Im Innenverhältnis alleine" - viel Spaß bei der Durchsetzung.:wechlach:

    Gewollt war vermutlich:
    1. Vorbehalts-WR für Übergeber
    2. Bedingtes Zuwendung-WR für Ehegatten (ob im Gleichrang oder im Rang danach ist Wurscht da die Rechte bei vernünftiger Formulierung eh nicht gleichzeitig bestehen).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Gewollt war es bestimmt so, Aber es soll halt lt. Urkunde nur ein einziges Recht eingetragen werden. Deshalb wohl auch das Alleininnenverhältnis.
    "Das Recht des Ehegatten entfällt an dem Tag, an dem ein Antrag auf Auflösung der Ehe zu Lebzeiten rechtshängig wird (auflösende Bedingung)" heißt es. Meines war die Kurzfassung.
    Bei den Österreichern muss man vorsichtig sein. Die hatten schon ein Datenbankgrundbuch, als wir diesen Begriff noch nicht mal kannten. Aber die schönen alten Ausdrücke wie Fruchtgenuss, Einverleibung, Verlassenschaft, Execution usw. haben sie beibehalten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!