Kosten Aufgebotsverfahren, Wertfestsetzung, Zuständigkeit Kosten

  • Ich brauche mal wieder eure Hilfe:
    Eine ältere Kollegin von mir hat gerade Aufgebotsverfahren übergeholfen bekommen und fängt bei null an. Fragen können wir den Vorgänger der es gemacht hat auch nicht mehr. Hoffe es sind keine zu blöden Fragen.

    1. Wer macht die Kostenrechnung und wo steht es?
    2. Wann entstehen Gerichtskosten? Was ist bei Antragsrücknahme vor
    Aufgebot (RA nimmt Antrag zurück unter der Bedingung, dass keine
    Kosten entstehen für Antragsrücknahme)?
    3. Wie wird der Gegenstandswert des Verfahrens festgelegt und wer ist
    zuständig Richter oder Rpfl.?

    :gruebel::gruebel::gruebel:

  • Die Kosten berechnet der Kostenbeamte.
    Wir fordern hier grds. einen Kostenvorschuss in Höhe von 75,00 EUR an. Die Antragsteller haben neben den Gerichtskosten auch die Kosten der Veröffentlichung zu tragen.
    Gerichtskosten entstehen ab Eingang.
    Da das ganze ein Rpfl.Verfahren ist, setzt der Rpfl. den Streitwert fest. Ich nehme immer 3.000 - 5.000 EUR, je nach Briefwert. Dazu steht aber auch irgendwo was im Zöller ...

  • Gegenstandswert: 10 - 15 % des Briefrechts. Siehe Kommentierung im Zöller, bei § 3 ZPO, wenn ich nicht irre. Wir setzen in der Regel 15 % an, bei vorzeitiger Rücknahme 10 % (weil dann das Verfahren weniger aufwändig war).

    Die Gebühr KV 1630 GKG ist eine Verfahrensgebühr und fällt mit Antragstellung an. Sie ermäßigt sich auch nicht im Falle einer Antragsrücknahme.

    Die Streitwertfestsetzung erfolgt im Ausschlussurteil, also durch den Richter (wobei bei uns das Ausschlussurteil vom RPfl vorbereitet wird). Im Falle einer Rücknahme erfolgt die Streitwertfestsetzung durch den Rpfl, weil es sich um ein Rpfl-Verfahren handelt (außer der Abhaltung des Termins und des Erlasses des Ausschlussurteils).

  • Die Kosten berechnet der Kostenbeamte.



    :zustimm:

    Wir fordern hier grds. einen Kostenvorschuss in Höhe von 75,00 EUR an. Die Antragsteller haben neben den Gerichtskosten auch die Kosten der Veröffentlichung zu tragen.



    Wir fordern 150,-€ an, es gibt aber auch Kollegen, die 200,-€ fordern...

    Da das ganze ein Rpfl.Verfahren ist, setzt der Rpfl. den Streitwert fest. Ich nehme immer 3.000 - 5.000 EUR, je nach Briefwert. Dazu steht aber auch irgendwo was im Zöller ...



    Bei uns macht das der Richter, auch bei Antragsrücknahme...

  • Ich möchte den Fall noch einmal aufgreifen.

    Mein Antragsteller zahlt den von mir angeforderten Gebühren- und Auslagenvorschuss nicht.

    Nach der Lektüre von § 12 GNotKG bin ich zu der Auffassung gelangt, dass ich das Verfahren durchführen muss, auch wenn der Gebührenvorschuss nicht gezahlt wird.
    Nach § 14 GNotKG darf ich aber die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger nicht machen, bis der Auslagenvorschuss gezahlt wird.

    Sehe ich das richtig? Ich finde das aber etwas wiedersinnig.

    Uns wenn ich falsch liege: Kann ich dann den Antrag zurückweisen? Ich meine nein, da mir das Gesetz dazu keine Handhabe gibt. Oder übersehe ich etwas.

    Danke schon mal fürs Mitdenken!

  • Ich habe eine Akte übernommen, bei der ich grad nicht weiter weiss.

    Notar schildert die Situation und fragt an, welches Aufgebot gestellt werden kann bzgl Rechte 2 und 3.
    Nach einem Telefonat kommt man wohl zu dem Schluss, dass es ein Antrag nach 1170 BGB ist.
    Irgendwelche Telefonvermerke dahingehend, ob der Antrag zurückgenommen wird.
    Akten werden verbunden.
    Notar fragt an was mit Recht 4 sei.
    Da liege kein Antrag vor, so die Vorgängerin.
    Notar stellt ausdrücklichen Antrag für Recht 4.
    Dieses wird in einem eigenen Verfahren nun aufgeboten.

    :gruebel: Ich versteh hier so einiges nicht. Auch scheint mir die Akte nicht vollständig zu sein.
    Alle betroffenen Rechte (2, 3, 4) wurden nun aufgeboten - alle unter einem eigenen Aktenzeichen, keins unter meinem.

    Erheb ich nun für "mein" Verfahren noch Kosten?

    Die Vorgängerin kann ich leider nicht mehr fragen, was denn da alles schief gegangen ist und wer Schuld trägt.

    Grundsätzlich kostet das Aufgebotsverfahren was. Aber in diesem Fall würde ich davon absehen, oder was meint ihr?
    Das letzte Schreiben vom Notar ist aus Mai letzten Jahres. Irgendwie muss die Geschäftsstelle die Akte nun wieder gegriffen haben, sodass nun die Kostenfrage im Raum steht.

  • Wenn für die 3 Rechte 2-4 jeweils eine Akte besteht (?), was wird denn in Deiner Akte behandelt? Du schreibst, es sind 3 Akten für 3 Rechte vorhanden, kein Recht betrifft Deine Akte. Der SV ist etwas unübersichtlich, ihr habt also 4 Akten für drei aufzubietende Rechte oder? :gruebel:

  • @ jublo,

    die Geschäftsstellen legen nach Fristablauf vor, weil der Vorgang noch nicht abgeschlossen ist....
    Im Grunde verhält es sich so wie mit jedem Aktenvorgang.....
    Ist der Antrag gestellt und war dieser zu beanstanden wird natürlich eine Frist zur Behebung des Mangesl gesetzt.
    Verstreicht diese ohne Resultat darf man gerne noch erinnern, nachfragen was denn nun gewünscht sei.
    Wird auch hier nicht darauf reagiert kann man:
    a. den Antrag bescheiden-hier wohl zurückweisen mangels Schlüssigkeit....natürlich mit Kostennote, oder
    b. den Vorgang für 6 Monate verfristen, um die Akte sodann gem . § 7 Nr.3e AktO, als erledigt wegzulegen.
    Im letzterten Fall entstehen keine Kosten mangels Entscheidung. Akteninnendeckel ausfüllen und z.d.A.

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • @ 13

    Ich muss gestehen so ganz blick ich selber noch nicht durch. Es hat für mich den Anschein, als hätte der Notar in meiner Akte nach dem Vorgehen gefragt und die richtigen Anträge dann eigene Aktenzeichen bekommen hätten. Bei mir ist quasi nur das "Vorgeplänkel".


    @ Luedenscheid42

    Kann ich dann so begründen, warum ich von einer Kostenerhebung abesehe?


    Ich denke einfach hier ist so manches schief gegangen. Der Notar kann auch nix dafür, dass seine Antworten nicht zu meiner Akte gingen.
    Andererseits hätte er gar nicht erst nach dem Vorgehen fragen sollen oder uns zumindest auf das bereits laufende Verfahren hinweisen sollen.

    Ich möchte die Akten eigentlich nur weglegen. Von Kosten würde ich -vom Gefühl her- absehen.


    P.S.: Ich liiiiiiiebe solche vom Vorgänger übernommene Akten, wenn man den Vorgänger noch nicht mal mehr fragen kann :heul:

  • Ich würde auch weglegen, ohne Kosten zu erheben und ggf. noch einen Aktenvermerk machen und auf die drei laufenden Verfahren hinweisen.

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