§ 308 ZPO anwendbar ?

  • Folgender hypothetischer Fall:

    MB wird beantragt und erlassen.

    VB wird beantragt und erlassen.

    VB kommt, kurz danach die Mitteilung, das Gegner Einspruch eingelegt hat.

    Verfahren wird an das AG abgegeben und entsprechend begründet.

    Richter weist im Hinblick auf den in der Klageschrift gestellten Antrag darauf hin, daß bereits ein VB ergangen ist und stellt auf § 308 ZPO ab.

    Gretchenfrage:

    Ist für eine etwaige Vollstreckung der VB maßgebend oder ein noch zu ergehendes Urteil ?

  • Das Urteil würde lauten:

    " .... in pp. wird der Vollstreckungsbescheid des AG.... vom... aufrechterhalten."

    Somit kein vollstreckungsfähiger Inhalt und dementsprechend wird aus dem VB vollstreckt.
    Nur wenn im Urteil der VB geändert wird, bedarf es das Urteil zur Vollstreckung.

  • Ist für eine etwaige Vollstreckung der VB maßgebend oder ein noch zu ergehendes Urteil ?



    Der VB ist vorläufig vollstreckbar. Solange kein (anderslautendes) Urteil ergeht und die Vollstreckung aus dem VB (mit/ohne SHL) eingestellt wird, kann aus dem VB - trotz Einspruch - vollstreckt werden.

  • Das wird der Knackpunkt sein; warum auch immer ist der MB um 1,69 zuwenig beantragt worden, nachdem eine "ordentliche" Abrechnung erstellt wurde, wurde die Klageschrift entsprechend formuliert.

    Daran wird sich der Richter wahrscheinlich stören, aber warum ergeht dann nicht "ganz normal" ein Urteil, wo die Beklagten entsprechend verurteilt werden und der VB sozusagen "kassiert" wird ?

  • Das wird der Knackpunkt sein; warum auch immer ist der MB um 1,69 zuwenig beantragt worden, nachdem eine "ordentliche" Abrechnung erstellt wurde, wurde die Klageschrift entsprechend formuliert.



    Das lässt sich wohl durch die Anspruchsbegründung bzw. das streitige Verfahren klären.

    Daran wird sich der Richter wahrscheinlich stören, aber warum ergeht dann nicht "ganz normal" ein Urteil, wo die Beklagten entsprechend verurteilt werden und der VB sozusagen "kassiert" wird ?



    Weil der Titel (= VB) schon existent ist.
    Der Richter wird - sofern sich bei streitiger Fortführung des Rechtsstreits nichts anderes ergibt - ein Urteil erlassen, in dem der VB aufrechterhalten (aus ihm kann dann weiter vollstreckt werden) und der darüber hinaus gehenden Betrag von 1,69 € zuerkannt wird.

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