... übersandt zur evtl. Stellungnahme

  • aus gegebenem Anlass (gerade wieder 3 solcher Verfügungen des Gerichts erhalten):

    Die Kostenfestsetzungsanträge der Gegner werden regelmäßig, andere Verfügungen des Gerichts (beabsichtigte Benennungen eines Sachverständigen etc.) auch hin und wieder übersandt "zur eventuellen Stellugnnahme".

    Wenn ich den Antrag für korrekt halte oder mit der Bestellung des SV einverstanden bin, weiss ich nie, ob es für den Rpfl. oder den Richter besser/einfacher/sinnvoller im Arbeitsablauf ist, eine Stellungnahme zu erhalten, dass ich keine Einwände erhebe oder hat sie/er es lieber, wenn man die Frist einfach verstreichen lässt und gar nichts sagt.

    Gibt es eine Mehrheitsmeinung hier im Forum? Was ist arbeitsökonomischer für´s Gericht?

  • Zweifelsohne arbeitsökonomischer ist das Verstreichenlassen der Frist.
    Der RA geht hiermit ja kein Risiko kein,
    denn es gilt hins. des KFA's Prüfung von Amts wegen.

    Für die arbeitsökonomische Variante gibt's außerdem
    Sympathiepunkte! ;):D

  • Mir ist es lieber, wenn der Anwalt schreibt, keine Einwendungen zu erheben. Dann ist alles klar und ich kann loslegen.

    Außerdem geht es natürlich schneller, weil die Frist nicht ablaufen muss.

  • Pauschal ist das schwer zu sagen. Aber ich meine, dass es arbeitsökonomischer ist, die Frist verstreichen zu lassen. Denn bei Eingang eines KFA verfüge ich:

    1. Abschrift an ... zur evtl. StN binnen 2 Wochen
    2. Bitte KR fertigen
    3. WV 3 Wochen

    Wenn jetzt vor Fristablauf ein Eingang kommt, bekomme ich die Akte - ohne KR - vorgelegt, und muss dann erst verfügen: "WV mit KR", und dadurch ist der Aktenumlauf m. E. größer, als wenn die Frist verstreicht. Kommt aber wohl auch auf die SE an, wie schnell die KR erstellt werden...

  • Sofern nichts gegenteiliges kommt, wird Einverständnis mit der beabsichtigten Verfahrensweise unterstellt. Daher einfach Frist verstreichen lassen.
    Macht dem RA weniger Arbeit (der dann ja wohl auch nur i.O. und z.d.A. schreiben muss) und dem Gericht die Akte nicht noch dicker ...

  • Ich habe hier ein Verfahren vor dem SozialG, Da gibt es einen Schriftsatz der Gegenseite, zu dem einfach nichts mehr zu sagen ist. Ich wurde nun seitens des SozialG schon fünf Mal an die Stellungnahme erinnert. Langsam frage ich mich, ob ich etwas Grundlegendes übersehe.



  • Ich sehe es ähnlich wie Zwilling. Manchmal sitze ich aber auch vor einem Antrag und frage mich: Warum hat der das nicht bestritten? Und wenn dann ausdrücklich ein Schriftsatz käme, dass die Gegenseite keine Einwendungen hat, ist das manchmal in Zweifelsfällen (ob man von Amts wegen einer Sache nachgehen soll oder nicht) ganz hilfreich.

  • Wenn ich so etwas rausschicke erwarte ich eigentlich, dass nur dann eine Antwort kommt, wenn Einwände bestehen.
    Wenn jemand zur Beschleunigung dem Antrag ausdrücklich zustimmt, stört mich das auch nicht, mir ist es egal ob ich die Sache ein paar Tage früher wieder vorgelegt bekomme.

    In der Ausbildung hat mir mein damaliger Ausbilder mal erzählt, dass er früher ohne sich Gedanken darüber zu machen, Antragsdurchschriften immer "zur Stellungnahme" rausgeschickt hat. Ein Rechtsanwalt ist dann irgendwann wutentbrannt bei ihm im Büro erschienen, weil er es als Aufforderung sah, auf jeden Fall Stellung zu nehmen. Seitdem benutzt er die Formulierung "...zur Kenntnis und evtl. Stellungnahme". Ich habe das so übernommen.

  • Wenn ich so etwas rausschicke erwarte ich eigentlich, dass nur dann eine Antwort kommt, wenn Einwände bestehen.
    Wenn jemand zur Beschleunigung dem Antrag ausdrücklich zustimmt, stört mich das auch nicht, mir ist es egal ob ich die Sache ein paar Tage früher wieder vorgelegt bekomme.

    In der Ausbildung hat mir mein damaliger Ausbilder mal erzählt, dass er früher ohne sich Gedanken darüber zu machen, Antragsdurchschriften immer "zur Stellungnahme" rausgeschickt hat. Ein Rechtsanwalt ist dann irgendwann wutentbrannt bei ihm im Büro erschienen, weil er es als Aufforderung sah, auf jeden Fall Stellung zu nehmen. Seitdem benutzt er die Formulierung "...zur Kenntnis und evtl. Stellungnahme". Ich habe das so übernommen.



    ich auch (auch auf Hinweis meines Ausbilders vor vielen vielen Jahren)

  • Bei uns ist "...evtl. Stellungnahme..." im Dokument vorgegeben. Eigentlich ist es mir egal, ob ich eine Stellungnahme bekomme. Wenn ich gar keine haben will, verschicke ich "...zur Kenntnisnahme".

  • In deinem Fall Gerit sieht es wohl so aus, dass sich die Parteien sozusagen bis aufs Blut streiten.
    In solchen dummen Geschichten ist es mir allerdings auch lieber, eine Seite schreibt dann nur noch, dass ihrer Meinung nach alles ausdiskutiert ist und keine weiteren Stellungnahmen mehr kommen.
    Dann wird auch entschieden.

    Vielleicht kann man die Ausgangsfrage daher tatsächlich nicht pauschal beantworten.
    Zumal hier wohl auch nicht nur nach der ökonomischen Variante im KFB-Verfahren gefragt war.
    Ich persönlich sehe das wie oben schon gesagt: Kommt nichts, besteht Einverständnis mit dem Antrag/der beabsichtigten Verfahrensweise.
    Es sei denn natürlich, dass ein solches verfahrensrechtlich nicht ausreicht sondern konkrete Zustimmung/Antrag o.ä. erforderlich ist.

  • "zur eventuellen Stellugnnahme".


    Das könnte glatt von mir sein, häufig im Zusammenhang mit § 30 a ZVG Anträgen oder Kostenfestsetzungsanträgen, bei SV-Bestellungen im ZVG Verfahren höre ich nicht an. Soll ausdrücken: Wenn Du magst schreib was dazu, wenn nicht lass es. Ökonomischer, vielleicht nicht für den Anwalt, aber für mich, ist eine Antwort, die a) in die Entscheidung mit einfließen kann und b) bei Einverständnis das Verfahren beschleunigt, da dann die notierte Frist nicht abgewartet, sondern sogleich entschieden wird.

  • Ist mir persönlich egal. Wäre ich RA würde ich die Frist einfach verstreichen lassen, macht weiniger Arbeit und kosten weniger Geld.

    Hier wird von (ganz wenigen Ausnahmen (meistens auswärtige RAe)) keine Stn. abgegeben wenn nichts zu beanstanden ist.

    @ Gerit: Schreib doch "Die Sache ist ausgeschrieben/entscheidungsreif. Eine Stellungnahme nicht beabsichtigt. Es wird gebeten der Sache Fortgang zu geben." Mit dem Risiko etwas zu übersehen müssen wir alle leben und die Gegenseite oder das Gericht würden dich im Falle eines Falles eh nicht auf die richtige Idee bringen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Mir ist es auch egal, ob der RA die Frist verstreichen lässt oder schreibt, dass er keine Einwende hat. Kein Posteingang bedeutet für mich Einverständnis. Der RA soll sich keine sinnlose Arbeit machen.
    Einwende sollten aber schon in der Frist vorgetragen werden und nicht erst im Rechtsmittel - sonst bin ich sauer.

  • Einwende sollten aber schon in der Frist vorgetragen werden und nicht erst im Rechtsmittel - sonst bin ich sauer.



    Ich auch ! Denn das macht uns dann unnötige Arbeit.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Einwende sollten aber schon in der Frist vorgetragen werden und nicht erst im Rechtsmittel - sonst bin ich sauer.



    Ich auch ! Denn das macht uns dann unnötige Arbeit.


    Das kommt aber leider häufig vor. Heute erst wieder im Kostenfestsetzungsverfahren gehabt :mad:

    Grundsätzlich verschicke ich zur Kenntnis-und evtl. Stellungnahme, wenn ich keine Antwort erwarte. Kommt doch eine, ist das in Ordnung, wenn nicht, wird entschieden. Wenn ich definititv eine Antwort will, schreibe ich "zur Stellungnahme...", wahlweise auch mit vorgegebener Frist von 3 Wochen oder so.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich schreibe immer: Sie haben die Möglichkeit zum anliegenden Schriftsatz binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

    Das halte ich für weniger "amtsdeutsch"

    Schneller geht es, wenn ich das Einverständnis habe. Da ich die Akten fast tagesaktuell erledige, ist es u.U. erheblich schneller, als den Fristablauf abzuwarten.

    Klar, kostet das wieder Porto, Arbeitskraft und Büromaterial des Anwaltes, daher bin ich auch nicht böse, wenn die Frist verstreicht.

    @Gerit: Ich würde schreiben:"Die Sache ist ausgeschrieben. Es wird um Entscheidung gebeten"

    Manchmal haben die Richter halt keine Lust zu entscheiden :eek:

  • Ich habe hier ein Verfahren vor dem SozialG, Da gibt es einen Schriftsatz der Gegenseite, zu dem einfach nichts mehr zu sagen ist. Ich wurde nun seitens des SozialG schon fünf Mal an die Stellungnahme erinnert. Langsam frage ich mich, ob ich etwas Grundlegendes übersehe.




    Das ist eine typische Schiebeverfügung.

    Aber es schadet auch nicht, einfach das zu schreiben, was Du ausgeführt hast.

    Oft genug schreiben doch die Anwälte, das die Sache "ausgeschrieben" ist und bitten nunmehr um abschließende Entscheidung.

  • Manchmal haben die Richter halt keine Lust zu entscheiden :eek:



    Scheint mir auch so. Aber wenn ein Richter "keine Lust" zum entscheiden hat, wer dann ???? Manchmal sind sie auch einfach nicht entscheidungsfreiudig oder schlichtweg faul.

    Gut das ich mit den hiesigen Richter gut klar komme (das musste ich schreiben noch schreiben, man weiß ja nie wer mitliest :D)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ganz vielen Dank für Eure zahlreichen Meinungsäußerungen. Bisher hatte ich immer ein gewisses Unbehagen, auf eine Mitteilung des Gerichts nicht zu antworten. Irgendwie fand ich das auch unhöflich. Ich ärgere mich auch immer, wenn ich einen RA oder Gegner oder auch Mandant anschreibe, und der sich gar nicht meldet. Sicher ist das bei einer Übersendung zur evtl. Stellungnahme etwas anders. Aber, wie gesagt, irgendwie war mir immer etwas komisch, gar nicht zu antworten.

    Nach den Postings kann ich quasi ohne schlechtes Gewissen einfach schweigen und weiss, dass jedenfalls wohl die überwiegende Zahl der Rpfl. bei solcher Formulierung eigentlich gar keine Antwort erwarten.

    Das Rechtspflegerforum hat immer wieder klasse.

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